Art. 10 DSG vom 2019
Art. 10
1 Der Inhaber einer Datensammlung, die ausschliesslich für die Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums verwendet wird, kann die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit:
- a.
- die Personendaten Aufschluss über die Informationsquellen geben;
- b.
- Einblick in Entwürfe für Publikationen gegeben werden müsste;
- c.
- die freie Meinungsbildung des Publikums gefährdet würde.
2 Medienschaffende können die Auskunft zudem verweigern, einschränken oder aufschieben, wenn ihnen eine Datensammlung ausschliesslich als persönliches Arbeitsinstrument dient.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2019 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SH | Nr. 60/2018/30 | Einsicht in Protokolle der Wahlvorbereitungskommission des Kantonsrats; Öffentlichkeitsgrundsatz; Interessenabwägung - Art. 47 Abs. 3 KV; Art. 14 Abs. 1bis KRG; Art. 8a und Art. 8b OrgG; Art. 8 Abs. 1 und Art. 10 DSG/SH. Öffentlichkeit von Kommissionsprotokollen (E. 2.1-2.2). Geltung und Einschränkungen des Öffentlichkeitsgrundsatzes (E. 2.3.1-2.3.2) und Gewährleistung des Persönlichkeitsschutzes (E. 2.6.3). Personendaten von Kandidierenden, welche durch den Kantonsrat in ein öffentliches Amt gewählt wurden, sind Dritten im Rahmen der Einsicht in die Protokolle der Wahlvorbereitungskommission grundsätzlich bekannt zu geben, soweit die Daten in Zusammenhang mit der Qualifikation und Eignung für das Amt stehen und für die Nachvollziehbarkeit des Auswahlverfahrens relevant sind (E. 2.7.1). Bedeutung der Kontrollfunktion der Medien (E. 2.7.2). | Resse; Interesse; Person; Kommission; Personen; Einsicht; Reich; Öffentlichkeit; Kantons; Interessen; Daten; Bewerbung; Personendaten; DSG/SH; Privat; Bewerber; Private; Ratsbüro; Akten; Kantonsrat; Beschwerde; überwiegen; Fragen; Geheim; überwiegende; Protokolle; Bewerbungsgespräch; Akteneinsicht; Schutz |
SH | Nr. 60/2013/30 | Art. 30 Abs. 3 BV; Art. 47 Abs. 3 KV; Art. 44 Abs. 1 lit. b JG; Art. 8a und Art. 8b Organisationsgesetz; Art. 144 EG ZGB, Art. 10 DSG/SH, § 5 Justizarchivverordnung Einsicht eines Journalisten in Prozessakten und Urteil einer abgeschlosse-ner Strafsache; Rechtsweg; Justizöffentlichkeit nach Bundesrecht; kantona-les Öffentlichkeitsprinzip | Einsicht; Akten; Urteil; Gerichts; Beschwerde; Verfahren; Kanton; Urteils; Justiz; Beschwerdeführer; Interesse; Akten; Kantons; Bundes; Gericht; Abgeschlossene; Verfahrens; Akteneinsicht; Verfahren; Kantonsgericht; Besonderen; Organisation; Verwaltung; Recht; Verwaltungs; Obergericht; Treffe; Schutz; Urteilsdispositiv |