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Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG)

Art. 10 VwVG vom 2021

Art. 10 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) drucken

Art. 10 B. Ausstand

B. Ausstand

1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:

a.
in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b.1
mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis.2
mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c.
Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d.
aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.

2 Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
2 Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 10 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGUV 2009/72Entscheid Art. 36 ATSG: Ausstand. Anschein der Befangenheit eines Sachbearbeiters aufgrund der Verletzung des Akteneinsichtsrechts sowie des gegen Treu und Glauben verstossenden Verhaltens bejaht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Januar 2010, UV 2009/72). Beschwerde; Beschwerdeführer; Sachbearbeiter; Ausstand; Stellt; Gestellt; Ausstandsbegehren; Gutachter; Beschwerdegegnerin; Verfahren; Weiter; Befangenheit; Stelle; Entscheid; Verfügung; Weitere; Partei; Beschwerdeführers; Sachbearbeiters; Verwaltung; Sprach; Treten; November; Stellte; Ergänzungsfragen; Taggeld; Darauf; Bezüglich
SGIV 2006/128Entscheid Art. 17, 36 und 44 ATSG, Art. 87 Abs. 3 IVV: Rentenrevision. Im Gesuch um Rentenrevision muss erhebliche Veränderung des IV-Grades glaubhaft gemacht werden. Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem Name des Gutachters nur der Beschwerdeführerin, nicht aber ihrem Rechtsvertreter mitgeteilt wird. Gutachten dennoch verwertbar. Triftige Gründe für Ablehnung des Gutachters erforderlich. Keine Befangenheit, wenn derselbe Gutachter nach dem ursprünglichen auch das Verlaufsgutachten erstellt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Oktober 2007, IV 2006/128). Sicher; Beschwerde; Versicherte; Führe; Gutachten; Arbeit; Beschwerdeführerin; Versicherten; IV-act; Schmerz; Veränderung; Arbeitsfähigkeit; Invalidität; Januar; Gleich; Sprach; Veränderungen; Gutachter; IV-Stelle; Medizinisch; Befunde; Begutachtung; Oktober; Einsprache; Arbeitsunfähigkeit; Gesundheit; Untersuch

