Art. 101 StGB vom 2021
Art. 101
1 Wer einen Angehörigen der Armee, die im aktiven Dienst steht, öffentlich beschimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
3 Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter den Täter von Strafe befreien.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | V 03 344 | Art. 10 Abs. 1 ANAG, Art. 11 Abs. 3 ANAG, Art. 16 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 ANAV. Die Ausweisung soll angedroht werden, wenn sie zwar wegen begangener Verbrechen oder Vergehen bzw. fehlender Einfügung in die geltende Ordnung rechtlich begründet, aber nach den Umständen nicht angemessen, d.h. unverhältnismässig erscheint. Die abschliessende Aufzählung der zur Androhung der Ausweisung berechtigenden Ausweisungsgründe erwähnt die Fürsorgeabhängigkeit nicht. Fällt der Betroffene aber etwa wegen Arbeitsscheu und damit selbstverschuldet der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last, kann sein Verhalten im Hinblick auf die fehlende Einfügung in die geltende Ordnung mitberücksichtigt werden. | Ausweisung; Arbeit; Beschwerdeführer; Erhebliche; Schweiz; Ausweisungsgr; Ausländer; Finanziell; Migration; Rechtlich; Ausweisungsgründe; Finanzielle; Vergehen; Verbrechen; Wiederholte; Verhalten; Verhältnisse; Begründet; Verfügung; BG-Urteil; Finanziellen; Sinne; Arbeitsscheu; Familie; Anwesenheit; Einfügung; Taten; Fürsorgeabhängigkeit; Regel |
BS | SB.2018.80 (AG.2021.302) | mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung und mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind (Beschwerde beim BG hängig) | Berufung; Privatklägerin; Berufungskläger; Schuldig; Werden; Sexuell; Sexuelle; Aussage; Vorinstanz; Urteil; Beschuldigte; Übergriff; Übergriffe; Aussagen; Anklage; Kommen; Mehrfache; Strafgericht; Handlung; Welche; Gemäss; Strafe; Könne; Weiter; Handlungen; Tatzeit; Beschuldigten; Hätte; Sexuellen; Vergewaltigung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
141 IV 93 | Art. 101 Abs. 1 lit. e und Abs. 3 StGB; Art. 320 Abs. 4 und Art. 323 Abs. 1 StPO; Verjährung; Voraussetzungen für die Wiederaufnahme eines eingestellten Verfahrens. Die Wirkungen von Einstellungsverfügungen, welche in Anwendung von kantonalem Prozessrecht ergangen sind, richten sich seit dem 1. Januar 2011 nach der Schweizerischen Strafprozessordnung. Die rückwirkende Änderung der Verjährungsfristen erlaubt keine Wiederaufnahme von bereits rechtskräftig eingestellten Verfahren (E. 2.3). | Verfahren; Beschwerde; Verfahrens; Wiederaufnahme; Staatsanwaltschaft; Einstellung; Urteil; Verjährung; Tatsache; Sachen; Beschwerdegegner; Voraussetzungen; Einstellungsverfügung; Recht; Taten; Stellten; Tatsachen; Unverjährbarkeit; Sachverhalt; Rechtskräftig; Unverjährbarkeitsinitiative; Rekurs; Kindern; Ausführungsbestimmungen; AStPO/BS; Zeitpunkt; Beschwerdeführerin; Basel-Stadt; Kantons |
140 IV 145 (6B_339/2014) | Art. 48 lit. e und Art. 101 Abs. 2 StGB; Strafmilderungsgrund infolge langen Zeitablaufs, unverjährbare Straftaten. Der Strafmilderungsgrund infolge langen Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (Zusammenfassung der Rechtsprechung; E. 3.1). Für unverjährbare Straftaten bestimmt Art. 101 Abs. 2 StGB den Zeitpunkt, ab dem das Gericht die Strafe mildern kann. Art. 48 lit. e StGB ist folglich auf unverjährbare Verbrechen nicht anwendbar (E. 3.2). | Peine; Prescription; Actes; Commis; Délai; Entre; écoulé; Pénal; Temps; Pénale; Recourant; Jugement; Application; Canton; Faits; Enfant; Sexuel; Cantonale; L'action; Enfants; Sursis; D'ordre; Privative; Imprescriptibles; Atténuation; Liberté; Contrainte; Trois; Avant |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
RR.2014.318 | Auslieferung an Bosnien und Herzegowina. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).
| Auslieferung; Beschwerde; Recht; Bundes; Staat; Recht; Beschwerdeführer; Rechtshilfe; Justiz; Sachverhalt; Entscheid; Bundesstrafgericht; Ersuchende; Verfahren; Rechtlich; Ersucht; Ersuchenden; Garantien; Bundesstrafgerichts; Ersuchte; Verfahren; Internationale; Behörde; Rechtliche; Sachen; Bundesgericht; Politisch; Internationalen; Schweiz; Sachverhalts |
SK.2008.12 | Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zum eigenen Konsum, Fälschung von Ausweisen sowie mehrfache Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer. Art. 19 Ziffer 1 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 sowie Abs. 6 BetmG, jeweils i.V.m. Art. 19 Ziffer 2 lit. a und lit. B BetmG, Art. 19 a Ziffer 1 BetmG i.V.m. Art. 19 Ziffer 1 Abs. 5 BetmG, Art. 252 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 23 Abs. 1 al. 4 (alt) ANAG | Angeklagte; Bundes; Klagten; Angeklagten; Drogen; Paket; Bundesanwaltschaft; Kokain; Anklage; Aussage; Widerhandlung; Betäubungsmittel; Aussagen; Schweiz; Recht; Verfahren; Verfahren; Pakete; Einvernahme; Stunden; Mehrfache; Täter; Beweis; Schuldig; Ausweis; Handlung; Wohnung; Beschlagnahmt |