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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 102 OR de 2022

Art. 102 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 102

1 Le débiteur d’une obligation exigible est mis en demeure par l’inter­pellation du créancier.

2 Lorsque le jour de l’exécution a été déterminé d’un commun accord, ou fixé par l’une des parties en vertu d’un droit à elle réservé et au moyen d’un avertissement ré­gulier, le débiteur est mis en demeure par la seule expiration de ce jour.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 102 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210017ForderungVersicherung; US-; Klagte; Partei; Recht; Beklagten; Ransomware; Schaft; Angriff; Sanktionsrecht; MmTatjahr; Sanktionsklausel; Ttmm; TtmmTatjahr; Parteien; Zahlung; Interesse; Person; Urheber; Lösegeld; Schaden; Vertrag; US-Sanktionsrecht; Rungssumme; Cherungssumme; Urheberschaft; Versicherungssumme; Sanktioniert; Beweis; Cyber-Angriff
ZHHE230001BauhandwerkerpfandrechtEintrag; Eintragung; Grundbuch; Gesuchsgegnerin; Entschädigung; Verfahren; Gericht; Frist; Grundbuchamt; Ordentliche; Grundstück; Einzelgericht; Ordentlichen; Anspruch; Mieter; -Zürich; Entscheid; Pfandrecht; Definitiv; Akontorechnung; Höhe; Rechnung; Dispositiv-Ziffer; Vereinbarte; Bauhandwerkerpfandrecht; Partei; Halten; Pfandrechts; Streitwert; Erbracht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV-Z 2019/2EntscheidKrankentaggelder für die Folgen der zwischen dem Ausscheiden aus der Versicherung; Arbeit; Taggeld; KV-act; Arbeitsunfähigkeit; Übertritt; Kollektiv; Einzelversicherung; Leistung; Anspruch; Recht; Beweis; Helsana; Partei; Deckung; Taggelder; Übertritts; Taggeldversicherung; Klage; Gericht; Übertrittsrecht; Leistung; Tatsache; Parteien; Kollektivversicherung; Versicherungsdeckung; Person; Krankenversicherung; Abschluss; Versicherungsvertrag
SGKV-Z 2019/1Entscheid Art. 62, 102 und 104 OR; Art. 96 VVG: Abgrenzung zwischen Schadensversicherung und Summenversicherung. Rückforderung ausbezahlter Krankentaggeldleistungen infolge Überentschädigung teilweise gutgeheissen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Dezember 2019, KV-Z 2019/1). Beim Bundesgericht angefochten. Versicherung; Leistung; Recht; Beklagten; Partei; Leistungen; Parteien; Helsana; Summenversicherung; Betreibung; Verzug; Schadensversicherung; Schuldner; Forderung; Zeitraum; Gericht; Verzugszins; Ausgleichskasse; Klage; Zivilprozess; Mahnung; Versicherungsgericht; Taggeldleistungen; Erwerbsausfall; Verrechnung; Arbeitsunfähigkeit; Anspruch; Vorliegen; Überentschädigung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 345 (5A_579/2018)Art. 80 f. SchKG, Art. 105 Abs. 1 OR; definitive Rechtsöffnung; Verzugszinsen für Unterhaltsbeiträge.ARA2 Familienrechtliche Unterhaltsbeiträge fallen unter die Renten im Sinne von Art. 105 Abs. 1 OR. Verzugszinsen sind vom Tag der Anhebung der Betreibung an geschuldet (E. 4). Unterhalt; Verzug; Unterhaltsbeiträge; Urteil; Recht; Verzugszins; Rente; Beschwerde; Rechtliche; Verzugszinse; Betreibung; Renten; Rechtsöffnung; Bundesgericht; Verzugszinsen; Obergericht; SchKG; Rechtsprechung; Familienrechtliche; Kapital; Zahlung; Anhebung; Zahlungsbefehl; Lehre; Forderung; Kantonale
143 II 37 (2C_348/2015)Art. 14 f. StromVG, aArt. 31b StromVV, Art. 62 ff., Art. 102 ff., Art. 108 Abs. 1 OR (analog), Art. 3 Abs. 1 lit. a KG; Zinsen auf der Rückerstattung von (auf gesetzwidriger Grundlage geleisteten) Akontozahlungen für Systemdienstleistungen. Die Swissgrid muss die von den Kraftwerkbetreiberinnen aufgrund der Gesetzwidrigkeit von aArt. 31b StromVV zu Unrecht bezahlten Akontozahlungen aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückerstatten. Streitig ist der Zeitpunkt, ab welchem auf den Beträgen Zins in welcher Höhe zu bezahlen ist (E. 2). Rechtsgrundlagen für Zinsen im öffentlichen Recht (Verzugszins, Vergütungszins, Bereicherungszins, E. 5). Da die Stromversorgungsgesetzgebung keine Regelung enthält, ist Art. 102 ff. OR analog anwendbar: Eine Verfalltagsabrede bestand nicht und ergibt sich auch nicht aus den Zahlungen unter Vorbehalt; ebenso wenig war eine Mahnung überflüssig (E. 6). Keine Anwendung des KG auf hoheitliche Preisregelungen (E. 6.2.3). Ein Anspruch auf Vergütungszins besteht nicht: Die Swissgrid ist nicht verfügungsberechtigt, im Gegenteil selber an die Verfügungen der ElCom gebunden und nicht mit einer Veranlagungsbehörde vergleichbar, deren (rechtswidrige) Verfügungen Anlass für einen Vergütungszins geben können (E. 7). Auch ein Bereicherungszins ist nicht geschuldet (E. 8). Beschwerde; Zahlung; Urteil; Verzug; Verfügung; Rück; ElCom; Beschwerdegegnerin; Recht; Beschwerdeführerin; Beschwerdeführerinnen; Vergütungszins; Rückerstattung; Bereicherung; Verzugszins; Mahnung; Tarif; Zahlungen; Leistung; Bundesgericht; Kraftwerkbetreiber; Kraftwerkbetreiberin; Swissgrid; StromVV; Schuldner; Bundesverwaltungsgericht; Kraftwerkbetreiberinnen; Rechtfertigt; Bereicherungszins

