1 Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft.
2 Handelt es sich dabei um eine Straftat nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 305bis, 322ter, 322quinquies, 322septies Absatz 1 oder 322octies, so wird das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen bestraft, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern.131
3 Das Gericht bemisst die Busse insbesondere nach der Schwere der Tat und der Schwere des Organisationsmangels und des angerichteten Schadens sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens.
4 Als Unternehmen im Sinne dieses Titels gelten:
131 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Korruptionsstrafrecht), in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1287; BBl 2014 3591).
132 Heute: Einzelunternehmen.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB190002 | Forderung | Berufung; Verjährung; Vorinstanz; Herausgabe; Partei; Retrozessionen; Recht; Läge; Rechenschaft; Klage; Beklagten; Rungsfrist; Entscheid; Verjährungsfrist; Parteien; Urteil; Bundesgericht; Dispositiv; Berufungsklägerin; Bezirksgericht; Rechenschafts; Gläubiger; Rechtsmissbrauch; Verjährungseinrede; Rechtsprechung; Zahlung; Rechtlich; Forderung |
ZH | SU180047 | Verletzung der Verkehrsregeln | Schuldig; Beschuldigte; Halter; Fahrzeug; Verfahren; Urteil; Beschuldigten; Recht; Verteidigung; Berufung; Ordentliche; Vorinstanz; Bundesgericht; Busse; Ordnungsbusse; Verfahren; Ordentlichen; Verkehr; Entscheid; Halterhaftung; Regelung; Verfahrens; Befehl; Person; Fahrzeughalter; Zahlen; Bundesgerichtes; Statthalteramt; Bezahlen; Fahrzeugs |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2018/97 (vorher B 2017/38) | Entscheid Epidemiengesetz, Schulausschluss, Verfahren, Art. 19, Art. 29 Abs. 2, Art. 62 Abs. 2, Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 Ingress und lit. b BV, Art. 36 BV analog, Art. 5 Ziff. 1 lit. e, Art. 8 Ziff. 2 EMRK, Art. 24 KRK, Art. 2 lit. m, Art. 4 lit. c KV, | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Hinweis; Recht; Hinweisen; Masern; Schulausschluss; Kanton; Gesundheit; Recht; Vorinstanz; Hinweisen; Kantons; Verfügung; VerwGE; Verwaltungsgericht; Schutz; Richtlinien; Wwwgerichtesgc; Massnahme; Gallen; Kinder; Hierzu; Krankheit; Befristet; Kantonsärztin; Wwwgerichtesgch |
BS | BES.2018.175 (AG.2019.761) | Nichtanhandnahme | Beschwerde; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaft; Konkurs; Vermögen; Schweiz; Werden; Gemäss; Vermögens; Rechts; Worden; Insolvenz; Gläubiger; Geldwäsche; Diesem; Beschwerdeschrift; Beschwerdegegner; Darlehen; Unmittelbar; Person; Straftat; Privatkläger; Basel-Stadt; Betrug; Geldwäscherei; Eingetreten; Verfahren; Geschädigt; Bundesgericht; Stellt |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 IV 68 (6B_31/2019) | Art. 102 StGB , Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO ; Strafbarkeit von Unternehmen, Einstellung des Strafverfahrens infolge Verjährung. Zulässigkeit der Einstellung des Strafverfahrens infolge Verjährung trotz umstrittener Rechtslage (E. 2.1 und 2.2). | Verjährung; Unternehmen; Beschwerde; Recht; Einstellung; Unternehmens; Urteil; Barkeit; Sanktion; NIGGLI/GFELLER; Einstellungsverfügung; Zurechnung; Zurechnungsnorm; Organisation; Tatbestand; Anlass; Beschwerdeführerin; Verfahren; Busse; Anlasstat; Übertretung; Rechtsprechung; Anklage; Organisations; Verjährungsfrist; Staatsanwaltschaft; NIGGLI/GFELLER;Verfahren |
144 I 242 (6B_252/2017) | Art. 6 OBG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 und 35 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK; Unschuldsvermutung, nemo tenetur; Art. 6 OBG i.V.m. Art. 1, 102, 105 und 333 StGB, Art. 6 und 7 EMRK; Haltereigenschaft und Halterhaftung juristischer Personen für Übertretungen des Strassenverkehrsrechts; Legalitätsprinzip. Die in Art. 6 OBG statuierte Pflicht des seine Täterschaft bestreitenden Fahrzeughalters, den tatsächlichen Fahrzeugführer zu nennen oder die Busse zu bezahlen, verletzt weder die Unschuldsvermutung noch das Recht, sich nicht selber zu belasten (E. 1). Fahrzeughalter im Sinne von Art. 6 OBG können auch juristische Personen sein (E. 2). Art. 6 OBG enthält keine den allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches vorgehende, ausdrückliche Rechtsgrundlage zur Ausdehnung der Strafbarkeit von Unternehmen auf Übertretungen im Bereich des Strassenverkehrsrechts (E. 3). | Fahrzeug; Recht; Halter; Recht; Person; Beschwerde; Strassenverkehr; Beschwerdeführerin; Fahrzeughalter; Personen; Bundes; Urteil; Busse; Juristische; Unschuldsvermutung; Regel; Unternehmen; Niederländische; Lenker; Regelung; Halterhaftung; Rechtlich; Verfahren; Hinweis; Schuldig; Rechtliche; Niederländischen; Gericht; Eigens |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BG.2021.41 | Kanton; Verfahren; Verfahrens; Unternehmen; Verfahrensakten; Ordner; Gericht; Schwyz; Frauenfeld; Gesuch; Kantons; Gerichtsstand; Unternehmens; Behörde; Person; Thurgau; Blauer; Zuständig; Anzeige; Staatsanwaltschaft; Behörden; Taten; Betrug; Betrugs; Entscheid; Grauer; Gangen; Bezug; Behörden | |
BB.2019.61 | Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO). | Beschwerde; Akten; Bundesanwaltschaft; Beschwerdegegnerin; Schweiz; Verfahren; Recht; Daten; BankG; Verfahrens; Datei; Einstellung; Deutschland; Partei; Beschwerdeführer; Hierzu; Parteien; Person; Deutsche; Verfahren; Kunden; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Deutschen; Schützt; Bundesstrafgerichts; Informationen; Beweisanträge; Geschützt; über |