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Kinderrechtskonvention (KRK)

Art. 10 KRK vom 2016

Art. 10 Kinderrechtskonvention (KRK) drucken

Art. 10

(1) Entsprechend der Verpflichtung der Vertragsstaaten nach Artikel 9 Absatz 1 werden von einem Kind oder seinen Eltern zwecks Familienzusammenführung gestellte Anträge auf Einreise in einen Vertragsstaat oder Ausreise aus einem Vertragsstaat von den Vertragsstaaten wohlwollend, human und beschleunigt bearbeitet. Die Vertragsstaaten stellen ferner sicher, dass die Stellung eines solchen Antrags keine nachteiligen Folgen für die Antragsteller und deren Familienangehörige hat.

(2) Ein Kind, dessen Eltern ihren Aufenthalt in verschiedenen Staaten haben, hat das Recht, regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen. Zu diesem Zweck achten die Vertragsstaaten entsprechend ihrer Verpflichtung nach Artikel 9 Absatz 1 das Recht des Kindes und seiner Eltern, aus jedem Land einschliesslich ihres eigenen auszureisen und in ihr eigenes Land einzureisen. Das Recht auf Ausreise aus einem Land unterliegt nur den gesetzlich vorgesehenen Beschränkungen, die zum Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und mit den anderen in diesem Übereinkommen anerkannten Rechten vereinbar sind.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2016 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 10 Kinderrechtskonvention (KRK) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SHNr. 50/2019/1 und 50/2019/9 Versuchte schwere Körperverletzung; Gewaltdarstellungen; Landesverweisung; Härtefallprüfung - Art. 8 EMRK, Art. 13 BV, Art. 66a Abs. 2, Art. 122 i.V.m. 22 Abs. 1 und Art. 135 Abs. 1bis StGB. Qualifizierung eines Faustschlags auf das Auge als versuchte schwere Körperverletzung (E. 4.2). Nur grausame Gewaltdarstellungen sind strafbar. Rechtsprechungsübersicht zum Kriterium der Grausamkeit (E. 5.2). Anwendung im konkreten Fall (E. 5.3). Kriterien und Vorgehensweise bei der Prüfung eines Härtefalls im Rahmen der obligatorischen Landesverweisung (E. 9.2-9.7). Bemessung der Dauer der Landesverweisung (E. 9.8). Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS; E. 9.9). Schuldig; Beschuldigte; Landesverweis; Landesverweisung; Schweiz; Beschuldigten; Gewalt; Interesse; Schwere; Recht; Recht; Ehefrau; Familie; Guinea; Härte; Körperverletzung; Interessen; Härtefall; Gericht; Täter; Berücksichtigen; Tatbestand; Video; Privat; Rechtlich; Aufenthalt; Verurteilt; Erheblich
AGAGVE 2011 88AGVE - Lawsearch Cache - AGVE 2011 2 S. 357 2011 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 357 [...] 88 Nichtverlängerung...Führer; Deführer; Beschwerdeführer; Aufenthalt; Vater; Milie; Familie; Schweiz; Familien; Schwerdeführers; Aufenthaltsbewilligung; Kinder; Rekursgericht; Verfügt; Altersjahr; Kindes; Unterstützung; Mutter; Betreuung; Beschwerdeführerin; Beschwerdeführers; Angewiesen; Auszugehen; Beschwerden; Ehemann; Obhut; Einspracheentscheide

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2019/14 (02.04.19)Entscheid2. April 2019 Beschwerde; Beschwerdeführer; Aufenthalt; Grossmutter; Familie; Schweiz; Bewilligung; Gesuch; Sorge; Ausländer; Beschwerdeführers; Soziales; Erfüllt; Eltern; Ausland; Entscheid; Recht; Elterliche; Beziehung; Aufenthalts; Angefochten; Zulassungsvoraussetzungen; Massnahme; Prozedurale; Ausländischen; Verfahren; Behörde; Gesuchsverfahrens; Person
SGB 2018/208Entscheid Ausländerecht. Widerruf Aufenthaltsbewilligung. Nachehelicher Härtefall. Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG. Kein Anspruch auf mündliche Verhandlung (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 55 Abs. 1 VRP). Wahrung des rechtlichen Gehörs durch Schriftenwechsel. Keine persönliche Anhörung notwendig. Nach der Heirat mit einem in der Schweiz niedergelassenen Kosovaren, kam die Beschwerdeführerin im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz. Die Trennung erfolgte vor Ablauf der dreijährigen gesetzlichen Frist. Kurz danach Geburt des gemeinsamen Kindes. Die Beschwerdeführerin legte keine wichtigen persönlichen Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz dar. Obwohl dem Bericht des Frauenhauses gewisse Hinweise auf eheliche Gewalt entnommen werden Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Gewalt; Recht; Schweiz; Eheliche; Familie; Entscheid; Aufenthalt; Heimat; Ehemann; Bericht; Rechtliche; Heimatland; Vorinstanz; Anspruch; Beziehung; Verfahren; Psychische; Frauen; Ehelichen; Eltern; Aufenthaltsbewilligung; Frauenhaus; Person; Verwaltungsgericht; Häusliche; Reichen; Verfahren
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 I 153 (2C_353/2008)Art. 8 EMRK; Art. 10 Abs. 1 KRK; Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im "umgekehrten Familiennachzug" an die ausländische Mutter eines Schweizer Kindes. Erscheint die Ausreise von anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen einer ausländischen Person, welche die Schweiz verlassen muss, nicht ohne Weiteres zumutbar, ist eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzunehmen (E. 2.1). Der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines ausländischen, sorgeberechtigten Elternteils eines Schweizer Kindes ist die Bundeszustimmung zu erteilen, wenn hiergegen über das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik hinaus keine zusätzlichen ordnungs- oder sicherheitspolizeilichen Gründe sprechen (E. 2.2). Schweiz; Familie; Interesse; Schweizer; Urteil; Beschwerde; Rechtlich; Aufenthalt; Kindes; Ausländische; Interessen; Migration; Ausländischen; Verlängerung; Ausreise; Ausländer; Recht; Beschwerdeführerin; Aufenthaltsbewilligung; Bewilligung; Restriktive; Interessenabwägung; Türkei; Schweizerischen; Tochter; Verlassen; Eltern; Sorgeberechtigte

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
F-244/2019Familienzusammenführung (v.A.)Beschwerde; Familie; Familien; Beschwerdeführerin; Recht; Tochter; Sozialhilfe; Familiennachzug; Schweiz; BVGer; Abhängig; Bundesverwaltungsgericht; Vorinstanz; Familienleben; Familiennachzugs; Flüchtling; Gesuch; Sudan; Aufenthalt; Akten; Verfügung; Interesse; ältere; Person; Urteil; Sinne; Situation; Voraussetzung; Gericht; Sozialhilfeabhängigkeit
F-7201/2016Familienzusammenführung (v.A.)Familie; Beschwerde; Recht; Beschwerdeführenden; Kinder; Familiennachzug; Flüchtling; Sozialhilfe; Schweiz; Urteil; Abhängig; Flüchtlinge; Voraussetzung; Partei; Beweis; Gesuch; Bundesverwaltungsgericht; Voraussetzungen; Aufenthalt; Familiennachzugs; Entscheid; MwH; Frist; Verfügung; Sachverhalt; Erfüllt; Familienleben; Rechtsmittel; Vorinstanz; Situation
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