1 Die Pfändung eines Grundstücks hat die Wirkung einer Verfügungsbeschränkung. Das Betreibungsamt teilt sie dem Grundbuchamt unter Angabe des Zeitpunktes und des Betrages, für den sie erfolgt ist, zum Zwecke der Vormerkung unverzüglich mit. Ebenso sind die Teilnahme neuer Gläubiger an der Pfändung und der Wegfall der Pfändung mitzuteilen.
2 Die Vormerkung wird gelöscht, wenn das Verwertungsbegehren nicht innert zwei Jahren nach der Pfändung gestellt wird.
216 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
b. Früchte und ErträgnisseKanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS170076 | Pfändung / Verfügungsbeschränkung (Beschwerde über ein Betreibungsamt) | Beschwerde; SchKG; Aufschiebende; Verfügung; Beschwerdeführer; Anmeldung; Aufschiebenden; Betreibung; Verfügungsbeschränkung; Pfändung; Bundesgericht; Betreibungsamt; Schuldbetreibung; Verfahren; Konkurs; Entscheid; Grundbuch; Nachteil; Bestimmungen; Erteilt; Kanton; Konkurssachen; Aufsichtsbehörde; Drohen; Erteilung; Nachfolgend |
ZH | PS160038 | Pfändung (Beschwerde über ein Betreibungsamt) | Beschwerde; Betreibung; Beschwerdeführerin; SchKG; Pfändung; Betreibungsamt; Recht; Beschwerdegegner; Befehl; Zahlungsbefehl; Vorinstanz; Beschwerdegegnerin; Bonstetten; Grundstück; Liegenschaft; Schuld; Nichtigkeit; Forderung; Aufsichtsbehörde; Pfand; Entscheid; Vorbringen; Konkurs; Landquart; Grundstücke; Betreibungsart; Miteigentum |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
139 III 498 (5A_295/2013) | Art. 265a Abs. 1 SchKG, Art. 98 und 251 lit. d ZPO; Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens; Kostenvorschuss im summarischen Verfahren. Im summarischen Verfahren nach Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens ist der Schuldner die klagende Partei, von der das Gericht einen Kostenvorschuss verlangen kann (E. 2). | SchKG; Recht; Rechtsvorschlag; Schuldner; Beschwerde; Vermögens; Betreibung; Kostenvorschuss; Gläubiger; Rechtsvorschlages; Verfahren; Partei; Richter; Bewilligung; Konkurs; Einrede; Beantragt; Entscheid; Mangels; Begründet; Gericht; Wechselbetreibung; Beschwerdeführerin; SchKG; Prüfung; Betreibungsamt; Obergericht; Klägerrolle |
97 III 18 | Ist die Pfändung eines Grundstücks und beweglicher Sachen nichtig, weil das Betreibungsamt die Schätzung (Art. 97 Abs. 1 SchKG, Art. 8 und 9 Abs. 1 VZG), die Vormerkung einer Drittansprache (Art. 106 Abs. 1 und 112 Abs. 1 SchKG), die Mitteilung an das Grundbuchamt und die Anzeigen an die Grundpfandgläubiger und die Versicherer (Art. 101, 102 SchKG, Art. 15 VZG, Art. 56 VVG, Art. 1 der Verordnung betr. die Pfändung, Arrestierung und Verwertung von Versicherungsansprüchen) unterlassen hat? (Erw. 2). Mindestvoraussetzungen einer gültigen Pfändung (Erw. 2). | Pfändung; Betreibung; SchKG; Betreibungsbeamte; Schuldner; Arrest; Schätzung; Gläubiger; Betreibungen; Betreibungsbeamten; Nichtig; Vollzogen; Mitteilung; Vorinstanz; Interessen; Betreibungsamt; Schuldners; Pfändungsurkunde; Gültige; Pfändungen; Grundpfandgläubiger; Gruppe; Pfändete; Gepfändet; Erliess; Gepfändeten; Vorgeschriebene; Liegenschaft; Gläubigern; Grundbuch |