Art. 10 EMRK de 2020
Art. 10
1. Toute personne a droit à la liberté d’expression. Ce droit comprend la liberté d’opinion et la liberté de recevoir ou de communiquer des informations ou des idées sans qu’il puisse y avoir ingérence d’autorités publiques et sans considération de frontière. Le présent article n’empêche pas les Etats de soumettre les entreprises de radiodiffusion, de cinéma ou de télévision à un régime d’autorisations.
2. L’exercice de ces libertés comportant des devoirs et des responsabilités peut être soumis à certaines formalités, conditions, restrictions ou sanctions prévues par la loi, qui constituent des mesures nécessaires, dans une société démocratique, à la sécurité nationale, à l’intégrité territoriale ou à la sûreté publique, à la défense de l’ordre et à la prévention du crime, à la protection de la santé ou de la morale, à la protection de la réputation ou des droits d’autrui, pour empêcher la divulgation d’informations confidentielles ou pour garantir l’autorité et l’impartialité du pouvoir judiciaire.
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2016/166 | Urteil17. Juli 2018 gutgeheissen (Verfahren 1C_20/2018). | Beschwerde; Gebühr; Bewilligung; Strasse; Kundgebung; Kantons; Vorinstanz; Verwaltungsgericht; Beschwerdeführer; Strassen; Leistung; Verfügung; Interesse; Sicherheit; Stadt; Verhältnis; Verfahren; Liegenden; Kantonspolizei; Bewilligungsgebühr; Betrag; Veranstaltung; Missverhältnis; Verfahrens; Entstand; Eingabe; Gesetzliche; Justizdepartement; Sicherheits; Verein |
SG | K 2014/3 | Entscheid Personalrecht, Forderung aus Arbeitsverhältnis (missbräuchliche Kündigung), Art. 21 Abs. 1 und 2 lit. c und d PersG, Art. 25 Abs. 3 PersG in Verbindung mit Art. 336 Abs. 1 lit. b und Art. 328 OR, Art. 10 EMRK, Art. 16 Abs. 2 BV, Art. 2 ZGB. Die Berufung des Klägers auf die Meinungsäusserungsfreiheit vermag seine Treuepflichtverletzungen gegenüber dem Beklagten nicht zu rechtfertigen, zumal ihn als leitenden Angestellten eine erhöhte Treuepflicht traf. Soweit die Sachverhaltsdarstellung des Beklagten im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum II. Nachtrag zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung gegenüber dem Kantonsrat und der Öffentlichkeit überhaupt einer Berichtigung bedurfte, hätte der Kläger eine solche auf dem internen Dienstweg veranlassen können (E. 3.3 f.). Die Art und Weise, wie der Beklagte sein Kündigungsrecht ausübte, war nicht missbräuchlich. Dem Beklagten kann nicht vorgeworfen werden, er hätte den Eindruck erweckt, dass sich der Kläger schwerwiegender Vergehen schuldig gemacht habe (E. 3.5), (Verwaltungsgericht, K | Kündigung; Rektor; Arbeit; PersG; Vorkurs; Kommission; Gestalterische; Kanton; Weiterbildung; Vorberatende; Klägers; Erwachsene; Berufs; Recht; Vorberatenden; Klage; Berufsbildung; Wwwtagblattch; Gallen; Abteilung; Arbeitsverhältnis; Gestalterischen; Lehrgang; Galler; Verwaltung; Öffentlichkeit; Tagblatt; Kantons; Beklagten |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
149 I 2 (2C_1023/2021) | Regeste Art. 10 und 13 EMRK ; Art. 16, 29a, 35 und 93 Abs. 3 BV; Art. 2 lit. cbis, Art. 5a, 25 Abs. 3 lit. b, Art. 83 Abs. 1 lit. a und Art. 93 Abs. 1 und 95 Abs. 1 RTVG; Art. 28 ff. ZGB ; Art. 1, 3, 5 Abs. 4 und Art. 18 der SRG-Konzession; Löschen eines Benutzerkommentars auf Instagram durch die SRG im übrigen publizistischen Angebot (üpA); Rechtsweg. Die SRG ist in ihrem übrigen publizistischen Angebot (üpA) grundrechtsgebunden; dies gilt - wegen des engen inhaltlichen Bezugs zwischen ihrem redaktionellen Beitrag und den Nutzer-Kommentaren dazu - auch, soweit sie solche gestützt auf ihre "Netiquette" streicht (E. 2). | Rechtlich; Kommentar; Recht; Angebot; Zusammenhang; Meinungs; Rechtlichen; Publizistische; Publizistischen; Redaktionell; Rechtsweg; Redaktionelle; Beschwerde; Programm; Kommentars; Netiquette; Kommentare; Radio; Bundesgericht; Liegenden; Stehende; Zugang; Meinungsäusserung; Grundrechts; Löschung; Vorstehende; Zivil; Redaktionellen |
147 II 408 (1C_597/2020) | Regeste Auskunftsgesuch eines Journalisten über ihn betreffende Einträge im Schengener Informationssystem (SIS). Über die Auskunftserteilung entscheidet das Bundesamt für Polizei (fedpol) gemäss Art. 8 und 9 DSG in Verbindung mit Art. 58 SIS-II-Beschluss bzw. Art. 41 SIS-II-Verordnung. Betrifft das Gesuch Ausschreibungen anderer Schengen-Staaten, so ist der ausschreibenden Behörde zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (E. 2). Das fedpol muss jedoch selbst prüfen, ob der Zweck der Personenausschreibung die Auskunftsverweigerung und die damit verbundenen Einschränkungen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung ( Art. 13 BV ; Art. 8 EMRK ), der Pressefreiheit ( Art. 10 EMRK und Art. 17 BV ) und des Rechtsschutzes rechtfertigt, ohne an die Stellungnahme des ausschreibenden Staates gebunden zu sein (E. 6). Rückweisung an das fedpol, um ergänzende Informationen des ausschreibenden Staates zu Natur, Gegenstand und Dauer der laufenden Untersuchung einzuholen. | Auskunft; Ausschreibende; Staat; Beschluss; Fedpol; SIS-II-Beschluss; Ausschreibenden; Recht; Schengen; Bundes; Untersuchung; Beschwerde; Ausschreibung; Behörde; Daten; Verordnung; Person; Schweiz; Stellungnahme; Staates; Informationen; Beschwerdeführer; Mitgliedstaat; Schutz; Informationssystem; Über; Zweck; Personenausschreibung; Prüfen |