1 Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden dürfen keine Amtshandlungen vornehmen:
2 Der Betreibungs- oder der Konkursbeamte, der in Ausstand treten muss, übermittelt ein an ihn gerichtetes Begehren sofort seinem Stellvertreter und benachrichtigt davon den Gläubiger durch uneingeschriebenen Brief.
16 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
17 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
18 Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
H. Verbotene Rechtsgeschäfte >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS210099 | Rechtsverweigerung usw. | Beschwerde; Gläubiger; Bigerausschuss; Gläubigerausschuss; Konkurs; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführer; Mitglied; Gläubigerausschusses; Konkursverwaltung; Ausstand; Akteneinsicht; Einzelne; Gelten; Entscheid; Geltend; Gegenüber; Ausseramtliche; Treten; Zürich; Einsicht; AaO; Geschäfts; Einzelnen; Welche; Aufsichtsbehörde; Interesse; Erwähnte; Bezirksgericht |
ZH | PS180198 | Ausstand (Beschwerde über ein Konkursamt) | Beschwerde; Verfahren; Beschwerdeführer; Vorinstanz; SchKG; Ausstand; Konkurs; Notar-Stv; Verfahrens; Befangenheit; Aufsicht; Entscheid; Recht; Aufsichtsbehörde; Interesse; Akten; Verfahrensbeteiligte; Gläubiger; Umstände; Konkursamt; Gericht; Interessen; Ausstandsbegehren; Verfügung; Vorwurf; Beamte; Handlung |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | BEZ.2018.30 (AG.2018.688) | Ausstand | Beschwerde; Konkurs; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Konkursverwalter; Ausstand; Konkursamt; Aufsichtsbehörde; Gerichts; AaO; Partei; Ausstands; Entscheid; Verfahren; Werden; Gerichtsperson; Befangenheit; Forderung; Verfügung; Schreiben; Gemäss; Kommentar; [Hrsg]; Begründe; Auflage; Anschein; Gelten; August; Konkursamts; Verfahrens |
BS | BEZ.2017.41 (AG.2017.630) | Prozessleitende Verfügung | Beschwerde; Konkurs; Beschwerdeführerin; Konkursamt; Verfügung; Aufsichtsbehörde; Frist; Ausstand; August; Verfahren; Ausstands; Juni; Eingabe; SchKG; Stellung; Kostenvorschuss; Konkursamts; Entscheid; Unteren; Verfahrens; Recht; Angefochtene; Frist; Angefochtenen; Verfahrensleiter; Wiedereinsetzung; Prozessleitende; Unverschuldetes; Basel |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
142 III 648 (5A_172/2016) | GebV SchKG; Rückzug der Betreibung durch den Gläubiger; Gebühr für die Protokollierung. Der Rückzug der Betreibung durch den Gläubiger führt zu einer nicht besonders tarifierten Eintragung des Betreibungsamtes, welche gemäss Art. 42 GebV SchKG gebührenpflichtig ist (E. 3). | Betreibung; SchKG; Betreibungs; Gebühr; Betreibungsamt; Gebühren; Gläubiger; Beschwerde; Schuld; Betreibungsamtes; Aufsichtsbehörde; Rückzug; Protokollierung; Verrichtung; Eintragung; Abstellung; Schuldbetreibung; Gebührenpflicht; Tarifierte; Konkurs; Urteil; Gläubigers; Kantons; Verrichtungen; Löschung; Findet; Eintragungen; Recht |
142 III 65 (5A_159/2015) | Art. 193 ZGB; Gläubigerschutz bei güterrechtlicher Auseinandersetzung. Allgemeine Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen (E. 4.2). Definition der unter die güterrechtliche Auseinandersetzung fallenden Rechtsgeschäfte; Unterhaltsforderungen gehören nicht dazu (E. 4.3), ebenso wenig die Rücknahme von Vermögensgegenständen (E. 4.4). Massgeblicher Zeitpunkt ist die Übertragung der Vermögenswerte (E. 4.5). | Beschwerde; Konten; Gericht; Güterrechtlich; Ersatz; Güterrechtliche; Ersatzforderung; Auseinandersetzung; Vermögenswert; Scheidung; Beschwerdeführerin; Rechtlichen; Recht; Vermögenswerte; Forderung; Ehegatte; Zeitpunkt; Urteil; Ehegatten; Beschwerdegegnerin; Güterrechtlichen; Pfändung; Urteil; Gerichtlich; Schuld; Güterstand; Konto; Gepfändet; Eidgenossenschaft |