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGUV 2009/72Entscheid Art. 36 ATSG: Ausstand. Anschein der Befangenheit eines Sachbearbeiters aufgrund der Verletzung des Akteneinsichtsrechts sowie des gegen Treu und Glauben verstossenden Verhaltens bejaht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Januar 2010, UV 2009/72). Beschwerde; Beschwerdeführer; Sachbearbeiter; Ausstand; Recht; Akten; Ausstandsbegehren; Beschwerdegegnerin; Gutachter; Befangenheit; Verfahren; Entscheid; Verfügung; Sachbearbeiters; Partei; Verwaltung; Beschwerdeführers; Ergänzungsfragen; Taggeld; SIVM-Gutachter; Einsprache; Basler; Gestellte; Anschein; Fragen; Gutachten; Verhalten; Stellung; Person; Befangen
SGIV 2006/128Entscheid Art. 17, 36 und 44 ATSG, Art. 87 Abs. 3 IVV: Rentenrevision. Im Gesuch um Rentenrevision muss erhebliche Veränderung des IV-Grades glaubhaft gemacht werden. Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem Name des Gutachters nur der Beschwerdeführerin, nicht aber ihrem Rechtsvertreter mitgeteilt wird. Gutachten dennoch verwertbar. Triftige Gründe für Ablehnung des Gutachters erforderlich. Keine Befangenheit, wenn derselbe Gutachter nach dem ursprünglichen auch das Verlaufsgutachten erstellt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Oktober 2007, IV 2006/128). Beschwerde; Gutachten; Arbeit; Beschwerdeführerin; Recht; IV-act; Schmerz; Veränderung; Arbeitsfähigkeit; Invalidität; Rente; Veränderungen; IV-Stelle; Medizinisch; Gutachter; Begutachtung; Befunde; Gesundheit; Arbeitsunfähigkeit; Einsprache; Invaliditätsgrad; Gesundheitszustand; Untersuch; Medizinische; Rechtsvertreter; Bandscheibe; Beschwerden; Beidseits; Zumutbar; Objektiv
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 II 315 (2C_255/2013)Art. 8 EMRK; Art. 10 BV; Art. 25a VwVG; Art. 64 Abs. 3 KEG; Verfügung über aufsichtsrechtliche Realakte des ENSI (Störfallvorsorge KKW Mühleberg). Eintreten (E. 1) und Ausgangslage (E. 2). Das Kernenergierecht schliesst die Anwendbarkeit von Art. 25a VwVG gegenüber der Aufsichtstätigkeit des ENSI im Bereich der Störfallvorsorge nicht aus (E. 3). Schutzwürdiges Interesse und Berührtsein in der Rechtsstellung als Voraussetzungen für eine Verfügung über Realakte (E. 4): bejaht bei Anwohnern eines Kernkraftwerkes mit Bezug auf die (auch) ihrem Schutz dienenden kernenergierechtlichen Normen zur Störfallvorsorge (E. 4.6, 4.7 und 5). Beitrag von Art. 25a VwVG zu einem wirksamen Grundrechtsschutz (E. 4.8 und 4.9). Recht; Rechtlich; Schutz; Beschwerde; Aufsicht; Rechtsschutz; Bundes; Sicherheit; Verfügung; Aufsichts; Interesse; Realakt; Risiko; Kernkraft; Kernkraftwerk; Schutzwürdige; Gefährdung; Bewilligung; Urteil; Pflichten; Rechte; Kernenergie; Kernkraftwerke; Realakte; Beschwerdegegner; Störfall; Bewilligungs; Bereich; Berührtsein
137 V 210 (9C_243/2010)Art. 29 Abs. 1 und 2, Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; Art. 59 Abs. 3 IVG; Art. 72bis IVV (in Kraft bis 31. März 2011); Einholung von Administrativ- und Gerichtsgutachten bei Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS); Wahrung eines fairen Verwaltungs- und Beschwerdeverfahrens.
Regeste b
Grundlagen (E. 1). Verfassungs- und konventionsrechtliche Einwendungen gegen Begutachtungen durch die MEDAS (E. 1.1). Rechts-, insbesondere tarifvertragliche Grundlagen der MEDAS-Begutachtungen (E. 1.2.1 und 1.2.2). Ergebnisse der Instruktion (E. 1.2.3-1.2.5). Unabhängigkeit der MEDAS nach geltender Rechtsprechung (E. 1.3) im Lichte der Praxis der Konventionsorgane (E. 1.4).
Regeste c
Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der gestützt auf das Rechtsgutachten Müller/Reich erhobenen Rügen (E. 2). Die Beschaffung medizinischer Entscheidungsgrundlagen durch externe Gutachtensinstitute wie die MEDAS in der schweizerischen Invalidenversicherung sowie deren Verwendung auch im Gerichtsverfahren ist an sich verfassungs- und konventionskonform (E. 2.1-2.3), was insbesondere die Rechtsvergleichung bestätigt (E. 2.2.3). Latente Gefährdungen der Verfahrensgarantien, wie sie sich aus dem Ertragspotential der Tätigkeit der MEDAS zuhanden der Invalidenversicherung ergeben (E. 2.4). Notwendigkeit von Korrektiven (E. 2.5).
Regeste d
Verfassungs- und konventionsrechtlich gebotene Korrektive auf administrativer Ebene (E. 3). Vergabe der MEDAS-Begutachtungsaufträge nach dem Zufallsprinzip (E. 3.1), Mindestdifferenzierung des Gutachtenstarifs (E. 3.2), Verbesserung und Vereinheitlichung der Qualitätsanforderungen und -kontrolle (E. 3.3). Eine Stärkung der Partizipationsrechte (E. 3.4) ist infolge der in den letzten Jahren eingetretenen Verschlechterung der rechtstatsächlichen Rahmenbedingungen für eine korrekte MEDAS-Begutachtung geboten (E. 3.4.2.5): Bei Uneinigkeit ist die Expertise durch eine beim kantonalen Versicherungsgericht (bzw. Bundesverwaltungsgericht) anfechtbare Zwischenverfügung anzuordnen (Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 132 V 93; E. 3.4.2.6); der versicherten Person stehen vorgängige Mitwirkungsrechte zu (Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 133 V 446; E. 3.4.2.9).
Regeste e
Verfassungs- und konventionsrechtlich gebotene Korrektive auf gerichtlicher (erstinstanzlicher) Ebene (E. 4). Bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit hat das angerufene kantonale Versicherungsgericht (bzw. das Bundesverwaltungsgericht) grundsätzlich selber eine medizinische Begutachtung anzuordnen (Änderung der Rechtsprechung gemäss ARV 1997 S. 85, C 85/95 E. 5d mit Hinweisen, und Urteil H 355/99 vom 11. April 2000 E. 3b; E. 4.4.1.3 und 4.4.1.4). Die Kosten einer gerichtlich angeordneten MEDAS-Begutachtung können der IV auferlegt werden (E. 4.4.2).
Regeste f
Umsetzung des Urteils (E. 5). Mit den Anforderungen gemäss E. 3 und 4 ist das MEDAS-System weiterhin verfassungs- und konventionskonform. Soweit justiziabel, sind die Korrektive ohne Weiteres umsetzbar und auf laufende Verfahren grundsätzlich anwendbar. Soweit für ihre Verwirklichung der Verordnungsgeber, die Aufsichtsbehörde oder die Durchführungsstellen gefordert sind (Korrektive gemäss E. 3.1, 3.2 und 3.3), ist das Urteil ein Appellentscheid.
Regeste g
Fallerledigung (E. 6). Angesichts verschiedener Mängel der administrativen Entscheidungsgrundlagen hat die Vorinstanz ein Gerichtsgutachten einzuholen.
Regeste h
Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 7). Die Rückweisung entspricht einem vollen Obsiegen; die Beschwerdeführerin wird gemäss gebotenem Aufwand ihres Rechtsvertreters entschädigt.
Gutachten; Recht; Medizinisch; Medizinische; Begutachtung; MEDAS; Verfahren; Beweis; Gericht; Sachverständige; IV-Stelle; Abklärung; Medizinischen; Beschwerde; Person; Verwaltung; Ständigen; Verfahrens; Rechtlich; Leistung; Sachverständigen; Abhängig; Versicherung; Gutachter; Gerichtlich; Urteil; Verwaltungs; Partei; Gerichtliche

