1 Il matrimonio è celebrato pubblicamente, in presenza di due testimoni maggiorenni e capaci di discernimento.
2 L’ufficiale dello stato civile rivolge agli sposi singolarmente la domanda se vogliono unirsi in matrimonio.
3 Ricevute le risposte affermative, l’ufficiale dello stato civile dichiara che, in virtù di questo vicendevole consenso, il matrimonio è celebrato.
D. Disposizioni d’esecuzione >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2016/237 | Entscheid Zivilstandsregister, Anerkennung und Eintragung einer im Ausland geschlossenen Ehe, Art. 39, Art. 45 Abs. 1 und 2 Ziff. 4 ZGB, Art. 1 Abs. 1 Ingress und lit. c, Art. 25 ff., Art. 32, Art. 45 IPRG, Art. 45a Abs. 1 f. IPRG in Verbindung mit Art. 104 ff. ZGB, Art. 2 ff. Apostille-Übereinkommen, Art. 8 in Verbindung mit Art. 1 CIEC Nr. 16, Art. 6a Abs. 2, Art. 7, Art. 23 Abs. 1 f. ZStV, Art. 4 ZStV SG. Frage offengelassen, ob die Aufnahme der Beschwerdegegnerin, einer serbischen Staatsangehörigen, ins schweizerische Personenstandsregister vorgängig zur Beurkundung ihrer in Serbien geschlossenen Ehe erforderlich gewesen wäre (E. 1). Die vorliegend zu beurteilende in Serbien geschlossene Ehe zwischen der Beschwerdegegnerin und ihrem im Jahr 2014 verstorbene Schweizer Ehemann ist grundsätzlich anerkennungsfähig. Ein Ordre-public-Verstoss lässt sich nicht feststellen: Aus den vorliegenden Umständen konnte nicht darauf geschlossen werden, dass der Ehemann der Beschwerdegegnerin die Ehe nicht aus freiem Willen eingegangen wäre (E. 5), (Verwaltungsgericht, B 2016/237). | Beschwerde; Beschwerdegegnerin; Recht; Beschwerdeführer; Hinweis; Hinweisen; Schweiz; Entscheid; Serbien; Amtlich; Rekurs; Vorinstanz; Hinweisen; Zivilstand; VerwGE; Verfahren; Amtlichen; Personen; Zivilstands; Heirat; Verbindung; Personenstand; Gültig; Schweizer; Verwaltungsgericht; Personenstandsregister; Wwwgerichtesgch; Rekursverfahren |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
131 III 595 | Im Ausland begründeter Eigentumsvorbehalt; kein Registereintrag in der Schweiz (Art. 715 Abs. 1 ZGB; Art. 102 Abs. 2 IPRG). Dem Registereintrag gemäss Art. 715 Abs. 1 ZGB kommt nach konstanter Rechtsprechung Ordre-public-Charakter zu, so dass der im Ausland begründete Eigentumsvorbehalt seine Gültigkeit nach Ablauf der dreimonatigen Schonfrist des Art. 102 Abs. 2 IPRG verliert (E. 2.3.2). Der Aussonderungsanspruch setzt einen gültigen Eigentumsvorbehalt voraus, den der Ansprecher zu beweisen hat (E. 2.3.3). | Eigentum; Eigentumsvorbehalt; Recht; Schweiz; Konkurs; Aussonderung; Vorinstanz; Urteil; Konkursmasse; Berufung; Bundesgericht; Beklagten; Einfuhr; Erwerb; Aussonderungsklage; Eigentumsvorbehalts; Gültig; Begründet; Register; Werkzeuge; Verbindlich; Aktiven; Räumt; Strittige; Mobiliarpfand; Passiven; Übernahme; Angefochtene; Gültigkeit |
122 III 99 | Eintragung einer Vaterschaftsanerkennung in das Zivilstandsregister (Art. 260 Abs. 3 ZGB; Art. 102 ZStV [SR 211.112.1]). Die Anerkennung durch Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten ist ausgeschlossen, wenn durch rechtskräftiges Gerichtsurteil festgestellt worden ist, dass der Erklärende nicht der Vater des Kindes sei. | Anerkennung; Vater; Urteil; Kindes; Zivilstandsamt; Beschwerde; Eintragung; Rechtskräftig; Bezirksgericht; Verwandtschaft; Gutheissung; Innern; Direktion; Verfügung; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Vaterschaftsanerkennung; Erklärende; Anerkennungserklärung; Erwirkte; Anfechtung; Zivilstandsbeamten; Zivilstandsregister; Begründung; Erfolgreiche; Anschluss; Urteilskopf; Vergleichbaren; Privatrecht; Schweizerisches |
Autor | Kommentar | Jahr |
Michel Montini, Willi Heussler | Basler Kommentar, Art.102 | 2010 |