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Lescha davart il tribunal federal (LTF)

Art. 101 Lescha davart il tribunal federal (LTF) drucken

Art. 101 Recurs cunter decrets

Il recurs cunter in decret sto vegnir inoltrà al Tribunal federal entaifer 30 dis suenter la publicaziun da quest decret tenor il dretg chantunal.



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Art. 101 Lescha davart il tribunal federal (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BESK 2021 43920221011_162355_ANOM.docx
BESK 2021 40020220512_123849_ANOM.docx
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 I 77 (1C_415/2010)Art. 40 Abs. 1 KV/ZH, § 36 Abs. 3 GOG/ZH, Art. 82 lit. b und Art. 95 lit. c BGG; Wählbarkeitsvoraussetzungen für Mitglieder des Handelsgerichts, abstrakte Normenkontrolle. Die kantonale Gesetzesbestimmung, welche die Voraussetzungen für die Wählbarkeit als Handelsrichter durch das Parlament bezeichnet, unterliegt der Beschwerde gegen Erlasse (E. 1.1). Art. 40 Abs. 1 KV/ZH, wonach in die obersten kantonalen Gerichte wählbar ist, wer in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt ist, kann als verfassungsmässiges Recht angerufen werden (E. 1.3). Die zusätzlichen Voraussetzungen gemäss § 36 Abs. 3 GOG/ZH schränken die Wählbarkeit als Handelsrichter stark ein und schliessen zahlreiche gut qualifizierte Personen von diesem Amt aus. Die Bestimmung ist mit Art. 40 Abs. 1 KV/ZH nicht vereinbar (E. 3). Wählbarkeit; KV/ZH; Kanton; GOG/ZH; Handelsrichter; Kantons; Verfassung; Beschwerde; Recht; Wählbarkeitsvoraussetzungen; Gericht; Bundesgericht; Hinweise; Hinweisen; Gerichte; Rechte; Mitglied; Angelegenheiten; Kantonsverfassung; Erlass; Handelsgericht; Verfassungsmässige; Gesetzes; Kantonsrat; Stellung; Bundesgerichts; Mitglieder; Gewählt; Behörden
137 I 107 (2C_275/2009)Art. 100 Abs. 1 und Art. 101 BGG; Frist zur abstrakten Normenkontrolle im Kanton vor Einleitung eines ebensolchen Verfahrens beim Bundesgericht. Anschliessend an ein kantonales Normenkontrollverfahren kann eine selbständige Nachprüfung der Norm durch das Bundesgericht nur stattfinden, wenn das kantonale Verfahren innert der in der kantonalen Gesetzgebung vorgesehenen Frist oder, wo keine solche vorgeschrieben ist, innert üblicher Rechtsmittelfrist angehoben worden ist. Diese unter dem früheren Bundesrechtspflegegesetz (OG) begründete Praxis (BGE 106 Ia 310) gilt unter dem Bundesgerichtsgesetz weiter. Die erwähnte übliche Rechtsmittelfrist beträgt 30 Tage und läuft erst mit dem Inkrafttreten der beanstandeten Norm (E. 1.3 und 1.4). Bundesgericht; Recht; Kantonale; Erlass; Frist; Normenkontrolle; Inkrafttreten; Abstrakte; Beschwerde; Erlasses; Anfechtung; Rechtsmittel; Rechtsmittelfrist; Normenkontrollverfahren; übliche; Bundesgerichts; Focht; Kanton; Reglements; Angefochten; Einwohnergemeinde; öffentlich-rechtliche; Verfahren; Beanstandeten; Abstrakten; Regelung; Angefochtene; Praxis; Bestimmungen; üblichen
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