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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 101 BV vom 2022

Art. 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 101

Aussenwirtschaftspolitik

1 Der Bund wahrt die Interessen der schweizerischen Wirtschaft im Ausland.

2 In besonderen Fällen kann er Massnahmen treffen zum Schutz der inländischen Wirtschaft. Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 I 43 (2C_609/2007)Art. 89 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c BGG; Art. 85 der Verfassung des Kantons St. Gallen; Finanzausgleichsgesetz des Kantons St. Gallen vom 24. April 2007; interkommunaler Finanzausgleich; Beschwerdelegitimation. Die vom interkommunalen Finanzausgleich erfassten Gemeinden können sich auf die Gemeindeautonomie berufen; es fehlt jedoch an einem geschützten Autonomiebereich (E. 1.2). Frage offengelassen, ob in der Bestimmung der Kantonsverfassung, welche den Zweck des interkommunalen Finanzausgleichs umschreibt, eine Verfassungsgarantie zugunsten der Gemeinden im Sinne von Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG zu erblicken ist; die Beschwerdelegitimation der Gemeinden ergibt sich aus der allgemeinen Legitimationsklausel von Art. 89 Abs. 1 BGG (E. 1.3). Fehlende Legitimation der beschwerdeführenden Privatpersonen mangels unmittelbarer Betroffenheit durch das angefochtene Finanzausgleichsgesetz; die bloss indirekten Auswirkungen auf die Steuerlast vermögen keine Beschwerdebefugnis zu begründen (E. 1.4). Beschwerde; Gemeinde; Finanzausgleich; Gemeinden; Finanzausgleichs; Rechtlich; Kanton; Recht; Interesse; Finanzausgleichsgesetz; Kantons; Bundesgericht; Verfassung; Legitimation; Angefochtene; Angelegenheiten; Gallen; Erlass; Schutzwürdige; Kommunalen; öffentlich-rechtlichen; Angefochtenen; Interkommunalen; Berührt; Interessen; Autonomie; Urteil; Beschwerdeführenden; Privatpersonen
81 IV 13Art. 31 Abs. 1 StGB. Die Strafverfügung des Statthalteramtes nach zürcherischem Recht in Übertretungssachen ist Urteil erster Instanz. Einzelrichter; Urteil; Statthalteramt; Entscheid; Verfügung; Antrag; Instanz; Winterthur; Statthalteramtes; Recht; Neuhäusler; Polizei; Beschwerde; Verfahren; Beurteilung; Schuldig; Busse; Übertretung; Gerichtliche; Bezirksgerichtes; Verwaltungsbehörde; Richter; Einzelrichters; Verfügung; Urteils; Oberbehörde; Kassationshof; Beschwerdegegner; Beschuldigte

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-362/2010KartelleWettbewerb; Preis; Markt; Recht; Mente; Beschwerde; Vorinstanz; Medikament; Wettbewerbs; Publikum; Wettbewerb; Publikums; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Medikamente; Bundes; Apotheke; Neimittel; Arzneimittel; Levitra; Patient; Ärzte; Recht; Rechtlich; Apotheken; Verkauf; Verfügung; Publikumspreis; Verkaufs
B-360/2010KartellePreis; Wettbewerb; Markt; Vorinstanz; Recht; Medikament; Wettbewerbs; Beschwerde; Publikum; Kamente; Medikamente; Wettbewerb; Publikums; Apotheke; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Neimittel; Cialis; Arzneimittel; Bundes; Patient; Ärzte; Apotheken; Preise; Verkauf; Viagra; Verfügung; Pflicht; Publikumspreis
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