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Codice di procedura penale (CPP)

Art. 102 CPP dal 2020

Art. 102 Codice di procedura penale (CPP) drucken

Art. 102

1 In merito all’esame degli atti decide chi dirige il procedimento. Questi adotta le misure necessarie per evitare abusi e ritardi e per tutelare i legittimi interessi al mantenimento del segreto.

2 Gli atti si esaminano presso la sede dell’autorità penale interessata oppure, mediante assistenza giudiziaria, presso un’altra autorità penale. Alle altre autorità e ai patrocinatori delle parti, gli atti vengono di norma recapitati.

3 Chi ha diritto di esaminare gli atti può chiedere che gliene siano allestite copie contro il versamento di un emolumento.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 102 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUH160268Akteneinsicht Beschwerde; Beschwerdeführer; Akten; Verfügung; Bezirksgericht; Gericht; Verfahren; Obergericht; Beschwerdegegnerin; Akteneinsicht; Verfahrens; Kanton; Kammer; Nichtigkeit; Angefochtene; Angefochtenen; Zürich; Urteil; Kantons; Berufung; Erstinstanzlich; Verfahrensleitung; Abteilung; Obergerichts; Akteneinsichtsgesuch; Staatsanwaltschaft; Zuständig; Bundesgerichts; Erstinstanzliche; Zürich-Limmat
ZHUH160091Einschränkung Akteneinsicht Beschwerde; Akten; Beschwerdeführer; Akteneinsicht; Staatsanwaltschaft; Beschwerdegegner; Einsicht; Unterlagen; Rechtsbeistand; Aktenstück; Verfahren; Aktenstücke; Rechtsvertreter; Geheimhaltung; Verfügung; Privat; Gewährt; Interesse; Beschwerdegegners; Beschwerdeführers; Fragliche; Fraglichen; Privatkläger; Gewähren; Einschränkung; Gehör; Geheimhaltungsinteresse; Beschränkung; Dokumente
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2015/304Entscheid Anwaltsrecht – Disziplinarmassnahmen (Art. 12 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 BGFA, SR 935.61). Ein Strafverteidiger, der seinem Mandanten Kopien von Untersuchungsakten (unter anderem auch Reproduktionen jener verbotenen pornographischen Darstellungen, deren Herstellung bzw. Lagerung dem Mandanten im Strafverfahren zur Last gelegt werden) überlässt, darf wegen dieses Verhaltens nicht diszipliniert werden, wenn die verfahrensleitende Untersuchungsbehörde das Recht auf Akteneinsicht nicht eingeschränkt hat. Der Anwalt ist nicht verpflichtet, von sich aus die Akteneinsicht der beschuldigten Person zu beschränken (Verwaltungsgericht, B 2015/304). Entscheid vom 20. Dezember 2016 Recht; Beschwerde; Anwalt; Beschwerdeführer; Recht; Anwalts; Beruf; Akten; Verfahren; Klient; Staat; Klienten; Rechtsanwalt; Entscheid; Amtliche; Verfahrens; Kopie; Kopien; Behörde; Staatsanwaltschaft; Entschädigung; Gallen; Berufsregel; Amtlichen; Partei; Akteneinsicht; Anwaltskammer; Person; Vorinstanz
BSBES.2021.29 (AG.2021.185)Verfügung vom 28. Januar 2021Beschwerde; Mobiltelefon; Führe; Beschwerdeführer; Werden; Verteidigung; Staatsanwaltschaft; Strafgericht; Gericht; Würde; Einziehung; Verteidigerin; Akteneinsicht; Könne; Verfügung; Beschlagnahme; Stelle; Beschwerdeführers; Halten; Verfahren; Würden; Aufwand; Strafgerichts; Amtliche; Einsicht; Jedoch; Führt; Selbst; Stellen; Strafgerichtspräsidentin
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 I 463 (1C_33/2020)
Regeste
Art. 30 Abs. 3 BV , Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II ; Art. 29 Abs. 2 BV , Art. 99 Abs. 1 StPO und Art. 35 Abs. 2 lit. g des Einführungsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO/SG); Art. 13, 16 und 17 BV ; Gesuch um Einsicht in die Akten eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens durch Medienschaffende. Das Prinzip der Justizöffentlichkeit und das gesetzliche Öffentlichkeitsrecht bilden keine Grundlage für die Gewährung von Einsicht in die Akten eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens (E. 3.1 und 3.2). Gemäss anwendbarem kantonalem Recht ist diese nur zu gewähren, wenn ein schützenswertes Interesse glaubhaft gemacht wird. Zudem dürfen der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (E. 3.3). Das für die Akteneinsicht geforderte schutzwürdige Interesse ergibt sich nicht ohne Weiteres aus der Kontrollfunktion der Medien. Ob ein solches gegeben ist, wird vorliegend offengelassen, da der Einsichtnahme überwiegende private Interessen der Beschwerdegegner sowie öffentliche Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (E. 5.3, 5.4 und 6).
Beschwerde; Interesse; Akten; Einsicht; Verfahren; Beschwerdeführerin; Akteneinsicht; Verfahren; Interessen; Urteil; Medien; Hinweis; Recht; Hinweise; Verfahrens; Öffentlichkeit; Private; Untersuchungsamt; öffentlich; Verfahrens; Beschwerdegegner; Hinweisen; Person; Entgegenstehen; Akten; Kanton; Justiz; Privaten; Gallen; Behörden

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6315/2014ÖffentlichkeitsprinzipDaten; Beschwerde; Recht; Verfahren; Beschwerdegegnerin; Verfahren; Zweck; Rechtliche; Datenbekanntgabe; Interesse; Bundes; Wettbewerb; Person; Akten; Kartell; Wettbewerbs; Recht; Verfahrens; Rechtlichen; Beschwerdeführer; Personen; Aufgabe; Beschwerdeführerin; Interessen; Vorinstanz; Gesetzlich; Gesetzliche; Einsicht; Zwecke
A-6320/2014ÖffentlichkeitsprinzipDaten; Recht; Beschwerde; Rechtliche; Verfahren; Beschwerdegegnerin; Verfahren; Datenbekanntgabe; Zweck; Interesse; Sanktion; Bundes; Wettbewerb; Rechtlichen; Kartell; Recht; Person; Wettbewerbs; Vorinstanz; Vergabe; Aufgabe; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Gesetzlich; Verfahrens; Gesetzliche; Interessen; Personen; Akten

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BG.2021.41Kanton; Verfahren; Verfahrens; Unternehmen; Verfahrensakten; Ordner; Gericht; Schwyz; Frauenfeld; Gesuch; Kantons; Gerichtsstand; Unternehmens; Behörde; Person; Thurgau; Blauer; Zuständig; Anzeige; Staatsanwaltschaft; Behörden; Taten; Betrug; Betrugs; Entscheid; Grauer; Bezug; Behörden
BB.2021.179Beschwerde; Verfahren; Urteil; öffnen; Hinzufügen; Filter; Verfahrens; Schuldig; Urteile; Beschwerdeführer; Recht; Verfahren; Bundesgericht; Bundesgerichts; Beschuldigte; Beschwerdegegner; Rechtsanwalt; Urkunden; Beschuldigten; Mittäter; Partei; Urkundenfälschung; Rechnung; Beschuldigten; Rechtlich; Gehör; Anspruch; Teilnahme; Verfahrenstrennung; Akten
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