Art. 10 EMRK dal 2020
Art. 10
1. Ogni persona ha diritto alla libertà d’espressione. Tale diritto include la libertà d’opinione e la libertà di ricevere o di comunicare informazioni o idee senza ingerenza alcuna da parte delle autorità pubbliche e senza considerazione di frontiera. Il presente articolo noti impedisce che gli Stati sottopongano a un regime di autorizzazione le imprese di radiodiffusione, di cinema o di televisione.
2. L’esercizio di queste libertà, comportando doveri e responsabilità, può essere sottoposto a determinate formalità, condizioni, restrizioni o sanzioni previste dalla legge e costituenti misure necessarie in una società democratica, per la sicurezza nazionale, l’integrità territoriale o l’ordine pubblico, la prevenzione dei reati, la protezione della salute e della morale, la protezione della reputazione o dei diritti altrui, o per impedire la divulgazione di informazioni confidenziali o per garantire l’autorità e la imparzialità del potere giudiziario.
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2016/166 | Urteil17. Juli 2018 gutgeheissen (Verfahren 1C_20/2018). | Beschwerde; Gebühr; Bewilligung; Strasse; Kundgebung; Kantons; Vorinstanz; Verwaltungsgericht; Beschwerdeführer; Strassen; Leistung; Verfügung; Interesse; Sicherheit; Stadt; Verhältnis; Verfahren; Liegenden; Kantonspolizei; Bewilligungsgebühr; Betrag; Veranstaltung; Missverhältnis; Verfahrens; Entstand; Eingabe; Gesetzliche; Justizdepartement; Sicherheits; Verein |
SG | K 2014/3 | Entscheid Personalrecht, Forderung aus Arbeitsverhältnis (missbräuchliche Kündigung), Art. 21 Abs. 1 und 2 lit. c und d PersG, Art. 25 Abs. 3 PersG in Verbindung mit Art. 336 Abs. 1 lit. b und Art. 328 OR, Art. 10 EMRK, Art. 16 Abs. 2 BV, Art. 2 ZGB. Die Berufung des Klägers auf die Meinungsäusserungsfreiheit vermag seine Treuepflichtverletzungen gegenüber dem Beklagten nicht zu rechtfertigen, zumal ihn als leitenden Angestellten eine erhöhte Treuepflicht traf. Soweit die Sachverhaltsdarstellung des Beklagten im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum II. Nachtrag zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung gegenüber dem Kantonsrat und der Öffentlichkeit überhaupt einer Berichtigung bedurfte, hätte der Kläger eine solche auf dem internen Dienstweg veranlassen können (E. 3.3 f.). Die Art und Weise, wie der Beklagte sein Kündigungsrecht ausübte, war nicht missbräuchlich. Dem Beklagten kann nicht vorgeworfen werden, er hätte den Eindruck erweckt, dass sich der Kläger schwerwiegender Vergehen schuldig gemacht habe (E. 3.5), (Verwaltungsgericht, K | Kündigung; Rektor; Arbeit; PersG; Vorkurs; Kommission; Gestalterische; Kanton; Weiterbildung; Vorberatende; Klägers; Erwachsene; Berufs; Recht; Vorberatenden; Klage; Berufsbildung; Wwwtagblattch; Gallen; Abteilung; Arbeitsverhältnis; Gestalterischen; Lehrgang; Galler; Verwaltung; Öffentlichkeit; Tagblatt; Kantons; Beklagten |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
149 I 2 (2C_1023/2021) | Regeste Art. 10 und 13 EMRK ; Art. 16, 29a, 35 und 93 Abs. 3 BV; Art. 2 lit. cbis, Art. 5a, 25 Abs. 3 lit. b, Art. 83 Abs. 1 lit. a und Art. 93 Abs. 1 und 95 Abs. 1 RTVG; Art. 28 ff. ZGB ; Art. 1, 3, 5 Abs. 4 und Art. 18 der SRG-Konzession; Löschen eines Benutzerkommentars auf Instagram durch die SRG im übrigen publizistischen Angebot (üpA); Rechtsweg. Die SRG ist in ihrem übrigen publizistischen Angebot (üpA) grundrechtsgebunden; dies gilt - wegen des engen inhaltlichen Bezugs zwischen ihrem redaktionellen Beitrag und den Nutzer-Kommentaren dazu - auch, soweit sie solche gestützt auf ihre "Netiquette" streicht (E. 2). | Rechtlich; Kommentar; Recht; Angebot; Zusammenhang; Meinungs; Rechtlichen; Publizistische; Publizistischen; Redaktionell; Rechtsweg; Redaktionelle; Beschwerde; Programm; Kommentars; Netiquette; Kommentare; Radio; Bundesgericht; Liegenden; Stehende; Zugang; Meinungsäusserung; Grundrechts; Löschung; Vorstehende; Zivil; Redaktionellen |
147 II 408 (1C_597/2020) | Regeste Auskunftsgesuch eines Journalisten über ihn betreffende Einträge im Schengener Informationssystem (SIS). Über die Auskunftserteilung entscheidet das Bundesamt für Polizei (fedpol) gemäss Art. 8 und 9 DSG in Verbindung mit Art. 58 SIS-II-Beschluss bzw. Art. 41 SIS-II-Verordnung. Betrifft das Gesuch Ausschreibungen anderer Schengen-Staaten, so ist der ausschreibenden Behörde zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (E. 2). Das fedpol muss jedoch selbst prüfen, ob der Zweck der Personenausschreibung die Auskunftsverweigerung und die damit verbundenen Einschränkungen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung ( Art. 13 BV ; Art. 8 EMRK ), der Pressefreiheit ( Art. 10 EMRK und Art. 17 BV ) und des Rechtsschutzes rechtfertigt, ohne an die Stellungnahme des ausschreibenden Staates gebunden zu sein (E. 6). Rückweisung an das fedpol, um ergänzende Informationen des ausschreibenden Staates zu Natur, Gegenstand und Dauer der laufenden Untersuchung einzuholen. | Auskunft; Ausschreibende; Staat; Beschluss; Fedpol; SIS-II-Beschluss; Ausschreibenden; Recht; Schengen; Bundes; Untersuchung; Beschwerde; Ausschreibung; Behörde; Daten; Verordnung; Person; Schweiz; Stellungnahme; Staates; Informationen; Beschwerdeführer; Mitgliedstaat; Schutz; Informationssystem; Über; Zweck; Personenausschreibung; Prüfen |