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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 101 StGB vom 2023

Art. 101 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 101

1 Keine Verjährung tritt ein für:

a.
Völkermord (Art. 264);
b.
Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 und 2);
c.
Kriegsverbrechen (Art. 264c Abs. 1–3, 264d Abs. 1 und 2, 264e Abs. 1 und 2, 264f, 264g Abs. 1 und 2 und 264h);
d.
Verbrechen, die als Mittel zu Erpressung oder Nötigung Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr brachten oder zu brin­gen drohten, namentlich unter Verwendung von Massenver­nichtungsmitteln, durch Auslösen von Katastrophen oder durch Geiselnahme;
e.127
sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1), sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191), sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten (Art. 192 Abs. 1) und Ausnützung der Notlage (Art. 193 Abs. 1), wenn sie an Kindern unter 12 Jahren begangen wurden.128

2 Wäre die Strafverfolgung bei Anwendung der Artikel 97 und 98 verjährt, so kann das Gericht die Strafe mildern.

3 Die Absätze 1 Buchstaben a, c und d sowie 2 gelten, wenn die Straf­verfolgung oder die Strafe am 1. Januar 1983 nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war. Absatz 1 Buch­stabe b gilt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe beim Inkraft­treten der Änderung vom 18. Juni 2010 dieses Gesetzes nach bisheri­gem Recht noch nicht verjährt war. Absatz 1 Buchstabe e gilt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe am 30. November 2008 nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war.129 130

127 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Juni 2012 (Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5951; BBl 2011 5977).

128 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).

129 Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Juni 2012 (Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5951; BBl 2011 5977).

130 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).

Strafbarkeit >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 101 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210239Forderung (aktienrechtliche Verantwortlichkeit)Recht; Schaden; Klagten; Beklagten; Rechtlich; Partei; Zahlung; Recht; Bundesgericht; Abtretung; Pflicht; Vermögens; Rechtliche; Urteil; Parteien; Zahlungen; Schadens; Urteil; Gläubiger; Rungen; Sammenhang; Verantwortlichkeit; Gerin; Investment; Gericht; Investition; Konto; Klage; Gesellschaft
ZHSB180233Sexuelle Handlungen mit Kindern etc.Schuldig; Beschuldigte; Privatklägerin; Beschuldigten; Sexuell; Mutter; Sexuellen; Handlung; Handlungen; Griff; Übergriff; Übergriffe; Aussage; Geschlecht; Geschlechts; Aussagen; Urteil; Recht; Versucht; Täter; Penis; Recht; Delikt; Nackt
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUV 03 344Art. 10 Abs. 1 ANAG, Art. 11 Abs. 3 ANAG, Art. 16 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 ANAV. Die Ausweisung soll angedroht werden, wenn sie zwar wegen begangener Verbrechen oder Vergehen bzw. fehlender Einfügung in die geltende Ordnung rechtlich begründet, aber nach den Umständen nicht angemessen, d.h. unverhältnismässig erscheint. Die abschliessende Aufzählung der zur Androhung der Ausweisung berechtigenden Ausweisungsgründe erwähnt die Fürsorgeabhängigkeit nicht. Fällt der Betroffene aber etwa wegen Arbeitsscheu und damit selbstverschuldet der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last, kann sein Verhalten im Hinblick auf die fehlende Einfügung in die geltende Ordnung mitberücksichtigt werden.Ausweisung; Arbeit; Beschwerdeführer; Erhebliche; Schweiz; Ausweisungsgr; Ausländer; Finanziell; Migration; Rechtlich; Ausweisungsgründe; Finanzielle; Vergehen; Verbrechen; Wiederholte; Verhalten; Verhältnisse; Begründet; Verfügung; BG-Urteil; Finanziellen; Sinne; Arbeitsscheu; Familie; Anwesenheit; Einfügung; Taten; Fürsorgeabhängigkeit; Regel
BSSB.2018.80 (AG.2021.302)mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung und mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind (Beschwerde beim BG hängig)Berufung; Privatklägerin; Berufungskläger; Schuldig; Werden; Sexuell; Sexuelle; Aussage; Vorinstanz; Urteil; Beschuldigte; Übergriff; Übergriffe; Aussagen; Anklage; Kommen; Mehrfache; Strafgericht; Handlung; Welche; Gemäss; Strafe; Könne; Weiter; Handlungen; Tatzeit; Beschuldigten; Hätte; Sexuellen; Vergewaltigung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 IV 93Art. 101 Abs. 1 lit. e und Abs. 3 StGB; Art. 320 Abs. 4 und Art. 323 Abs. 1 StPO; Verjährung; Voraussetzungen für die Wiederaufnahme eines eingestellten Verfahrens. Die Wirkungen von Einstellungsverfügungen, welche in Anwendung von kantonalem Prozessrecht ergangen sind, richten sich seit dem 1. Januar 2011 nach der Schweizerischen Strafprozessordnung. Die rückwirkende Änderung der Verjährungsfristen erlaubt keine Wiederaufnahme von bereits rechtskräftig eingestellten Verfahren (E. 2.3). Verfahren; Beschwerde; Verfahrens; Wiederaufnahme; Staatsanwaltschaft; Einstellung; Urteil; Verjährung; Tatsache; Sachen; Beschwerdegegner; Voraussetzungen; Einstellungsverfügung; Recht; Taten; Stellten; Tatsachen; Unverjährbarkeit; Sachverhalt; Rechtskräftig; Unverjährbarkeitsinitiative; Rekurs; Kindern; Ausführungsbestimmungen; AStPO/BS; Zeitpunkt; Beschwerdeführerin; Basel-Stadt; Kantons
140 IV 145 (6B_339/2014)Art. 48 lit. e und Art. 101 Abs. 2 StGB; Strafmilderungsgrund infolge langen Zeitablaufs, unverjährbare Straftaten. Der Strafmilderungsgrund infolge langen Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (Zusammenfassung der Rechtsprechung; E. 3.1). Für unverjährbare Straftaten bestimmt Art. 101 Abs. 2 StGB den Zeitpunkt, ab dem das Gericht die Strafe mildern kann. Art. 48 lit. e StGB ist folglich auf unverjährbare Verbrechen nicht anwendbar (E. 3.2). Peine; Prescription; Actes; Commis; Délai; Entre; écoulé; Pénal; Temps; Pénale; Recourant; Jugement; Application; Canton; Faits; Enfant; Sexuel; Cantonale; L'action; Enfants; Sursis; D'ordre; Privative; Imprescriptibles; Atténuation; Liberté; Contrainte; Trois; Avant

