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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 100 ZPO vom 2023

Art. 100 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 100

Art und Höhe der Sicherheit

1 Die Sicherheit kann in bar oder durch Garantie einer in der Schweiz niedergelasse­nen Bank oder eines zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versiche­rungsunternehmens geleistet werden.

2 Das Gericht kann die zu leistende Sicherheit nachträglich erhöhen, herabsetzen oder aufheben.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 100 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ210066Feststellung der NachzahlungspflichtSchwer; Beschwerde; Beschwerdeführer; Nachzahlung; Bezirksrat; Entscheid; Vorinstanz; Miteigentum; Unentgeltliche; Kosten; Beschwerdeführers; Liegenschaft; Rechtspflege; Verfahren; Nachzahlungspflicht; Miteigentumsanteil; Beschwerdeverfahren; Monatlich; Mittel; Unterhalt; Seiner; Darlehen; Würde; Weshalb; Vermögen; Partei; Prozess; Darlehens; Rechtsmittel
ZHRB190031Forderung / Zeugnisänderung (Sicherheitsleistung Parteientschädigung)Beschwerde; Beschwerdeführer; Partei; Beschwerdegegnerin; Parteien; Parteientschädigung; Sicherheit; Recht; Entscheid; Beschluss; Verfahren; Zahlung; Gericht; Antrag; Sicherheitsleistung; Bezirksgericht; Beschwerdeverfahren; Früheren; Vorinstanz; Prozesskosten; Leistung; ZPO-SUTER/VON; HOLZEN; Beschwerdeführers; Stellung; Eingabe; Zuzüglich; Kantons; Zeitpunkt
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBEZ.2019.63 (AG.2019.845)Ausstandsgesuch vom 27. Juni 2019 gegen Präsident E____Beschwerde; Zivilgericht; Beschwerdeführer; Zivilgerichts; Zivilgerichtspräsident; Sicherheit; Verfahren; Werden; Entscheid; Prozess; Gemäss; Ausstand; Gericht; Verfügung; Partei; AaO; Appellationsgericht; Zivilgerichtspräsidenten; Stellt; Stellungnahme; Auflage; Ausstandsgesuch; Kommentar; Beschwerdeführers; Begründe; Offensichtlich; Beschwerdegegnerin; Unrichtig; Begründung; [Hrsg]
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 III 155 (4A_46/2015)Art. 99 Abs. 1 lit. a und Art. 100 Abs. 1 ZPO; Pflicht zur Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung wegen fehlenden Sitzes in der Schweiz. Im Fall des fehlenden klägerischen Wohnsitzes oder Sitzes in der Schweiz ist unwiderlegbar von einer erheblichen Gefährdung der Einbringlichkeit der Parteientschädigung für die beklagte Partei auszugehen, die der beklagten Partei grundsätzlich Anspruch auf Sicherstellung gibt. Vorliegend besteht kein Staatsvertrag, der die Klägerin mit Sitz in Irland von der Sicherstellungspflicht befreien würde. Die möglichen Arten von Sicherheitsleistungen werden in Art. 100 Abs. 1 ZPO abschliessend aufgezählt (E. 4).
Partei; Sicherheit; Schweiz; Beschwerde; Gefährdung; Parteientschädigung; Beschwerdeführerin; Sitzes; Fehlenden; Zivilprozessordnung; Sicherstellung; Sicherheitsleistung; Beschwerdegegnerin; Recht; Wohnsitz; Vorinstanz; Wortlaut; Wohnsitzes; Gesetzes; Botschaft; Wird; Anspruch; Forderung; ZPO; Botschaft; TAPPY; Sinne
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