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Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Art. 10 VRV vom 2021

Art. 10 Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 10 Überholen im Allgemeinen

(Art. 34 Abs. 3 und 4, 35 SVG)

1 Der Fahrzeugführer, der überholen will, muss vorsichtig ausschwenken* und darf nachfolgende Fahrzeuge nicht behindern. Er darf nicht überholen, wenn sich vor dem voranfahrenden Fahrzeug Hindernisse befinden, wie Baustellen, eingespurte Fahrzeuge oder Fussgänger, welche die Strasse überqueren.

2 Nach dem Überholen hat der Fahrzeugführer wieder einzubiegen, sobald für den überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr besteht ...1

3 Die Führer schwerer Motorwagen haben ausserorts den schnelleren Motorfahrzeugen das Überholen angemessen zu erleichtern, indem sie ganz rechts fahren, unter sich einen Abstand von wenigstens 100 m wahren und nötigenfalls auf Ausweichplätzen halten. Dies gilt auch für andere Motorfahrzeuge, wenn sie langsam fahren.

* Für die Zeichengebung vgl. Art. 28.


1 Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, mit Wirkung seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 10 Verkehrsregelnverordnung (VRV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210579Grobe Verletzung der VerkehrsregelnSchuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Polizei; Fahre; Video; Verkehr; Verkehrs; Polizeifahrzeug; Strasse; Verkehr; Strassen; Verteidigung; Recht; Staatsanwaltschaft; Berufung; Urteil; Fahrzeug; Prot; Ersichtlich; Geschwindigkeit; Recht; Fahrbahn; Aufgr; Verkehrs; Volvo; Strassenverkehr; Überholen; Manöver
ZHSB170493Misswirtschaft etc. und WiderrufSchuldig; Beschuldigte; Geldstrafe; Urteil; Berufung; Freiheitsstrafe; Tagessätze; Tagessätzen; Vorinstanz; Verteidigung; Recht; Gläubiger; Gläubigerschädigung; Amtliche; Busse; Staatsanwaltschaft; Kantons; Verkehrsregelverletzung; Höhe; Beschuldigten; Grobe; Tatschwere; Tigen; Bezirksgerichtes; Meilen; Bestrafen; Misswirtschaft; Ordner
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2017.235FührerausweisentzugBeschwerde; Kontrollfahrt; Beschwerdeführerin; Recht; Prüfung; Entscheid; Prüfungsexperte; Verwaltungsgericht; Experte; Negativ; Fahrt; Partei; Negative; Urteil; Gehör; Verfügung; Genügend; Stellung; Verfahren; Prüfungsexperten; Führerausweis; Bundesgericht; Experten; Fehler; Angefochtene; Beurteilung; Genügende; Begründung; Stellungnahme; Rechtliche
SGIV-2016/47Entscheid Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 33 Abs. 1 und 2, Art. 35 Abs. 1 und 5 SVG (SR Fussgänger; Fussgängerstreifen; Fahrzeug; Strasse; Leichte; Widerhandlung; Verkehrsregel; Rekurrent; Verkehr; Lieferwagen; Fahrzeuge; Strassenverkehrs; Mittelschwere; Kinder; Angehalten; Führer; Hinweis; Leichten; Rekurrenten; Verkehrsregelverletzung; überholt; Führerausweis; Verkehrsregeln; Verschulden; Befehl; Linke; Polizist; Verfahren; Rekurs
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 IV 93 (6B_374/2015)Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 Satz 1 und Art. 36 Abs. 5 lit. a der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV); Art. 23 Abs. 2 BGG; Unterscheidung zwischen (auf Autobahnen) verbotenem Rechtsüberholen und erlaubtem Rechtsvorfahren; Präzisierung des Begriffs des Kolonnenverkehrs und der Gefahrenbewertung bei unterschiedlichen Geschwindigkeiten. Bei parallelem Kolonnenverkehr ist es erlaubt, rechts an anderen Fahrzeugen vorbeizufahren (sog. Vorfahren). Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist hingegen gemäss Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV auch beim Fahren in parallelen Kolonnen ausdrücklich untersagt (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4.1 i.V.m. E. 3.1-3.3). Kolonnenverkehr ist anhand der konkreten Verkehrssituation zu bestimmen und zu bejahen, wenn es auf der (linken und/oder mittleren) Überholspur zu einer derartigen Verkehrsverdichtung kommt, dass die auf der Überhol- und der Normalspur gefahrenen Geschwindigkeiten annähernd gleich sind (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 4.2.1). Das (passive) Rechtsvorbeifahren bei dichtem Verkehr ist mittlerweile eine alltägliche, kaum zu vermeidende Situation, die nicht generell zu einer abstrakt erhöhten Gefahrensituation i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG führt (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 4.2.2). Ein Vorfahren begründet weder objektiv eine Verkehrsregelverletzung und erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr (E. 5.1-5.3) noch subjektiv ein schweres Verschulden oder grobe Fahrlässigkeit (E. 5.4). Verkehr; Verkehrs; Fahrzeug; Überhol; Überholspur; Geschwindigkeit; Normalspur; Kolonnen; Fahrzeuge; Kolonnenverkehr; Linke; überholen; Linken; Mittlere; Fahrende; Fahrzeugen; Rechtsüberholen; Fahrspur; Mittleren; Autobahn; Beschwerde; Gefahr; Fahrzeuglenker; Verkehrsregelverletzung; Urteil; Hinweisen; Beschwerdeführer; Verkehrssituation; Grobe
104 IV 192Art. 35 Abs. 2 SVG, Art. 10 Abs. 2 VRV. Der von einem Automobilisten nach einem Überholmanöver beim Einbiegen auf das überholte und das voranfahrende Fahrzeug einzuhaltende Abstand hängt von den Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge, aber auch von den Strassen- und Sichtverhältnissen im konkreten Fall ab (E. 2). Art. 35 Abs. 7 SVG. Dem sich ankündigenden, schneller fahrenden Fahrzeuglenker ist die Strasse selbst dann zum Überholen freizugeben, wenn dieser das Überholmanöver nur unter Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit durchführen kann (E. 4).
Fahrzeug; Vorinstanz; Fahrende; Strasse; Normalspur; Automobilist; Geschwindigkeit; Kolonne; Beschwerdeführer; Automobilisten; Abstände; Fahrzeuge; Fahrenden; Strassen; überholt; Überholen; Fahrzeuglenker; Gefährdung; Wagen; überholte; Urteil; Recht; überholten; Feststellung; Gelegenheit; Verbindlich; Lockere; Behinderung; Überholspur; Fahrzeugführer
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