1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2 Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3 Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PD140008 | Kündigungsschutz / Anfechtung / Sistierung | Beschwerde; Gerinnen; Klägerinnen; Verfahren; Kündigung; Beschwerdeverfahren; Recht; Partei; Vorinstanz; Sistierung; Beschwerdegegnerin; Beschwerdegegnerinnen; Beschwerdeführerin; Beklagten; Verfahrens; Mietgericht; Entscheid; Beschwerdeantwort; Parteien; Angefochten; Hausverwaltungsvertrag; Angefochtene; Beschwerdeführerin/Beklagte; Geschäfts; Bundesgericht; Obergericht; Verfügung; Rechtsanwalt; Akten; Angefochtenen |
ZH | AA070053 | Anspruch auf Replik, Aktenführung. „Aus dem Recht weisen“ verspäteter oder unzulässiger Eingaben, Anspruch auf rechtliches Gehör | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Recht; Vorinstanz; Eingabe; Bundesgericht; Stellung; Urteil; Beschwerdegegnerin; Dividende; Handelsgericht; Stellungnahme; Vorbringen; Frist; Willkürlich; Rechtlich; Verwaltungsrat; Noven; Angefochtene; Zusammenhang; Tantieme; Dividenden; Gericht; Partei; Noveneingabe; Vorliegenden; Entscheid; Verwaltungsrats; Beschwerdeantwort |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 III 374 (5A_280/2019) | Art. 30 Abs. 2 SchKG; Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen (VZEG); Gesuch um Liquidation eines Eisenbahnunternehmens. Anwendungsbereich des VZEG betreffend Eisenbahnunternehmen und Frage der Zuständigkeiten zur Konkurseröffnung und Liquidation (E. 1-5). | Eisenbahn; Konkurs; SchKG; Bundesgericht; Liquidation; Gesuch; Gesuchsgegnerin; Zwangsliquidation; Bundesgerichts; Unternehmen; Betreibung; Recht; Bundesgesetz; Eisenbahnverkehr; Bahnreform; Eisenbahnunternehmen; Eisenbahnverkehrsunternehmen; Verfahren; Konkurseröffnung; Pfand; Eisenbahnen; LUCIANI; Gläubiger; Schifffahrt; Schuldbetreibung; LUCIANI; Zuständigkeit; Zwangsvollstreckung; Infrastruktur; Verpfändung |
145 I 121 (2C_955/2016) | Die Glaubensfreiheit der Römisch-katholischen Landeskirche oder das Landeskirchenrecht sind durch den an Bedingungen gebundenen Beitrag der Katholischen Landeskirche Graubünden in der Höhe von Fr. 15'000.- an eine Beratungsstelle für Familienplanung, Sexualität, Schwangerschaft und Partnerschaft nicht verletzt. Zur Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw. der Verfassungsbeschwerde gegen einen Budgetentscheid des Parlaments einer Landeskirche, der zugleich eine Subvention zuspricht (E. 1.1 und 1.2). Erfordernis der Letztinstanzlichkeit (E. 1.3). Prüfung der Legitimation von Dritten, die sich gegen die Subvention wenden (E. 1.5). Die offizielle Lehre der römisch-katholischen Kirche lehnt die Abtreibung ab (E. 4). Offengelassen, ob die katholische Landeskirche nach kantonalem Recht verpflichtet ist, die Lehre der römisch-katholischen Kirche zu vertreten. Die Beitragsgewährung war nämlich an die Bedingung geknüpft, dass der Betrag namentlich nicht für die Beratung über Abtreibungsmethoden u.Ä. verwendet werden darf. Damit ist das Anliegen der Beschwerdeführerin erfüllt. Keine Verletzung ihrer Glaubensfreiheit (E. 5). Kosten (E. 6). | Beschwerde; Katholische; Recht; Landeskirche; Kirche; Beschwerdeführer; Katholischen; Römisch-katholische; Urteil; Römisch-katholischen; Rechtlich; Entscheid; Beschwerdeführerin; Verwaltung; Glaubens; Bundesgericht; Graubünden; Religiöse; Religion; Verwaltungsgericht; Verein; öffentlich-rechtlich; Verfassung; Lehre; Beschluss; Ausgabe; Beschwerdegegnerin; Rekurs; adebar; öffentlich-rechtliche |