1 Est nulle toute stipulation tendant à libérer d’avance le débiteur de la responsabilité qu’il encourrait en cas de dol ou de faute grave.
2 Le juge peut, en vertu de son pouvoir d’appréciation, tenir pour nulle une clause qui libérerait d’avance le débiteur de toute responsabilité en cas de faute légère, si le créancier, au moment où il a renoncé à rechercher le débiteur, se trouvait à son service, ou si la responsabilité résulte de l’exercice d’une industrie concédée par l’autorité.
3 Les règles particulières du contrat d’assurance demeurent réservées.
3. Responsabilité pour des auxiliaires>Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG160177 | Forderung | Konto; Recht; Beweis; Partei; Klagte; Recht; Beklagten; Kunde; Schaden; Parteien; Läge; Klage; Klage; Kunden; Transaktion; Tatsache; Beweis; Genehmigung; Behauptung; Urteil; Tatsachen; Transaktionen; Wiesen; Genehmigungsfiktion; Zustell; Vereinbart; Beweisen; Anweisung |
ZH | LB180032 | Forderung | Recht; Versicherung; Rechtsanwalt; Berufung; Vorinstanz; Deckung; Urteil; Frist; Anwalt; Deckungsausschluss; Klagte; Wahrscheinlichkeit; Entscheid; Erfahre; Haftung; Beklagten; Klage; Anwalts; Hoher; Berufshaftpflicht; Schäden; Enthalte; Partei; Police; Verfahren; Versäumnisse; Urteils; Fristversäumnis; Reiche |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 III 79 (4A_301/2016) | Gemeinsamer Regress der Suva, der AHV und der IV auf eine Haftpflichtversicherung (Art. 72 und Art. 75 ATSG; Art. 14 Abs. 2 und Art. 16 ATSV). Die AHV und die IV sind auch unter der Geltung des ATSG bezüglich der nach Art. 72 ATSG auf die Versicherungsträger übergehenden Ansprüche parteifähig. Übt auch die Suva ihr Rückgriffsrecht aus, werden sie durch diese vertreten (E. 3). Bedeutung des Begriffs "Gesamtgläubiger" nach Art. 16 ATSV. Reicht das Regresssubstrat nicht zur Befriedigung aller Gesamtgläubiger, hat die korrekte Aufteilung intern durch einen Ausgleich zwischen ihnen zu erfolgen, nicht im Verhältnis zum Schuldner. Klagen Gesamtgläubiger gemeinsam, ist daher im Rechtsbegehren der verlangte Gesamtbetrag nicht auf die einzelnen Klageparteien aufzuteilen (E. 4). Auf das Regressprivileg gegenüber einem Sozialversicherer (Art. 75 ATSG) kann sich diesem gegenüber auch ein nicht privilegierter Schuldner berufen, soweit die Schuld ohne Regressprivileg intern vom Privilegierten zu übernehmen gewesen wäre (E. 6). | Regress; Privileg; Arbeitgeber; Haftpflicht; Versicherung; Sozialversicherung; Sozialversicherer; Rückgriff; Versicherungs; Haftung; Regressprivileg; Geschädigte; Recht; Privilegiert; Schaden; Haftpflichtige; Versicherungsträger; Privilegierte; Geschädigten; Hafte; Klägerinnen; Haftungs; Gesamtgläubiger; Rückgriffs; Haftpflichtigen; Haftpflichtig; Privilegs; Arbeitgeberin; Leistung |
132 III 449 | Art. 100 Abs. 2 OR; Verantwortlichkeit der Bank, die betrügerische Anweisungen einer nicht ermächtigten Person ausführt. Die anlässlich der Kontoeröffnung vereinbarte Klausel, dass das Risiko auf die Kunden überwälzt werde, kann die Bank den Kunden unter den gegebenen Umständen nicht entgegen halten: Die Bank, die dem mit der Kontoführung betrauten Vertreter übermässiges Vertrauen entgegen bringt, hat auf die von ihr normalerweise getroffenen Vorsichtsmassnahmen in ihren Beziehungen gegenüber externen Vermögensverwaltern verzichtet und hat ohne Einholen einer Bestätigung der Klienten den Verwaltungsauftrag überschreitende Aufträge ausgeführt. | Banque; Ordre; Consid; Gérant; Client; Défenderesse; Ordres; Transfert; Compte; D'une; Nature; été; était; Signature; Même; Avait; Clause; Juillet; Gérante; Risque; Société; Faute; Demandeurs; Pouvoir; Gestion; Aucun; Exécution; Banque; Mandat |