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-2652/2015PersonensicherheitsprüfungenBeschwerde; Risiko; Beschwerdeführer; Risikoerklärung; Vorinstanz; Waffe; Persönlichen; Sicherheit; Beschwerdeführers; Angefochtene; Gewalt; Delikt; Beurteilung; Urteil; Beweis; Lassung; Person; Positiv; Massnahme; Delikte; Delinquenz; Erwähnt; Bundesverwaltungsgericht; BVGer; Bericht; Abschlussbericht; Berichte; Umstände; Erwähnte

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2014.318Auslieferung an Bosnien und Herzegowina. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).
Auslieferung; Beschwerde; Recht; Bundes; Staat; Recht; Beschwerdeführer; Rechtshilfe; Justiz; Sachverhalt; Entscheid; Bundesstrafgericht; Ersuchende; Verfahren; Rechtlich; Ersucht; Ersuchenden; Garantien; Bundesstrafgerichts; Ersuchte; Verfahren; Internationale; Behörde; Rechtliche; Sachen; Bundesgericht; Politisch; Internationalen; Schweiz; Sachverhalts
SK.2008.12Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zum eigenen Konsum, Fälschung von Ausweisen sowie mehrfache Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer. Art. 19 Ziffer 1 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 sowie Abs. 6 BetmG, jeweils i.V.m. Art. 19 Ziffer 2 lit. a und lit. B BetmG, Art. 19 a Ziffer 1 BetmG i.V.m. Art. 19 Ziffer 1 Abs. 5 BetmG, Art. 252 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 23 Abs. 1 al. 4 (alt) ANAGAngeklagte; Bundes; Klagten; Angeklagten; Drogen; Paket; Bundesanwaltschaft; Kokain; Anklage; Aussage; Widerhandlung; Betäubungsmittel; Aussagen; Schweiz; Recht; Verfahren; Verfahren; Pakete; Einvernahme; Stunden; Mehrfache; Täter; Beweis; Schuldig; Ausweis; Handlung; Wohnung; Beschlagnahmt
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