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Loi sur le Tribunal fédéral (LTF)

Art. 102 LTF de 2021

Art. 102 Loi sur le Tribunal fédéral (LTF) drucken

Art. 102 Échange d’écritures

1 Si nécessaire, le Tribunal fédéral communique le recours à l’autorité précédente ainsi qu’aux éventuelles autres parties ou participants à la procédure ou aux autorités qui ont qualité pour recourir; ce faisant, il leur impartit un délai pour se déterminer.

2 L’autorité précédente transmet le dossier de la cause dans le même délai.

3 En règle générale, il n’y a pas d’échange ultérieur d’écritures.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 102 Loi sur le Tribunal fédéral (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPD140008Kündigungsschutz / Anfechtung / SistierungBeschwerde; Gerinnen; Klägerinnen; Verfahren; Kündigung; Beschwerdeverfahren; Recht; Partei; Vorinstanz; Sistierung; Beschwerdegegnerin; Beschwerdegegnerinnen; Beschwerdeführerin; Beklagten; Verfahrens; Mietgericht; Entscheid; Beschwerdeantwort; Parteien; Angefochten; Hausverwaltungsvertrag; Angefochtene; Beschwerdeführerin/Beklagte; Geschäfts; Bundesgericht; Obergericht; Verfügung; Rechtsanwalt; Akten; Angefochtenen
ZHAA070053Anspruch auf Replik, Aktenführung. „Aus dem Recht weisen“ verspäteter oder unzulässiger Eingaben, Anspruch auf rechtliches Gehör Beschwerde; Beschwerdeführerin; Recht; Vorinstanz; Eingabe; Bundesgericht; Stellung; Urteil; Beschwerdegegnerin; Dividende; Handelsgericht; Stellungnahme; Vorbringen; Frist; Willkürlich; Rechtlich; Verwaltungsrat; Noven; Angefochtene; Zusammenhang; Tantieme; Dividenden; Gericht; Partei; Noveneingabe; Vorliegenden; Entscheid; Verwaltungsrats; Beschwerdeantwort

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 374 (5A_280/2019)Art. 30 Abs. 2 SchKG; Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen (VZEG); Gesuch um Liquidation eines Eisenbahnunternehmens. Anwendungsbereich des VZEG betreffend Eisenbahnunternehmen und Frage der Zuständigkeiten zur Konkurseröffnung und Liquidation (E. 1-5). Eisenbahn; Konkurs; SchKG; Bundesgericht; Liquidation; Gesuch; Gesuchsgegnerin; Zwangsliquidation; Bundesgerichts; Unternehmen; Betreibung; Recht; Bundesgesetz; Eisenbahnverkehr; Bahnreform; Eisenbahnunternehmen; Eisenbahnverkehrsunternehmen; Verfahren; Konkurseröffnung; Pfand; Eisenbahnen; LUCIANI; Gläubiger; Schifffahrt; Schuldbetreibung; LUCIANI; Zuständigkeit; Zwangsvollstreckung; Infrastruktur; Verpfändung
145 I 121 (2C_955/2016)Die Glaubensfreiheit der Römisch-katholischen Landeskirche oder das Landeskirchenrecht sind durch den an Bedingungen gebundenen Beitrag der Katholischen Landeskirche Graubünden in der Höhe von Fr. 15'000.- an eine Beratungsstelle für Familienplanung, Sexualität, Schwangerschaft und Partnerschaft nicht verletzt. Zur Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw. der Verfassungsbeschwerde gegen einen Budgetentscheid des Parlaments einer Landeskirche, der zugleich eine Subvention zuspricht (E. 1.1 und 1.2). Erfordernis der Letztinstanzlichkeit (E. 1.3). Prüfung der Legitimation von Dritten, die sich gegen die Subvention wenden (E. 1.5). Die offizielle Lehre der römisch-katholischen Kirche lehnt die Abtreibung ab (E. 4). Offengelassen, ob die katholische Landeskirche nach kantonalem Recht verpflichtet ist, die Lehre der römisch-katholischen Kirche zu vertreten. Die Beitragsgewährung war nämlich an die Bedingung geknüpft, dass der Betrag namentlich nicht für die Beratung über Abtreibungsmethoden u.Ä. verwendet werden darf. Damit ist das Anliegen der Beschwerdeführerin erfüllt. Keine Verletzung ihrer Glaubensfreiheit (E. 5). Kosten (E. 6). Beschwerde; Katholische; Recht; Landeskirche; Kirche; Beschwerdeführer; Katholischen; Römisch-katholische; Urteil; Römisch-katholischen; Rechtlich; Entscheid; Beschwerdeführerin; Verwaltung; Glaubens; Bundesgericht; Graubünden; Religiöse; Religion; Verwaltungsgericht; Verein; öffentlich-rechtlich; Verfassung; Lehre; Beschluss; Ausgabe; Beschwerdegegnerin; Rekurs; adebar; öffentlich-rechtliche
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