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Loi sur le contrat d’assurance (LCA)

Art. 102 LCA de 2022

Art. 102 Loi sur le contrat d’assurance (LCA) drucken

Art. 102

156

156 Abrogé par le ch. I de la LF du 19 juin 2020, avec effet au 1er janv. 2022 (RO 2020 4969; FF 2017 4767).

Abrogation >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 102 Loi sur le contrat d’assurance (VVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB100041Forderung Überschuss; Versicherung; Heirat; Überschussbeteiligung; Police; Überschussanteil; Bundes; Anspruch; Klagten; Beklagten; Überschussanteile; Berufung; Heiratszusatz; Zahlen; Verfahren; Aufsicht; Recht; Schwerde; Policen; Vorinstanz; Überschüsse; Bundesgericht; Wiesen; Heiratszusatzversicherung; Grund; Prüfen; Beschwerde; Vollmacht
SGHG.2006.72Entscheid Art. 4 VVG und Art. 6 aVVG (SR 221.229.1) Teilt der Anzeigepflichtige dem Versicherer bei der Antragsdeklaration wahrheitsgemäss mit, dass und bei welcher Versicherung für das gleiche Risiko bereits eine Versicherung besteht, so ist die gleichzeitig unrichtige Angabe einer nicht mehr aktuellen Policennummer nicht als erhebliche Gefahrstatsache im Sinn von Art. 6 aVVG zu qualifizieren, welche die Versicherung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen würde (Handelsgericht St. Gallen, 30. April 2007, HG. 2006.72).Das Bundesgericht hat dieses Urteil bestätigt (Urteil 4A_191/2007 neues Fenster vom 22. August 2007). Versicherung; Kläger; Beklagte; Antrag; Antrags; Gefahr; Versicherung; Sichere; Richtig; Gefahrstatsache; Vertrag; Versicherer; Beklagten; Erheblich; Anzeige; Beantwortet; September; Anzeigepflicht; Police; Unrichtig; Erhebliche; Schadens; Stellt; Risiko; Jedoch; Ausdrücklich; Vertrags; Bestehende; Falsch

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2006.72Entscheid Art. 4 VVG und Art. 6 aVVG (SR 221.229.1) Teilt der Anzeigepflichtige dem Versicherer bei der Antragsdeklaration wahrheitsgemäss mit, dass und bei welcher Versicherung für das gleiche Risiko bereits eine Versicherung besteht, so ist die gleichzeitig unrichtige Angabe einer nicht mehr aktuellen Policennummer nicht als erhebliche Gefahrstatsache im Sinn von Art. 6 aVVG zu qualifizieren, welche die Versicherung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen würde (Handelsgericht St. Gallen, 30. April 2007, HG. 2006.72).Das Bundesgericht hat dieses Urteil bestätigt (Urteil 4A_191/2007 neues Fenster vom 22. August 2007). Versicherung; Antrag; Antrags; Gefahr; Versicherung; Gefahrstatsache; Vertrag; Versicherer; Erheblich; Anzeige; Beklagten; Beantwortet; Police; Anzeigepflicht; Unrichtig; Erhebliche; Schadens; Risiko; Falsch; Bestehende; Vertrags; Policen; Bejaht; Richtige; Kläg; Tatsache; Recht; Herrn; Antragsformular; Anzeigepflichtverletzung
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