1 Führen anerkannte Krankenkassen nach bisherigem Recht bestehende Krankenpflege- und Krankengeldversicherungen nach neuem Recht fort, so gilt für diese Versicherungen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das neue Recht.
2 Bestimmungen der Krankenkassen über Leistungen bei Krankenpflege, die über den Leistungsumfang nach Artikel 34 Absatz 1 hinausgehen (statutarische Leistungen, Zusatzversicherungen), sind innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dem neuen Recht anzupassen. Bis zur Anpassung richten sich Rechte und Pflichten der Versicherten nach dem bisherigen Recht. Die Krankenkasse ist verpflichtet, ihren Versicherten Versicherungsverträge anzubieten, die mindestens den bisherigen Umfang des Versicherungsschutzes gewähren. Die unter dem früheren Recht zurückgelegten Versicherungszeiten sind bei der Festsetzung der Prämien anzurechnen.
3 Nach bisherigem Recht bestehende Versicherungsverhältnisse bei Krankenkassen, die ihre Anerkennung verlieren und das Versicherungsgeschäft als Versicherungseinrichtung im Sinne des VAG318 fortführen (Art. 99), fallen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes dahin. Die Versicherten können jedoch ihre Fortführung verlangen, wenn die Versicherungseinrichtung die entsprechende Versicherung weiterhin anbietet.
4 Nach bisherigem Recht bestehende Versicherungsverträge mit anderen Versicherern als anerkannten Krankenkassen für Risiken, die nach diesem Gesetz aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gedeckt werden, fallen mit dessen Inkrafttreten dahin. Über diesen Zeitpunkt hinaus bezahlte Prämien werden zurückerstattet. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten ereignet haben, sind jedoch nach den bisherigen Verträgen zu gewähren.
5 Nach bisherigem Recht bestehende Versicherungsverträge mit anderen Versicherern als anerkannten Krankenkassen für Risiken, die nach diesem Gesetz aus der freiwilligen Taggeldversicherung gedeckt werden, können innert eines Jahres nach dessen Inkrafttreten auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder der Versicherungsnehmerin dem neuen Recht angepasst werden, wenn der Versicherer die freiwillige Taggeldversicherung nach diesem Gesetz durchführt.
318 Siehe heute: das BG vom 17. Dez. 2004 (SR 961.01).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | 11 07 91 | Art. 18 OR; Art. 2 Abs. 1 ZGB: Bestimmung des massgeblichen Inhalts des Versicherungsvertragsverhältnisses betreffend eine Zusatzversicherung zur obligatorischen Krankenversicherung (nach Versicherungsvertragsgesetz [VVG]). Bedeutung von Informationen in der Kundenzeitung des Versicherers. | Versicherung; Beklagten; Spitäler; Tarif; Spital; Behandlung; Zusatzversicherung; Abteilung; Versicherer; Kranken; Spitälern; Leistungen; Bundesgericht; Klinik; Z-Versicherung; Urteil; Schweiz; Mitteilung; Bundesgerichts; Reglement; Leistungserbringer; Tarifvertrag; Anerkannten; Anerkennung; Informationen; Auslegung; Verbindlich; Recht; Vorinstanz; Übernahme |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | S 98 287 | Art. 1 Abs. 1, Art. 12 Abs. 3, Art. 24, Art. 25 Abs. 2 lit. a, e und f, Art. 34 Abs. 1, Art. 39 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 und 2 lit. c, Art. 43 Abs. 4 Satz 1, Art. 49 Abs. 1 und 3, Art. 50, Art. 102 Abs. 2 KVG. Mit dem Verzicht einer HIV-infizierten Versicherten auf weitere Behandlung der Komplikationen des Grundleidens entfällt die Spitalbedürftigkeit, ohne dass eine angemessene Anpassungszeit einzuräumen ist. | Spital; Pflege; Pflegeheim; Aufenthalt; Patient; Recht; Behandlung; Spitalbedürftigkeit; Leistungen; Medizinisch; Medizinische; Patientin; Aidsklinik; Krankenpflege; Spitalversicherung; Obligatorische; Krankenpflegeversicherung; Kombinierte; Obligatorischen; Anspruch; Akutspital; Medizinischen; Zusatzversicherung; Heilanstalt; Maurer; Rechtsprechung; Pflegeheime; Krankenversicherung; Massnahmen; Tarif |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
133 III 607 (5C.20/2007) | Leistungspflicht einer Krankenzusatzversicherung für die stationäre Behandlung einer Versicherten in einer Klinik, mit der kein Tarifvertrag mehr besteht. Ein Versicherer kann in seinen AVB vorsehen, dass Leistungen nur für den Aufenthalt in einem Spital ausgerichtet werden, mit dem er einen Tarifvertrag abgeschlossen hat (E. 2.3). Die übergangsrechtliche Bestandesgarantie gemäss Art. 102 Abs. 2 KVG verpflichtet die Krankenkassen lediglich, den bisherigen Versicherungsschutz hinsichtlich dessen Umfang (im Sinne der Leistungen) zu garantieren (E. 3.2 und 3.3). | Spital; Leistung; Zusatzversicherung; Versicherung; Halbprivat; Spitalversicherung; Abteilung; Private; Tarifvertrag; Versicherer; Tarifbindung; Klinik; Behandlung; Leistungen; Halbprivate; Aufenthalt; Privaten; Urteil; Spitalversicherung; Berufung; Versicherungsschutz; Leistungserbringer; Schloss; Halbprivat; Zusatzversicherungen; Bestandesgarantie; Meissenberg; Halbprivaten; Wahlfreiheit |
126 III 345 | Übergangsrechtliche Bestandesgarantie (Art. 102 Abs. 2 Satz 3 KVG). Die übergangsrechtliche Bestandesgarantie von Art. 102 Abs. 2 Satz 3 KVG verpflichtet die Krankenkasse nicht, einem Versicherten eine Zusatzversicherung anzubieten, die nebst den tarifmässigen Leistungen aus der Grundversicherung die ungedeckten Kosten der ambulanten Behandlung durch einen Kassenarzt bis zur Höhe des Privattarifs gegen Leistung einer Mehrprämie deckt, wie dies unter der Herrschaft des KUVG möglich war. | Leistung; Privat; Tarif; Leistungen; Versicherung; Kranken; Privatpatienten; Behandlung; Tarifs; Zusatzversicherung; Tarifschutz; Kassen; Privattarif; Versicherungsschutz; Konkordia; Bereich; Ambulanten; Sozialversicherungsgericht; Obligatorisch; Anzubieten; Klage; Obligatorische; Krankenversicherung; Versicherungsschutzes; Höhe; Privatpatientenversicherung; Ausstand; Verhältnis; Gedeckt |