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Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 101 KVG vom 2023

Art. 101 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 101

Leistungserbringer, Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen

1 Ärzte und Ärztinnen, Apotheker und Apothekerinnen, Chiropraktoren und prak­to­rinnen, Hebammen sowie medizinische Hilfspersonen und Laboratorien, die unter dem bisherigen Recht zur Tätigkeit zu Lasten der Krankenversicherung zugelassen waren, sind auch nach neuem Recht als Leistungserbringer zugelassen.

2 Anstalten oder deren Abteilungen, die nach bisherigem Recht als Heilanstalten gelten, sind als Leistungserbringer nach neuem Recht zugelassen, solange der Kan­ton die in Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e vorgesehene Liste der Spitäler und Pfle­geheime noch nicht erstellt hat. Die Leistungspflicht der Versicherer und die Höhe der Vergütung richten sich bis zu einem vom Bundesrat zu bestimmenden Zeitpunkt nach den bisherigen Verträgen oder Tarifen.

3 Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen, die unter dem bisherigen Recht für einen Versicherer (Art. 11–13) tätig waren, dürfen von den Versicherern oder ihren Ver­bänden auch nach neuem Recht mit den Aufgaben nach Artikel 57 betraut werden. Die Absätze 3–8 von Artikel 57 sind auch in diesen Fällen anwendbar.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 101 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV 2011/18Entscheid Art. 41 Abs. 1bis, Abs. 3 und Abs. 3bis lit. b KVG. Art. 1 KostenübernahmeV. Kostenübernahmepflicht des Wohnkantons, wenn sich der Versicherte ausserkantonal in psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung begibt und aufgrund einer Alkoholintoxikation und einem Krampfereignis einen Notfall erleidet. Der sachliche Zusammenhang zur ausserkantonalen Behandlung fehlt, da sich die gefährliche Menge an Alkohol bereits im Körper des Rekurrenten befand, als dieser sich zur psychiatrisch- psychotherapeutischen Behandlung begab (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Mai 2012, KV 2011/18).Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Della BatlinerEntscheid vom 31. Mai 2012in Behandlung; Rekurrent; Alkohol; Spital; Kanton; Kosten; Alkoholintoxikation; Rekurrenten; Wohnkanton; Gallen; Ausserkantonal; Notfall; Geführt; Medizinische; Liegen; Psychotherapie; Stationäre; Zürich; Rekurs; Zusammenhang; Kantons; Kostenübernahme; Notwendig; Versicherte; Führte; Ausserkantonale; Ambulant

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV 2011/18Entscheid Art. 41 Abs. 1bis, Abs. 3 und Abs. 3bis lit. b KVG. Art. 1 KostenübernahmeV. Kostenübernahmepflicht des Wohnkantons, wenn sich der Versicherte ausserkantonal in psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung begibt und aufgrund einer Alkoholintoxikation und einem Krampfereignis einen Notfall erleidet. Der sachliche Zusammenhang zur ausserkantonalen Behandlung fehlt, da sich die gefährliche Menge an Alkohol bereits im Körper des Rekurrenten befand, als dieser sich zur psychiatrisch- psychotherapeutischen Behandlung begab (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Mai 2012, KV 2011/18).Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Della BatlinerEntscheid vom 31. Mai 2012in Behandlung; Rekurrent; Spital; Alkohol; Kanton; Alkoholintoxikation; Recht; Rekurrenten; Wohnkanton; Gallen; Ausserkantonal; Notfall; Medizinische; Psychotherapie; Rekurs; Stationäre; Zusammenhang; Kostenübernahme; Kantons; Ausserkantonale; Ambulant; Notfallmässig; Depressive; Vorinstanz; Medizinischen; Wäre; Ambulante; Psychiatrisch-psychotherapeutische; Person
LUS 97 1207Art. 41 KVG. Spitalbedürftigkeit, Einweisungszeugnis. Die zum KUVG ergangene Rechtsprechung ist auch unter neuem Recht anwendbar. Entsprechend ist auch unter dem KVG ein Einweisungszeugnis eines klinikexternen Arztes zu verlangen. Ausnahmsweise kann darauf verzichtet werden, wenn aufgrund der gesamten Umstände davon ausgegangen werden kann, dass im konkreten Fall ein externer Arzt die Einweisung ausgestellt hätte (Erw. 3).

