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Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)

Art. 102 LEF dal 2023

Art. 102 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) drucken

Art. 102

226

1 Il pignoramento di un fondo comprende anche i frutti e gli altri red­diti ed av­viene senza pregiudizio dei diritti spettanti ai creditori con pegno immobiliare.

2 L’ufficio di esecuzione deve dare comunicazione del pignoramento a questi credi­tori, ed al caso agli inquilini ed agli affittuari.

3 Egli cura l’amministrazione e la coltura del fondo227.

226 Nuovo testo giusta l’art. 58 Tit. fin. CC, in vigore dal 1° gen. 1912 (RU 24 233 Tit. fin. art. 60).

227 Nuovo termine giusta il n. I della LF del 16 dic. 1994, in vigore dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1). Di detta mod. è tenuto conto in tutto il presente testo.

c. Raccolta dei frutti >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 102 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS170099-Schuldner; Betreibung; Schuldnerin; Betreibungsamt; SchKG; Beschwerde; Gebühr; Verwertung; Gläubiger; Gebühren; Beizug; Zustimmung; Honorar; Verfügung; Vereinbarung; Verfahren; Renverordnung; Gläubigerin; Gebührenverordnung; Entschädigung; Vorinstanz; Gerung; Leistung; Entscheid; Beschluss; Grundstücke; Müsse; Kostenvorschuss; Spezialisierte
ZHPS110194Beschwerde über Betreibungsamt Beschwerde; Betreibung; Beschwerdeführerin; Betreibungsamt; Zahlung; Beschwerdeführerinnen; Verfügung; Zahlungsbefehl; Verfahren; Vorinstanz; SchKG; Recht; Betreibungsamts; Mietzins; Beschlüsse; Beschwerdeverfahren; Aufsichtsbehörde; Verwaltung; Angefochtene; Zahlungsbefehls; Nichtigkeit; Urteil; Angefochtenen; Festsetzung; Mietzinse; Betreibungsbegehren; Konkurs; Miet-/Pachtzinses; Betreibungsamtliche; Vertreter
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2004/47Entscheid Gebäudeversicherung, Art. 37 Abs. 2 GVG (sGS 873.1). Wer ein beschädigtes Gebäude im Rahmen einer Betreibung auf Pfandverwertung ersteigert, vermag allein deswegen noch keine achtenswerten Gründe im Sinne des Gesetzes nachzuweisen, die eine Gleichstellung mit dem Versicherten zu rechtfertigen vermöchten (Verwaltungsgericht, B 2004/47). Beschwerde; Beschwerdeführerin; Verwaltung; Recht; Gebäude; Gleichstellung; Betreibung; Schaden; Vertrauen; Vertrauens; Achtenswerte; Betreibungsamt; Hinweis; Gründe" achtenswerte; Gesetze; Person; Ansprüche; Gebäudes; Gesetzes; Entscheid; Verfügung; Zuweisen; Zeitpunkt; Vorinstanz; Abgekürzt; Beschädigte; Hinweisen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
125 III 248Betreibungsart (Art. 38ff. SchKG); Bauhandwerkerpfandrecht. Betreibung auf Pfandverwertung kann erst eingeleitet werden, wenn das Bauhandwerkerpfandrecht definitiv im Grundbuch eingetragen ist. Vorher - wenn zur Sicherung des Pfandrechtsanspruchs erst die vorläufige Eintragung vorgemerkt ist - ist nur die ordentliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs zulässig.
Betreibung; Eintragung; Bauhandwerkerpfandrecht; Beschwerde; Definitiv; Recht; Pfandrecht; Konkurs; Grundbuch; Pfandverwertung; Pfändung; Beschwerdeführerin; Entscheid; Bauhandwerkerpfandrechtes; Obergericht; SchKG; Vorliegenden; Eigentümer; Entsteht; Grundpfandverwertung; Festgestellt; Definitiven; Pfandrechtsanspruch; Forderung; Erwägungen; Urteil; Vorgemerkt; Grundstückes
120 III 138Grundpfandverwertung; ausserordentliche Verwaltungsmassnahme (Art. 18 Abs. 2 VZG). Die Verwaltung und Bewirtschaftung eines Pfandgegenstandes erlaubt dem Betreibungsamt selbst mit Zustimmung der kantonalen Aufsichtsbehörde nicht, die zu verwertende Liegenschaft im Rahmen einer ausserordentlichen Verwaltungsmassnahme zu parzellieren (E. 2a und b). Darf das Betreibungsamt bei der Festlegung der Steigerungsbedingungen eine Neuparzellierung der Liegenschaft vornehmen? (E. 2c). Betreibungs; Betreibungsamt; Verwaltung; Steigerung; Liegenschaft; Aufsichtsbehörde; Neuparzellierung; Konkurs; Schuldbetreibung; SchKG; Steigerungsbedingungen; Verwaltungsmassnahme; Rekurs; Schuldbetreibungs; Verwertung; Parzelle; Verwertende; Entscheid; Kanton; Konkurssachen; Betreibungsamtes; Vorgeschlagene; Massnahme; Hinblick; Stellung; Bewilligte; Aufzuteilen; Ermächtigt; AMONN; Verwaltungstätigkeit
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