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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 101 SchKG vom 2023

Art. 101 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 101

216

1 Die Pfändung eines Grundstücks hat die Wirkung einer Verfügungs­beschränkung. Das Betreibungsamt teilt sie dem Grundbuchamt unter Angabe des Zeitpunktes und des Betrages, für den sie erfolgt ist, zum Zwecke der Vormerkung unverzüglich mit. Ebenso sind die Teil­nahme neuer Gläubiger an der Pfändung und der Wegfall der Pfän­dung mitzuteilen.

2 Die Vormerkung wird gelöscht, wenn das Verwertungsbegehren nicht innert zwei Jahren nach der Pfändung gestellt wird.

216 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

b. Früchte und Erträgnisse

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 101 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNE210005LastenbereinigungsklageSchuldner; Schuldbrief; Schenkung; Grundstück; Beklagten; Recht; Vorinstanz; Berufung; Besitz; Betreibung; Nutzniessung; Schuldners; SchKG; Grundstücke; Geschäft; Gläubiger; Schuldbriefs; Pfändung; übereignung; Schenkungsvereinbarung; Partei; Anfechtung; Simulation; Grundbuch; Übertragung; Sicherungsübereignung; Urteil; Verlust; Wäre
ZHPS170076Pfändung / Verfügungsbeschränkung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Beschwerde; SchKG; Aufschiebende; Verfügung; Beschwerdeführer; Anmeldung; Aufschiebenden; Betreibung; Verfügungsbeschränkung; Pfändung; Bundesgericht; Betreibungsamt; Schuldbetreibung; Verfahren; Konkurs; Entscheid; Grundbuch; Nachteil; Bestimmungen; Erteilt; Kanton; Konkurssachen; Aufsichtsbehörde; Drohen; Erteilung; Nachfolgend
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 III 498 (5A_295/2013)Art. 265a Abs. 1 SchKG, Art. 98 und 251 lit. d ZPO; Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens; Kostenvorschuss im summarischen Verfahren. Im summarischen Verfahren nach Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens ist der Schuldner die klagende Partei, von der das Gericht einen Kostenvorschuss verlangen kann (E. 2). SchKG; Recht; Rechtsvorschlag; Schuldner; Beschwerde; Vermögens; Betreibung; Kostenvorschuss; Gläubiger; Rechtsvorschlages; Verfahren; Partei; Richter; Bewilligung; Konkurs; Einrede; Beantragt; Entscheid; Mangels; Begründet; Gericht; Wechselbetreibung; Beschwerdeführerin; SchKG; Prüfung; Betreibungsamt; Obergericht; Klägerrolle
97 III 18Ist die Pfändung eines Grundstücks und beweglicher Sachen nichtig, weil das Betreibungsamt die Schätzung (Art. 97 Abs. 1 SchKG, Art. 8 und 9 Abs. 1 VZG), die Vormerkung einer Drittansprache (Art. 106 Abs. 1 und 112 Abs. 1 SchKG), die Mitteilung an das Grundbuchamt und die Anzeigen an die Grundpfandgläubiger und die Versicherer (Art. 101, 102 SchKG, Art. 15 VZG, Art. 56 VVG, Art. 1 der Verordnung betr. die Pfändung, Arrestierung und Verwertung von Versicherungsansprüchen) unterlassen hat? (Erw. 2). Mindestvoraussetzungen einer gültigen Pfändung (Erw. 2). Pfändung; Betreibung; SchKG; Betreibungsbeamte; Schuldner; Arrest; Schätzung; Gläubiger; Betreibungen; Betreibungsbeamten; Nichtig; Vollzogen; Mitteilung; Vorinstanz; Interessen; Betreibungsamt; Schuldners; Pfändungsurkunde; Gültige; Pfändungen; Grundpfandgläubiger; Gruppe; Pfändete; Gepfändet; Erliess; Gepfändeten; Vorgeschriebene; Liegenschaft; Gläubigern; Grundbuch
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