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Legge federale sull’assicurazione malattie (LAMaI)

Art. 101 LAMaI dal 2021

Art. 101 Legge federale sull’assicurazione malattie (LAMaI) drucken

Art. 101 Fornitori di prestazioni e medici di fiducia

1 Medici, farmacisti, chiropratici, levatrici, personale paramedico e laboratori autorizzati a esercitare a carico dell’assicurazione malattie secondo il previgente diritto sono considerati fornitori di prestazioni anche ai sensi del nuovo diritto.

2 Gli stabilimenti o i loro reparti ritenuti stabilimenti di cura secondo il diritto previgente continuano ad essere autorizzati quali fornitori di prestazioni ai sensi del nuovo diritto finché non è compilato l’elenco degli ospedali e delle case di cura di cui all’articolo 39 capoverso 1 lettera e. Circa l’obbligo degli assicuratori di fornire prestazioni e l’ammontare della rimunerazione sono applicabili, fino alla data stabilita dal Consiglio federale, le previgenti convenzioni o tariffe.

3 I medici di fiducia che esercitavano per un assicuratore sulla base del diritto previgente (art. 11–13) possono, anche ai sensi del nuovo diritto, essere incaricati dagli assicuratori o dalle loro federazioni di eseguire i compiti giusta l’articolo 57. I capoversi 3–8 dell’articolo 57 sono applicabili anche in questi casi.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 101 Legge federale sull’assicurazione malattie (KVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV 2011/18Entscheid Art. 41 Abs. 1bis, Abs. 3 und Abs. 3bis lit. b KVG. Art. 1 KostenübernahmeV. Kostenübernahmepflicht des Wohnkantons, wenn sich der Versicherte ausserkantonal in psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung begibt und aufgrund einer Alkoholintoxikation und einem Krampfereignis einen Notfall erleidet. Der sachliche Zusammenhang zur ausserkantonalen Behandlung fehlt, da sich die gefährliche Menge an Alkohol bereits im Körper des Rekurrenten befand, als dieser sich zur psychiatrisch- psychotherapeutischen Behandlung begab (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Mai 2012, KV 2011/18).Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Della BatlinerEntscheid vom 31. Mai 2012in Behandlung; Rekurrent; Alkohol; Spital; Kanton; Kosten; Alkoholintoxikation; Rekurrenten; Wohnkanton; Gallen; Ausserkantonal; Notfall; Geführt; Medizinische; Liegen; Psychotherapie; Stationäre; Zürich; Rekurs; Zusammenhang; Kantons; Kostenübernahme; Notwendig; Versicherte; Führte; Ausserkantonale; Ambulant

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV 2011/18Entscheid Art. 41 Abs. 1bis, Abs. 3 und Abs. 3bis lit. b KVG. Art. 1 KostenübernahmeV. Kostenübernahmepflicht des Wohnkantons, wenn sich der Versicherte ausserkantonal in psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung begibt und aufgrund einer Alkoholintoxikation und einem Krampfereignis einen Notfall erleidet. Der sachliche Zusammenhang zur ausserkantonalen Behandlung fehlt, da sich die gefährliche Menge an Alkohol bereits im Körper des Rekurrenten befand, als dieser sich zur psychiatrisch- psychotherapeutischen Behandlung begab (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Mai 2012, KV 2011/18).Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Della BatlinerEntscheid vom 31. Mai 2012in Behandlung; Rekurrent; Spital; Alkohol; Kanton; Alkoholintoxikation; Recht; Rekurrenten; Wohnkanton; Gallen; Ausserkantonal; Notfall; Medizinische; Psychotherapie; Rekurs; Stationäre; Zusammenhang; Kostenübernahme; Kantons; Ausserkantonale; Ambulant; Notfallmässig; Depressive; Vorinstanz; Medizinischen; Wäre; Ambulante; Psychiatrisch-psychotherapeutische; Person
LUS 97 1207Art. 41 KVG. Spitalbedürftigkeit, Einweisungszeugnis. Die zum KUVG ergangene Rechtsprechung ist auch unter neuem Recht anwendbar. Entsprechend ist auch unter dem KVG ein Einweisungszeugnis eines klinikexternen Arztes zu verlangen. Ausnahmsweise kann darauf verzichtet werden, wenn aufgrund der gesamten Umstände davon ausgegangen werden kann, dass im konkreten Fall ein externer Arzt die Einweisung ausgestellt hätte (Erw. 3).

