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Ordinanza sulle norme della circolazione stradale (ONC)

Art. 10 ONC dal 2022

Art. 10 Ordinanza sulle norme della circolazione stradale (ONC) drucken

Art. 10

Sorpasso in generale

(art. 34 cpv. 3 e 4, e 35 LCStr)

1 Il conducente che vuole sorpassare deve spostarsi a sinistra* con prudenza senza ostacolare i veicoli che seguono. Egli non deve sor­passare, se davanti al veicolo che lo precede si trovano ostacoli, come cantieri, veicoli in preselezione o pedoni che attraversano la strada.

2 Eseguito il sorpasso, il conducente deve riportarsi a destra, quando non vi è più alcun pericolo per il veicolo sorpassato. ...76

3 Fuori delle località, i conducenti di autoveicoli pesanti devono age­volare in modo adeguato il sorpasso ai veicoli più veloci, circo­lando all’estrema destra, tenendo tra di loro una distanza di almeno 100 m e fermandosi, se necessario, nelle apposite piazzuole. La norma è pari­mente applicabile agli altri veicoli a motore che circolano lentamente.

* Per le segnalazioni, cfr. art. 28.

76 Per. 2 abrogato dal n. I dell’O del 25 gen. 1989, con effetto dal 1° mag. 1989 (RU 1989 410).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 10 Ordinanza sulle norme della circolazione stradale (VRV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210579Grobe Verletzung der VerkehrsregelnSchuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Polizei; Fahre; Video; Verkehr; Verkehrs; Polizeifahrzeug; Strasse; Verkehr; Strassen; Verteidigung; Recht; Staatsanwaltschaft; Berufung; Urteil; Fahrzeug; Prot; Ersichtlich; Geschwindigkeit; Recht; Fahrbahn; Aufgr; Verkehrs; Volvo; Strassenverkehr; Überholen; Manöver
ZHSB170493Misswirtschaft etc. und WiderrufSchuldig; Beschuldigte; Geldstrafe; Urteil; Berufung; Freiheitsstrafe; Tagessätze; Tagessätzen; Vorinstanz; Verteidigung; Recht; Gläubiger; Gläubigerschädigung; Amtliche; Busse; Staatsanwaltschaft; Kantons; Verkehrsregelverletzung; Höhe; Beschuldigten; Grobe; Tatschwere; Tigen; Bezirksgerichtes; Meilen; Bestrafen; Misswirtschaft; Ordner
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2017.235FührerausweisentzugBeschwerde; Kontrollfahrt; Beschwerdeführerin; Recht; Prüfung; Entscheid; Prüfungsexperte; Verwaltungsgericht; Experte; Negativ; Fahrt; Partei; Negative; Urteil; Gehör; Verfügung; Genügend; Stellung; Verfahren; Prüfungsexperten; Führerausweis; Bundesgericht; Experten; Fehler; Angefochtene; Beurteilung; Genügende; Begründung; Stellungnahme; Rechtliche
SGIV-2016/47Entscheid Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 33 Abs. 1 und 2, Art. 35 Abs. 1 und 5 SVG (SR Fussgänger; Fussgängerstreifen; Fahrzeug; Strasse; Leichte; Widerhandlung; Verkehrsregel; Rekurrent; Verkehr; Lieferwagen; Fahrzeuge; Strassenverkehrs; Mittelschwere; Kinder; Angehalten; Führer; Hinweis; Leichten; Rekurrenten; Verkehrsregelverletzung; überholt; Führerausweis; Verkehrsregeln; Verschulden; Befehl; Linke; Polizist; Verfahren; Rekurs
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 IV 93 (6B_374/2015)Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 Satz 1 und Art. 36 Abs. 5 lit. a der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV); Art. 23 Abs. 2 BGG; Unterscheidung zwischen (auf Autobahnen) verbotenem Rechtsüberholen und erlaubtem Rechtsvorfahren; Präzisierung des Begriffs des Kolonnenverkehrs und der Gefahrenbewertung bei unterschiedlichen Geschwindigkeiten. Bei parallelem Kolonnenverkehr ist es erlaubt, rechts an anderen Fahrzeugen vorbeizufahren (sog. Vorfahren). Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist hingegen gemäss Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV auch beim Fahren in parallelen Kolonnen ausdrücklich untersagt (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4.1 i.V.m. E. 3.1-3.3). Kolonnenverkehr ist anhand der konkreten Verkehrssituation zu bestimmen und zu bejahen, wenn es auf der (linken und/oder mittleren) Überholspur zu einer derartigen Verkehrsverdichtung kommt, dass die auf der Überhol- und der Normalspur gefahrenen Geschwindigkeiten annähernd gleich sind (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 4.2.1). Das (passive) Rechtsvorbeifahren bei dichtem Verkehr ist mittlerweile eine alltägliche, kaum zu vermeidende Situation, die nicht generell zu einer abstrakt erhöhten Gefahrensituation i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG führt (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 4.2.2). Ein Vorfahren begründet weder objektiv eine Verkehrsregelverletzung und erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr (E. 5.1-5.3) noch subjektiv ein schweres Verschulden oder grobe Fahrlässigkeit (E. 5.4). Verkehr; Verkehrs; Fahrzeug; Überhol; Überholspur; Geschwindigkeit; Normalspur; Kolonnen; Fahrzeuge; Kolonnenverkehr; Linke; überholen; Linken; Mittlere; Fahrende; Fahrzeugen; Rechtsüberholen; Fahrspur; Mittleren; Autobahn; Beschwerde; Gefahr; Fahrzeuglenker; Verkehrsregelverletzung; Urteil; Hinweisen; Beschwerdeführer; Verkehrssituation; Grobe
104 IV 192Art. 35 Abs. 2 SVG, Art. 10 Abs. 2 VRV. Der von einem Automobilisten nach einem Überholmanöver beim Einbiegen auf das überholte und das voranfahrende Fahrzeug einzuhaltende Abstand hängt von den Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge, aber auch von den Strassen- und Sichtverhältnissen im konkreten Fall ab (E. 2). Art. 35 Abs. 7 SVG. Dem sich ankündigenden, schneller fahrenden Fahrzeuglenker ist die Strasse selbst dann zum Überholen freizugeben, wenn dieser das Überholmanöver nur unter Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit durchführen kann (E. 4).
Fahrzeug; Vorinstanz; Fahrende; Strasse; Normalspur; Automobilist; Geschwindigkeit; Kolonne; Beschwerdeführer; Automobilisten; Abstände; Fahrzeuge; Fahrenden; Strassen; überholt; Überholen; Fahrzeuglenker; Gefährdung; Wagen; überholte; Urteil; Recht; überholten; Feststellung; Gelegenheit; Verbindlich; Lockere; Behinderung; Überholspur; Fahrzeugführer
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