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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 10 SchKG vom 2021

Art. 10 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 10

16

1 Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Kon­kurs­ämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden dürfen keine Amts­handlungen vornehmen:

1.
in eigener Sache;
2.17
in Sachen ihrer Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder von Personen, mit denen sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
2bis.18
in Sachen von Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie;
3.
in Sachen einer Person, deren gesetzliche Vertreter, Bevoll­mächtigte oder Angestellte sie sind;
4.
in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten.

2 Der Betreibungs- oder der Konkursbeamte, der in Ausstand treten muss, übermittelt ein an ihn gerichtetes Begehren sofort seinem Stell­vertreter und benachrichtigt davon den Gläubiger durch uneinge­schriebenen Brief.

16 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

17 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

18 Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 10 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220090Abrechnungsanzeige PfändungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Betreibung; Pfändung; Betreibungsamt; Vorinstanz; Unentgeltliche; SchKG; Gesuch; Verfahren; Betreibungsamtes; Unentgeltlichen; Beschwerdegegner; Aufsicht; Obergericht; Kanton; Erhob; Abrechnung; Gläubiger; Aufsichtsbehörde; Vorinstanzliche; Partei; Pfändungsurkunde; Beschwerdeverfahren; Kammer; Bezirksgericht; Beschluss; Schuldbetreibung; Monatlich; Vorinstanzlichen
ZHPS210099Rechtsverweigerung usw.Beschwerde; Gläubiger; Bigerausschuss; Gläubigerausschuss; Konkurs; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführer; Mitglied; Gläubigerausschusses; Konkursverwaltung; Ausstand; Akteneinsicht; Einzelne; Gelten; Entscheid; Geltend; Gegenüber; Ausseramtliche; Treten; Zürich; Einsicht; AaO; Geschäfts; Einzelnen; Aufsichtsbehörde; Interesse; Erwähnte; Bezirksgericht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBEZ.2018.30 (AG.2018.688)AusstandBeschwerde; Konkurs; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Konkursverwalter; Ausstand; Konkursamt; Aufsichtsbehörde; Gerichts; AaO; Partei; Ausstands; Entscheid; Verfahren; Werden; Gerichtsperson; Befangenheit; Forderung; Verfügung; Schreiben; Gemäss; Kommentar; [Hrsg]; Begründe; Auflage; Anschein; Gelten; August; Konkursamts; Verfahrens
BSBEZ.2017.41 (AG.2017.630)Prozessleitende VerfügungBeschwerde; Konkurs; Beschwerdeführerin; Konkursamt; Verfügung; Aufsichtsbehörde; Frist; Ausstand; August; Verfahren; Ausstands; Juni; Eingabe; SchKG; Stellung; Kostenvorschuss; Konkursamts; Entscheid; Unteren; Verfahrens; Recht; Angefochtene; Frist; Angefochtenen; Verfahrensleiter; Wiedereinsetzung; Prozessleitende; Unverschuldetes; Basel
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 648 (5A_172/2016)GebV SchKG; Rückzug der Betreibung durch den Gläubiger; Gebühr für die Protokollierung. Der Rückzug der Betreibung durch den Gläubiger führt zu einer nicht besonders tarifierten Eintragung des Betreibungsamtes, welche gemäss Art. 42 GebV SchKG gebührenpflichtig ist (E. 3). Betreibung; SchKG; Betreibungs; Gebühr; Betreibungsamt; Gebühren; Gläubiger; Beschwerde; Schuld; Betreibungsamtes; Aufsichtsbehörde; Rückzug; Protokollierung; Verrichtung; Eintragung; Abstellung; Schuldbetreibung; Gebührenpflicht; Tarifierte; Konkurs; Urteil; Gläubigers; Kantons; Verrichtungen; Löschung; Findet; Eintragungen; Recht
142 III 65 (5A_159/2015)Art. 193 ZGB; Gläubigerschutz bei güterrechtlicher Auseinandersetzung. Allgemeine Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen (E. 4.2). Definition der unter die güterrechtliche Auseinandersetzung fallenden Rechtsgeschäfte; Unterhaltsforderungen gehören nicht dazu (E. 4.3), ebenso wenig die Rücknahme von Vermögensgegenständen (E. 4.4). Massgeblicher Zeitpunkt ist die Übertragung der Vermögenswerte (E. 4.5). Beschwerde; Konten; Gericht; Güterrechtlich; Ersatz; Güterrechtliche; Ersatzforderung; Auseinandersetzung; Vermögenswert; Scheidung; Beschwerdeführerin; Rechtlichen; Recht; Vermögenswerte; Forderung; Ehegatte; Zeitpunkt; Urteil; Ehegatten; Beschwerdegegnerin; Güterrechtlichen; Pfändung; Urteil; Gerichtlich; Schuld; Güterstand; Konto; Gepfändet; Eidgenossenschaft
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