Code de procédure civile (CPC)
Der Art. 100 ZPO wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2022 nicht aufgenommen.
Art. 100 Code de procédure civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PQ210066 | Feststellung der Nachzahlungspflicht | Schwer; Beschwerde; Beschwerdeführer; Nachzahlung; Bezirksrat; Entscheid; Vorinstanz; Miteigentum; Unentgeltliche; Kosten; Beschwerdeführers; Liegenschaft; Rechtspflege; Verfahren; Nachzahlungspflicht; Miteigentumsanteil; Beschwerdeverfahren; Monatlich; Mittel; Unterhalt; Seiner; Darlehen; Würde; Weshalb; Vermögen; Partei; Prozess; Darlehens; Rechtsmittel |
ZH | RB190031 | Forderung / Zeugnisänderung (Sicherheitsleistung Parteientschädigung) | Beschwerde; Beschwerdeführer; Partei; Beschwerdegegnerin; Parteien; Parteientschädigung; Sicherheit; Recht; Entscheid; Beschluss; Verfahren; Zahlung; Gericht; Antrag; Sicherheitsleistung; Bezirksgericht; Beschwerdeverfahren; Früheren; Vorinstanz; Prozesskosten; Leistung; ZPO-SUTER/VON; HOLZEN; Beschwerdeführers; Stellung; Eingabe; Zuzüglich; Kantons; Zeitpunkt |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | BEZ.2019.63 (AG.2019.845) | Ausstandsgesuch vom 27. Juni 2019 gegen Präsident E____ | Beschwerde; Zivilgericht; Beschwerdeführer; Zivilgerichts; Zivilgerichtspräsident; Sicherheit; Verfahren; Werden; Entscheid; Prozess; Gemäss; Ausstand; Gericht; Verfügung; Partei; AaO; Appellationsgericht; Zivilgerichtspräsidenten; Stellt; Stellungnahme; Auflage; Ausstandsgesuch; Kommentar; Beschwerdeführers; Begründe; Offensichtlich; Beschwerdegegnerin; Unrichtig; Begründung; [Hrsg] |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
141 III 155 (4A_46/2015) | Art. 99 Abs. 1 lit. a und Art. 100 Abs. 1 ZPO; Pflicht zur Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung wegen fehlenden Sitzes in der Schweiz. Im Fall des fehlenden klägerischen Wohnsitzes oder Sitzes in der Schweiz ist unwiderlegbar von einer erheblichen Gefährdung der Einbringlichkeit der Parteientschädigung für die beklagte Partei auszugehen, die der beklagten Partei grundsätzlich Anspruch auf Sicherstellung gibt. Vorliegend besteht kein Staatsvertrag, der die Klägerin mit Sitz in Irland von der Sicherstellungspflicht befreien würde. Die möglichen Arten von Sicherheitsleistungen werden in Art. 100 Abs. 1 ZPO abschliessend aufgezählt (E. 4).
| Partei; Sicherheit; Schweiz; Beschwerde; Gefährdung; Parteientschädigung; Beschwerdeführerin; Sitzes; Fehlenden; Zivilprozessordnung; Sicherstellung; Sicherheitsleistung; Beschwerdegegnerin; Recht; Wohnsitz; Vorinstanz; Wortlaut; Wohnsitzes; Gesetzes; Botschaft; Wird; Anspruch; Forderung; ZPO; Botschaft; TAPPY; Sinne |