1 Eine zum voraus getroffene Verabredung, wonach die Haftung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen sein würde, ist nichtig.
2 Auch ein zum voraus erklärter Verzicht auf Haftung für leichtes Verschulden kann nach Ermessen des Richters als nichtig betrachtet werden, wenn der Verzichtende zur Zeit seiner Erklärung im Dienst des anderen Teiles stand, oder wenn die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes folgt.
3 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über den Versicherungsvertrag.
3. Haftung für Hilfspersonen >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG160177 | Forderung | Konto; Recht; Beweis; Partei; Klagte; Recht; Beklagten; Kunde; Schaden; Parteien; Läge; Klage; Klage; Kunden; Transaktion; Tatsache; Beweis; Genehmigung; Behauptung; Urteil; Tatsachen; Transaktionen; Wiesen; Genehmigungsfiktion; Zustell; Vereinbart; Beweisen; Anweisung |
ZH | LB180032 | Forderung | Recht; Versicherung; Rechtsanwalt; Berufung; Vorinstanz; Deckung; Urteil; Frist; Anwalt; Deckungsausschluss; Klagte; Wahrscheinlichkeit; Entscheid; Erfahre; Haftung; Beklagten; Klage; Anwalts; Hoher; Berufshaftpflicht; Schäden; Enthalte; Partei; Police; Verfahren; Versäumnisse; Urteils; Fristversäumnis; Reiche |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 III 79 (4A_301/2016) | Gemeinsamer Regress der Suva, der AHV und der IV auf eine Haftpflichtversicherung (Art. 72 und Art. 75 ATSG; Art. 14 Abs. 2 und Art. 16 ATSV). Die AHV und die IV sind auch unter der Geltung des ATSG bezüglich der nach Art. 72 ATSG auf die Versicherungsträger übergehenden Ansprüche parteifähig. Übt auch die Suva ihr Rückgriffsrecht aus, werden sie durch diese vertreten (E. 3). Bedeutung des Begriffs "Gesamtgläubiger" nach Art. 16 ATSV. Reicht das Regresssubstrat nicht zur Befriedigung aller Gesamtgläubiger, hat die korrekte Aufteilung intern durch einen Ausgleich zwischen ihnen zu erfolgen, nicht im Verhältnis zum Schuldner. Klagen Gesamtgläubiger gemeinsam, ist daher im Rechtsbegehren der verlangte Gesamtbetrag nicht auf die einzelnen Klageparteien aufzuteilen (E. 4). Auf das Regressprivileg gegenüber einem Sozialversicherer (Art. 75 ATSG) kann sich diesem gegenüber auch ein nicht privilegierter Schuldner berufen, soweit die Schuld ohne Regressprivileg intern vom Privilegierten zu übernehmen gewesen wäre (E. 6). | Regress; Privileg; Arbeitgeber; Haftpflicht; Versicherung; Sozialversicherung; Sozialversicherer; Rückgriff; Versicherungs; Haftung; Regressprivileg; Geschädigte; Recht; Privilegiert; Schaden; Haftpflichtige; Versicherungsträger; Privilegierte; Geschädigten; Hafte; Klägerinnen; Haftungs; Gesamtgläubiger; Rückgriffs; Haftpflichtigen; Haftpflichtig; Privilegs; Arbeitgeberin; Leistung |
132 III 449 | Art. 100 Abs. 2 OR; Verantwortlichkeit der Bank, die betrügerische Anweisungen einer nicht ermächtigten Person ausführt. Die anlässlich der Kontoeröffnung vereinbarte Klausel, dass das Risiko auf die Kunden überwälzt werde, kann die Bank den Kunden unter den gegebenen Umständen nicht entgegen halten: Die Bank, die dem mit der Kontoführung betrauten Vertreter übermässiges Vertrauen entgegen bringt, hat auf die von ihr normalerweise getroffenen Vorsichtsmassnahmen in ihren Beziehungen gegenüber externen Vermögensverwaltern verzichtet und hat ohne Einholen einer Bestätigung der Klienten den Verwaltungsauftrag überschreitende Aufträge ausgeführt. | Banque; Ordre; Consid; Gérant; Client; Défenderesse; Ordres; Transfert; Compte; D'une; Nature; été; était; Signature; Même; Avait; Clause; Juillet; Gérante; Risque; Société; Faute; Demandeurs; Pouvoir; Gestion; Aucun; Exécution; Banque; Mandat |