Das Betreibungsamt sorgt für die Erhaltung der gepfändeten Rechte und erhebt Zahlung für fällige Forderungen.
4. Bei Grundstücken >a. Vormerkung im GrundbuchKanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS150195 | Bestreitung vom 16. Oktober 2014 (Beschwerde über ein Konkursamt) | Konkurs; Beschwerde; Konkursamt; Betreibung; Betreibungs; Betreibungsamt; Forderung; Beschwerdeführer; Pfändung; SchKG; Vorinstanz; Konkursamtes; Verfügung; Konkursbeschlag; Zahlung; Gemeinschuldner; Horgen; Gepfändet; Obergericht; Rechtsverweigerung; Entscheid; Bestritten; Bezirksgericht; Gepfändete; Konkursmasse; Erhoben; Betrag; Bundesgericht |
GR | PZ-02-122 | Mitwirkung bei der Erbteilung (Art. 609 ZGB) | Recht; Teilung; Betreibung; Bungsamt; Treibungsamt; Betreibungsamt; Hörde; Teilung; Nachlass; Recht; Erben; Rechtlich; Quidation; Erbteil; Liquidation; Erbteilung; Mitwirkung; Fügung; Schuldner; Rekurs; Eigentum; Verfügung; Kreispräsident; Gläubiger; Miteigentum; Kungsbehörde |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
107 III 78 | Lohnpfändung, Inhalt der Pfändungsurkunde. Es verstösst nicht gegen Bundesrecht, wenn die kantonale Aufsichtsbehörde das Betreibungsamt dazu verhält, bei einer Lohnpfändung in der Pfändungsurkunde den Namen des Arbeitgebers des Schuldners anzugeben. | Pfändung; Schuldner; Betreibung; Arbeitgeber; Betreibungsamt; Lohnpfändung; Schuldners; Pfändungsurkunde; Forderung; SchKG; Arbeitgebers; Beschwerde; Zession; Gläubiger; Angabe; Kanton; Beschwerdeführerin; Gepfändet; Recht; Forderungen; Lohnzession; Pfändete; Konkurs; Wesentliche; Zweck; Schuldbetreibung; Lohnforderung; Arbeitsverhältnis |