Art. 35 Abs. 2 lit. h, Art. 39 Abs. 1, Art. 41 Abs. 1, Art. 101 Abs. 2 KVG. Leistungserbringer, Übergangsrecht. Das Schweizer Paraplegiker-Zentrum Nottwil war in der Zeit vom Inkrafttreten des KVG bis zum Inkrafttreten der Spitalliste ein gestützt auf das Übergangsrecht zugelassener Leistungserbringer mit Standort im Wohnkanton des Versicherten. Für die Anwendung der Art. 41 Abs. 2 und 3 bleibt damit kein Raum. Das Leistungsangebot bzw. die Leistungspflicht des Krankenversicherers (inklusive Umfang der zu übernehmenden Kosten) richtet sich dabei bis zum Inkrafttreten der Spitalliste nach den bisherigen Verträgen zwischen dem Leistungserbringer und dem Krankenversicherer (kein Abstellen auf den Tarif der öffentlichen Spitäler im Wohnkanton; Erw. 4).
Leistung; Beschwerde; Spital; Kanton; Tarif; Beschwerdegegnerin; Stationär; Leistungserbringer; Beschwerdeführer; Leistungen; Einweisung; Wohnkanton; Vertrag; Behandlung; Stationäre; Recht; Aufenthalt; Luzern; Kantons; Medizinisch; Wohnkantons; Versicherer; Patient; Heilanstalt; Krankenkasse; Zugelassen; Medizinische; Spitäler; Schweizer; Hinterstrangstimulator
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 V 123Art. 25 Abs. 2, Art. 32, Art. 35 Abs. 2 lit. h, Art. 39 Abs. 1, Art. 41, Art. 43, Art. 44 Abs. 1, Art. 49, Art. 101 Abs. 2 KVG: Kostenübernahme bei ausserkantonaler Hospitalisation. Vorgehen zur Festlegung eines Referenztarifs bei einer nicht aus medizinischen Gründen ausserhalb des Wohnkantons stationär durchgeführten Spitalbehandlung (E. 8). Klinik; Spital; Kanton; Tarif; Kantonale; Medizinisch; Ausserkantonal; Leistung; Behandlung; Wohnkanton; Medizinische; Ausserkantonale; Walenstadtberg; Beschwerde; Valens; Rheinburg-Klinik; Gallen; Spitalliste; Spitäler; Medizinischen; Referenztarif; Kantons; Leistungserbringer; Kliniken; Stationär; Visana; Krankenpflege; Stationäre; Obligatorische; Tarife
123 V 310Art. 41 Abs. 3 KVG; Art. 103 lit. a und Art. 132 OG. Beschwerdelegitimation einer (privaten, nicht öffentlichen oder öffentlich subventionierten) Klinik bzw. ihres Rechtsträgers bejaht im (erstmaligen) Streit zwischen einem Versicherten, welcher aus medizinischen Gründen in diesem Spital stationär behandelt wurde, und dem Wohnkanton, der die teilweise Übernahme der Hospitalisationskosten nach Art. 41 Abs. 3 KVG verweigert mit der Begründung, diese Bestimmung komme lediglich bei öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spitälern zur Anwendung. Art. 41 Abs. 3 KVG; Art. 49 Abs. 1, Art. 39 Abs. 1, Art. 41 Abs. 1 Satz 1 KVG. Die Ausgleichspflicht des Wohnkantons bei teilstationärer oder stationärer Behandlung von Kantonseinwohnern in einem ausserkantonalen Spital aus medizinischen Gründen besteht nur bei Inanspruchnahme eines öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spitals. Begibt sich der Versicherte in ein privates, nicht öffentliches oder nicht öffentlich subventioniertes Spital, entfällt die teilweise Kostenübernahmepflicht des Kantons. Es liegt weder eine im Rahmen freier richterlicher Rechtsfindung zu füllende (echte) Lücke vor noch bleibt Raum für eine verfassungskonforme Auslegung. Auch besteht kein Anlass, eine allfällige Verfassungswidrigkeit des Art. 41 Abs. 3 KVG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Handels- und Gewerbefreiheit, zu prüfen, da ein richterliches Eingreifen aufgrund der Komplexität der sich stellenden rechtlichen sowie wirtschafts- und sozialpolitischen Fragen ausser Betracht fällt. Spital; Kanton; öffentlich; Subventioniert; Beschwerde; Wohnkanton; Subventionierte; Kantons; Stationär; Behandlung; Recht; Stationäre; Subventionierten; Kantonale; Wohnkantons; Beschwerdeführer; Ausserkantonale; Verwaltungsgericht; Klinik; Auslegung; Stationärer; Differenz; Tarif; Medizinisch; Patient; Kostenübernahme; Spitäler; Verfügung
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