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Ordnungsbussengesetz (OBG)

Art. 10 OBG vom 2020

Art. 10 Ordnungsbussengesetz (OBG) drucken

Art. 10 Beschuldigte Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz

1 Wer in der Schweiz keinen Wohnsitz hat und die Busse nicht sofort bezahlt, hat den Betrag zu hinterlegen oder eine angemessene Sicherheit zu leisten.

2 Läuft die Bedenkfrist nach Artikel 6 Absatz 1 unbenutzt ab oder akzeptiert die beschuldigte Person die Ordnungsbusse innerhalb dieser Frist ausdrücklich, so wird der hinterlegte Betrag mit der Ordnungsbusse verrechnet. Die Ordnungsbusse gilt mit der Verrechnung als bezahlt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 10 Ordnungsbussengesetz (OBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSU140020Verletzung der VerkehrsregelnSchuldig; Beschuldigte; Busse; Beschuldigten; Berufung; Vorinstanz; Parkkarte; Recht; Stadt; Recht; Urteil; Stadtrichteramt; Untersuchung; Ersatzfreiheitsstrafe; Verkehrsregel; Gericht; Züri; Sachverhalt; Befehl; Bussen; Stadtrichteramtes; Behindert; Verkehrsregeln; Personen; Bestraft; Ordnungsbusse; Verschulden; Behinderte
ZHSU130061fahrlässige Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz etc. Schuldig; Beschuldigte; Berufung; Vorinstanz; Beschuldigten; Frist; Sachverhalt; Urteil; Hinwil; Busse; Bezirk; Widerhandlung; Statthalteramt; Vollumfänglich; Radargerät; Erwiesen; Bescheinigt; Berufungsverfahren; Verwiesen; ärztlich; Ausführlich; Ordnungsbusse; Sigen; Verfahren; Beschwerde; Schriftlich; IVm

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
121 IV 375Art. 6 Abs. 1 Satz 3 und Art. 11 Abs. 1 OBG; Art. 6 OBV; Ordnungsbussen- und ordentliches Verfahren; Kostenauflage. Der im Ordnungsbussenrecht vorgesehene Grundsatz der Kostenfreiheit bezieht sich auf das Ordnungsbussenverfahren. Wird das ordentliche Verfahren durchgeführt, so beurteilt sich die Kostenauflage nach dem insoweit massgeblichen kantonalen Recht, und zwar auch dann, wenn dabei auf eine Ordnungsbusse erkannt wird. Der Grundsatz der Kostenfreiheit gilt im ordentlichen Verfahren nur dann, wenn es ohne sachlichen Grund eingeleitet worden ist (E. 1c; Klarstellung der Rechtsprechung). Ordnungsbusse; Ordnungsbussen; Verfahren; Ordnungsbussenverfahren; Ordentliche; Verfahren; Kostenfreiheit; Bundes; Ordentlichen; Beschwerde; Polizei; Personen; Übertretung; Beschwerdeführer; Rotlicht; Erhöht; Dann; Anspruch; Abstrakte; Bundesrecht; Prinzip; Ordnungsbussenverfahren; Recht; Urteil; Erhöhte; Stadt; Nichtigkeitsbeschwerde; Gefährdung; Polizeiorgane; Sachlich
106 IV 205Art. 397 StGB; Bundesgesetz über Ordnungsbussen im Strassenverkehr. Gegenüber rechtskräftigen Bussen, die im vereinfachten Verfahren gemäss Bundesgesetz über Ordnungsbussen im Strassenverkehr ausgefällt worden sind, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens wegen neuer Tatsachen und Beweismittel ausgeschlossen. Verfahren; Ordnungsbusse; Ordnungsbussen; Bundes; Revision; Verfahren; Vereinfachte; Verfahrens; Busse; Wiederaufnahme; Ordentliche; Kanton; Votum; Strassenverkehr; Ordnungsbussenverfahren; Vereinfachten; Täter; Ausgefällt; Recht; Gesetzgeber; Ordnungsbussengesetz; Rechtsmittel; Verurteilten; Richter; Ergangen; Unmittelbar; Botschaft; Bundesgesetz; Bundesrates
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