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Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (LIFD)

Art. 102 LIFD de 2023

Art. 102 Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (LIFD) drucken

Art. 102

Organisation

1 Le DFF exerce la surveillance pour le compte de la Confédération (art. 2).

2 L’AFC199 veille à l’application uniforme de la présente loi. Elle arrête les dispositions d’exécution propres à assurer une taxation et une perception correctes et uniformes de l’impôt fédéral direct. Elle peut prescrire l’utilisation de formules déterminées.

3 L’autorité fédérale de recours est le Tribunal fédéral.

4200

199 Nouvelle expression selon le ch. I 2 de la L du 20 juin 2014 sur la remise de l’impôt, en vigueur depuis le 1er janv. 2016 (RO 2015 9; FF 2013 7549). Il a été tenu compte de cette mod. dans tout le texte.

200 Abrogé par le ch. I 2 de la L du 20 juin 2014 sur la remise de l’impôt, avec effet au 1er janv. 2016 (RO 2015 9; FF 2013 7549).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 102 Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU7W 15 16Ausnahmen von der Steuerpflicht. Der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität der Steuer verlangt, dass eine Steuerbefreiung ausgeschlossen ist, soweit eine unternehmerische, d.h. auf Gewinnerzielung – und nicht auf blosse Verwaltung des eigenen Vermögens – ausgerichtete Teilnahme der Kirchgemeinden am wirtschaftlichen Verkehr erfolgt (E. 2.6.5); Abgrenzung der Vermögensverwaltung zur Erwerbstätigkeit zufolge Überbauung von Bauland und Grundstückgeschäften (E. 2.6.6).Steuer; Kirchgemeinde; Irchgemeinden; Kirchgemeinden; Kirchliche; Zweck; Kanton; Steuerbefreiung; Steuerpflicht; Befreit; Verwaltung; Zwecke; Luzern; Beschwerdeführerin; Recht; Steuerbefreit; Auslegung; Einsprache; Kirchlichen; Steuergesetz; Kapital; Gewinn; Steuern; Mittelbar; Rechtlich; Kirche; Einwohner; Gesetzliche; Zwecken; Wirtschaftlich