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
BVGE 2019 V/1Beitragsverfügung der AuffangeinrichtungUrteil; Verzug; Anschluss; Verzugszins; Mahnung; Beiträge; Zinsen; Verzugszinsen; Auffangeinrichtung; Arbeitgeber; Zeitpunkt; Vorinstanz; Schulde; Zwangsanschluss; Beitragsforderung; Schuldet; Verjährung; Betreibung; Geschuldet; Fällig; Vorsorge; Beitragsforderungen; Fälligkeit; Anschlussbedingungen; Beschwerde; Bundesverwaltungsgericht; Zahlung; Angeschlossen; Beitragszahlungen; Datum
A-555/2018Beitragsverfügung der AuffangeinrichtungBeitrags; Urteil; Vorinstanz; Anschluss; Recht; Verzug; Beschwerde; Beiträge; Verzugszins; Arbeitgeber; Mahnung; Zinsen; Auffangeinrichtung; Verzugszinsen; Bundesverwaltungsgericht; Vorsorge; Betreibung; Beschwerdeführerin; Schulde; Zeitpunkt; Beitragsforderung; Schuldet; Forderung; Geschuldet; Verjährung; Zwangsanschluss; Verfügung; Verjährt; Fällig; Fälligkeit

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2017.47Mehrfache ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB); Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB); Mehrfache Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB); Geldwäscherei (Art. 305bis StGB); Mehrfaches sich bestechen lassen (Art. 322quater StGB); Mehrfache Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB); Mehrfacher Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB); Mehrfaches Bestechen (Art. 322ter StGB); Mehrfache Vorteilsgewährung (Art. 322quinquies StGB); Mehrfache Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung (Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB)
Schuldig; Beschuldigte; Recht; Rechnung; Anklage; Offert; Bundes; Vorteil; Verfahren; Offerte; Schaden; Erhöht; Rechnungen; Recht; Auftrag; Mehrfache; Beschuldigten; Verfahrens; Projekt; Aufträge; Offerten; Anklageschrift; Erklärte; Erhalte; Erhöhte; Betrug

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Wolfgang WiegandBasler Kommentar, Art.1022007
Wolfgang WiegandBasler Kommentar, Art.1022007
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