Art. 35 Abs. 2 lit. h, Art. 39 Abs. 1, Art. 41 Abs. 1, Art. 101 Abs. 2 KVG. Leistungserbringer, Übergangsrecht. Das Schweizer Paraplegiker-Zentrum Nottwil war in der Zeit vom Inkrafttreten des KVG bis zum Inkrafttreten der Spitalliste ein gestützt auf das Übergangsrecht zugelassener Leistungserbringer mit Standort im Wohnkanton des Versicherten. Für die Anwendung der Art. 41 Abs. 2 und 3 bleibt damit kein Raum. Das Leistungsangebot bzw. die Leistungspflicht des Krankenversicherers (inklusive Umfang der zu übernehmenden Kosten) richtet sich dabei bis zum Inkrafttreten der Spitalliste nach den bisherigen Verträgen zwischen dem Leistungserbringer und dem Krankenversicherer (kein Abstellen auf den Tarif der öffentlichen Spitäler im Wohnkanton; Erw. 4).
Leistung; Beschwerde; Spital; Kanton; Tarif; Beschwerdegegnerin; Stationär; Leistungserbringer; Beschwerdeführer; Leistungen; Einweisung; Wohnkanton; Vertrag; Behandlung; Stationäre; Recht; Aufenthalt; Luzern; Kantons; Medizinisch; Wohnkantons; Versicherer; Patient; Heilanstalt; Krankenkasse; Zugelassen; Medizinische; Spitäler; Schweizer; Hinterstrangstimulator
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 V 123Art. 25 Abs. 2, Art. 32, Art. 35 Abs. 2 lit. h, Art. 39 Abs. 1, Art. 41, Art. 43, Art. 44 Abs. 1, Art. 49, Art. 101 Abs. 2 KVG: Kostenübernahme bei ausserkantonaler Hospitalisation. Vorgehen zur Festlegung eines Referenztarifs bei einer nicht aus medizinischen Gründen ausserhalb des Wohnkantons stationär durchgeführten Spitalbehandlung (E. 8). Klinik; Spital; Kanton; Tarif; Kantonale; Medizinisch; Ausserkantonal; Leistung; Behandlung; Wohnkanton; Medizinische; Ausserkantonale; Walenstadtberg; Beschwerde; Valens; Rheinburg-Klinik; Gallen; Spitalliste; Spitäler; Medizinischen; Referenztarif; Kantons; Leistungserbringer; Kliniken; Stationär; Visana; Krankenpflege; Stationäre; Obligatorische; Tarife
123 V 310Art. 41 Abs. 3 KVG; Art. 103 lit. a und Art. 132 OG. Beschwerdelegitimation einer (privaten, nicht öffentlichen oder öffentlich subventionierten) Klinik bzw. ihres Rechtsträgers bejaht im (erstmaligen) Streit zwischen einem Versicherten, welcher aus medizinischen Gründen in diesem Spital stationär behandelt wurde, und dem Wohnkanton, der die teilweise Übernahme der Hospitalisationskosten nach Art. 41 Abs. 3 KVG verweigert mit der Begründung, diese Bestimmung komme lediglich bei öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spitälern zur Anwendung. Art. 41 Abs. 3 KVG; Art. 49 Abs. 1, Art. 39 Abs. 1, Art. 41 Abs. 1 Satz 1 KVG. Die Ausgleichspflicht des Wohnkantons bei teilstationärer oder stationärer Behandlung von Kantonseinwohnern in einem ausserkantonalen Spital aus medizinischen Gründen besteht nur bei Inanspruchnahme eines öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spitals. Begibt sich der Versicherte in ein privates, nicht öffentliches oder nicht öffentlich subventioniertes Spital, entfällt die teilweise Kostenübernahmepflicht des Kantons. Es liegt weder eine im Rahmen freier richterlicher Rechtsfindung zu füllende (echte) Lücke vor noch bleibt Raum für eine verfassungskonforme Auslegung. Auch besteht kein Anlass, eine allfällige Verfassungswidrigkeit des Art. 41 Abs. 3 KVG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Handels- und Gewerbefreiheit, zu prüfen, da ein richterliches Eingreifen aufgrund der Komplexität der sich stellenden rechtlichen sowie wirtschafts- und sozialpolitischen Fragen ausser Betracht fällt. Spital; Kanton; öffentlich; Subventioniert; Beschwerde; Wohnkanton; Subventionierte; Kantons; Stationär; Behandlung; Recht; Stationäre; Subventionierten; Kantonale; Wohnkantons; Beschwerdeführer; Ausserkantonale; Verwaltungsgericht; Klinik; Auslegung; Stationärer; Differenz; Tarif; Medizinisch; Patient; Kostenübernahme; Spitäler; Verfügung
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