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2013/8 und B 2013/9Urteil Steuerrecht, Einkommenssteuer, Art. 29 Abs. 1 StG (sGS 811.1), Art. 16 Abs. 1 DBG (SR 642.11).Dem Pflichtigen und einem weiteren Kadermitarbeiter wurde im Zusammenhang mit der Veräusserung des Aktienkapitals ihrer Arbeitgeberfirma die Möglichkeit geboten, sich als einzige Minderheitsaktionäre an der Gesellschaft zu beteiligen. Gleichzeitig wurde zwischen ihnen und der Erwerberin der übrigen Aktien eine Vereinbarung getroffen, welche u.a. eine Regelung enthielt, wonach die beiden Minderheitsaktionäre für den Fall, dass die Mehrheitsaktionärin das gesamte Aktienkapital zu veräussern beabsichtigte, zwingend ihre Zustimmung zu erklären hatten. Handkehrum sollten sie für den Veräusserungsfall einen möglichst steuergünstig umzusetzenden zusätzlichen finanziellen Anreiz erhalten ("Managers` Incentive"). Aufgrund dieser konkreten Umstände erweist sich die Annahme des kt. Steueramts, der dem Pflichtigen im Zusammenhang mit dem Verkauf seiner Aktien überproportional zu seiner Beteiligungsquote zugeflossene Gesamterlös enthalte auch nicht als Kapitalgewinn zu qualifizierende Bestandteile, als äusserst wahrscheinlich. Dies führt zu einer Umkehrung der Beweislast und dazu, dass der Steuerpflichtige für die behauptete gegenteilige Tatsache den Gegenbeweis zu erbringen hat. Da ein solcher Beweis nicht geleistet worden ist, ist grundsätzlich mit dem kt. Steueramt davon auszugehen, dass es sich bei dem über die verhältnismässige Beteiligung an der Wertsteigerung der Aktien hinausgehenden Teil des Gewinnes um Einkommen und nicht steuerfreien Kapitalgewinn handelt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Gewinn des Kollegen und Mitaktionärs des Pflichtigen in seinem Wohnsitzkanton nicht besteuert wurde. Hierin ist insbesondere keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots nach Art. 8 BV zu sehen. Bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens hat es die kt. Steuerbehörde indes pflichtwidrig unterlassen, die Frage zu klären, ob auf den zu versteuernden Gewinnanteil auch Sozialversicherungsbeiträge entfallen, welche nach dem Nettoprinzip zur Ermittlung des steuerbaren Einkommens vom Roheinkommen in Abzug zu bringen wären, weshalb die Angelegenheit unter teilweiser Gutheissung zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das kt. Steueramt zurückgewiesen wurde (Verwaltungsgericht, B 2013/8 und B 2013/9). Beschwerde; Beschwerdeführer; Kanton; Einkommen; Bundes; Kapital; Namenaktien; Aktie; Beschwerdeführern; Vorinstanz; Entscheid; Bundessteuer; Verwaltung; Kapitalgewinn; Verkauf; Veranlagung; Aktien; Recht; Beschwerdegegner; Agreement; Veräusserung; Steueramt; Vermögens; Angefochtene; Steueramtes; Unternehmen; Article; Share; Einkommens
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 I 161 (2C_807/2014)Art. 9 BV; Vertrauensschutz; Zuständigkeit für die Erteilung von sog. "Rulings"; Bindungswirkung von "Rulings". Die ESTV hat keine Befugnis zur verbindlichen Feststellung bezüglich der steuerlichen Behandlung geplanter Sachverhalte im Sinne eines "Rulings". Damit sind grundsätzlich die kantonalen Veranlagungsbehörden - abgesehen von gewissen Ausnahmekonstellationen - allein zuständig zur Erteilung von "Rulings" und die genehmigten "Rulings" sind - bis zu einem allfälligen Widerruf - auch für die ESTV verbindlich (E. 3). Mit dem Widerruf des "Rulings" durch die kantonale Steuerverwaltung kann sich die Steuerpflichtige nicht mehr auf den Vertrauensschutz berufen (E. 4). Der Steuerpflichtigen ist zur Anpassung ihrer Strukturen eine angemessene Übergangsfrist zu gewähren (E. 5). Steuer; Bundes; Beschwerde; Steuerverwaltung; Bundessteuer; Ruling; Veranlagung; Beschwerdegegner; Rulings; Beschwerdegegnerin; Vertrauen; Kantonale; Finanz; Urteil; Betriebsstätte; Islands; Cayman; Veranlagungs; Vertrauensschutz; Kanton; Steuerperiode; Schweiz; Bundesgericht; Eidgenössische; Vorinstanz; Zuständigkeit; Gewinn; Zuständig; Sachverhalt
131 II 1Ausnahme von der Steuerpflicht einer juristischen Person wegen Verfolgens öffentlicher Zwecke; Fall eines in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft umgewandelten kommunalen Elektrizitätswerkes (Art. 56 lit. c und g DBG; Art. 23 Abs. 1 lit. c und f StHG; Art. 78 Abs. 1 lit. c und f StG/GR). Rechtsmittel: Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sowohl hinsichtlich der direkten Bundessteuer als auch der kantonalen Steuern; kassatorische Natur der auf Art. 73 StHG gestützten Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 2). Steuerbefreiung nach Art. 56 lit. g DBG: Voraussetzungen. Lehrmeinungen. Eine Steuerbefreiung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn eine juristische Person in erster Linie Erwerbszwecke verfolgt, auch wenn diese zugleich öffentlichen Zwecken (z.B. Stromversorgung) dienen (E. 3.1-3.3). Prüfung der Umstände im konkreten Fall: Die EWD Elektrizitätswerk Davos AG nimmt mit der Grundversorgung der Strombezüger auf dem gesamten Gemeindegebiet zwar eine öffentliche Aufgabe wahr. Steuerbefreiung jedoch verneint, weil die Tätigkeit im Endzweck in erster Linie auf Erwerb und Gewinnerzielung ausgerichtet ist (E. 3.4, 4 und 6). Steuerbefreiung; Zweck; Beschwerde; Gemeinde; Verwaltung; Beschwerdeführerin; Gewinn; Verwaltungsgericht; Zwecke; Elektrizität; Erwerb; Verwaltungsgerichts; Person; Juristische; Recht; Energie; Steuern; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Erwerbszweck; Gesellschaft; Bundessteuer; Setze; Aufgabe; Bundesgericht; Urteil; Zwecken; Verfolgt; Aktiengesellschaft; Bundesrecht; Teilweise

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6895/2017AmtshilfeBeschwerde; Informationen; Beschwerdeführerin; Gesellschaft; Amtshilfe; Person; Recht; Finnische; Vorinstanz; CH-FI; Bescheinigung; Amtshilfeersuchen; Leistung; Verfahren; Beschwerdeführerinnen; Schweiz; Recht; Mitwirkung; Finnischen; Protokoll; Vorliegenden; Bezug; Bescheinigungspflicht; Mitwirkungspflicht; Partei; Vertrag
A-4061/2016Direkte BundessteuerBeschwerde; Beschwerdeführer; Steuer; Kanton; Beweis; Urteil; Vorinstanz; Akten; BVGer; Beschwerdeführers; Wohnsitz; Verfahren; Person; Ehefrau; Recht; Ex-Ehefrau; Lebens; Mentar; Schwägerin; Verfügung; Bruder; Kommentar; Gehör; Steuerpflicht; Steuerperiode; Bundesverwaltungsgericht; Vorliegenden; Steuerrechtliche; BVGer

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Michael Beusch Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht Teil I, Band 2b2008
Michael Beusch Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht2008
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