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-831/2021Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)Nennung; Beschwerde; Beschwerdeführer; Dokument; Beweis; Beweismittel; Burundi; Behörde; Person; Bringe; Dokumente; Asylgesuch; Regierung; Recht; Habe; Burundische; Schweiz; Glaubhaft; Beschwerdeführers; Heimat; Verfahren; Drohungen; Lasse; Gemachte; Gehör; Verfolgung; Burundischen; Vorbringen; Nommen
A-429/2021Post (Übriges)Beschwerde; Vorinstanz; Ausstand; Verfügung; Beschwerdeführerin; Verfahren; Präsidentin; Verfahrens; PostCom; Entscheid; Recht; Portier; Biete; Bundesverwaltung; Verletzung; Fachsekretariat; Beweis; Angefochtene; Partei; Meldepflicht; Switzerland; Bundesverwaltungsgericht; Befangen; Kommission; Meldepflichtig; Angefochtenen; Sachverhalt; Gericht; Postdienste; Urteil

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2021.112Recht; Verfahren; Rechtshilfe; Beschwerde; Ausstand; Entscheid; Filter; öffnen; Hinzufügen; Entscheide; Bundesanwaltschaft; Akten; Gesuch; Beschwerdekammer; Person; Verfahrens; Bundesstrafgericht; BStGer; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Personen; Sachen; Partei; Rechtshilfeersuchen; Ausstandsgesuch; Ukraine; Daten; Ausstandsbegehren; Beilage; Akteneinsicht
RR.2021.111Recht; Rechtshilfe; öffnen; Hinzufügen; Filter; Gesuch; Entscheid; Verfahren; Beschwerde; Akten; Ausstand; Entscheide; Gesuchsgegner; Rechtshilfeersuchen; Verfahrens; Partei; Urteil; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Behörde; Bundesanwaltschaft; BStGer; Bundesstrafgerichts; Akteneinsicht; Einsicht; Bundesgericht; Daten; Urteile; Unterlagen; Beilage

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
BREITENMOSER, SPORI FEDAILPraxiskommentar2016
BREITENMOSER, SPORI FEDAILPraxiskommentar2016
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