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Loi sur le travail (LTr)

Art. 10 LTr de 2021

Art. 10 Loi sur le travail (LTr) drucken

Art. 101Travail de jour et travail du soir

Travail de jour et travail du soir

1 Il y a travail de jour entre 6 heures et 20 heures, et travail du soir, entre 20 heures et 23 heures. Le travail de jour et le travail du soir ne sont pas soumis à autorisation. Le travail du soir peut être introduit par l’employeur après audition de la représentation des travailleurs dans l’entreprise ou, à défaut, des travailleurs concernés.

2 Avec l’accord des représentants des travailleurs dans l’entreprise ou, à défaut, de la majorité des travailleurs concernés, le début et la fin du travail de jour et du soir de l’entreprise peuvent être fixés différemment entre 5 heures et 24 heures. Dans ce cas également, le travail de jour et du soir doit être compris dans un espace de dix-sept heures.

3 Le travail de jour et du soir de chaque travailleur doit être compris dans un espace de quatorze heures, pauses et heures de travail supplémentaire incluses.


1 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 20 mars 1998, en vigueur depuis le 1er août 2000 (RO 2000 1569; FF 1998 1128).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 10 Loi sur le travail (ArG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2016/70Entscheid Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV, IAO-Übereinkommen (SR 0.822.726.8). Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Selbstkündigung. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin in einem arbeitsrechtlichen Verfahren eines anderen Mitarbeiters als Zeuge erfuhr, dass die Arbeitgeberin weder die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes einhielt, noch Quellensteuern und BVG-Beiträge korrekt abrechnete, war eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar bzw. lagen triftige Gründe für eine Kündigung vor (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Dezember 2017, AVI 2016/70). Arbeit; Beschwerde; Arbeitgeber; Arbeitgeberin; Versicherte; Beschwerdeführerin; Ehemann; Stunde; Oktober; Stunden; Arbeitsverhältnis; Stelle; Gericht; Einsprache; Überstunden; Beschwerdegegnerin; Zumutbar; Versicherten; Bereits; Ehemalige; Seien; Mitarbeiter; Führt; Bestimmung; Person; Kündigung; Weiter
SGAVI 2008/33Entscheid Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG; Art. 11 Abs. 1 AVIG; anrechenbarer Arbeitsausfall. Es kommt bei der Bestimmung des anrechenbaren Arbeitsausfalles darauf an, was die versicherte Person an Verdienst einbringender Arbeitszeit verloren hat und in welchem Umfang sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Januar 2009, AVI 2008/33). Arbeit; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Arbeitsausfall; Kinder; Anrechenbare; Arbeiten; Anrechenbaren; Beschwerdegegner; Arbeitszeit; Versicherte; Möglich; Ehegatte; Mutter; Bereit; Kinderbetreuung; Arbeitsverhältnis; Betreuung; Anspruch; Arbeiten; Einsprache; Grundsätzlich; Oberuzwil; Entscheid; Ehegatten; Stunden

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPG160004Ernennung eines SchiedsrichtersGesuch; Gesuchsgegner; Gesuchsgegnerin; Partei; Schiedsrichter; Schiedsgericht; Schiedsgerichts; Parteien; Recht; Ernenne; Ernennen; Ernennung; Gemeinsame; Gesuchsgegnerinnen; Gericht; Bestellung; Gemeinsamen; Einigung; Partei; Klagt; Streit; Parteischiedsrichter; Beklagten; Obergericht; Schiedsrichters; Verfahren; Schiedsvereinbarung
SGAVI 2016/70Entscheid Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV, IAO-Übereinkommen (SR 0.822.726.8). Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Selbstkündigung. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin in einem arbeitsrechtlichen Verfahren eines anderen Mitarbeiters als Zeuge erfuhr, dass die Arbeitgeberin weder die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes einhielt, noch Quellensteuern und BVG-Beiträge korrekt abrechnete, war eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar bzw. lagen triftige Gründe für eine Kündigung vor (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Dezember 2017, AVI 2016/70). Arbeit; Beschwerde; Arbeitgeber; Arbeitgeberin; Beschwerdeführerin; Ehemann; Stunden; Arbeitsverhältnis; Tarbeit; Recht; Einsprache; Gericht; Zumutbar; Überstunden; Beschwerdegegnerin; Ehemalige; Seien; Umstände; Mitarbeiter; Person; Arbeitsverhältnisses; Kündigung; Einstelltage; Zeuge; Bezahlt; Stundenrapporte; Arbeitslosigkeit; Partei; Bestimmungen; Ehemaligen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
106 Ib 118Abendverkauf in Detail-Verkaufsgeschäften. - Art. 10 Abs. 2 ArG: Begriff des "nachgewiesenen Bedürfnisses" nach dieser Bestimmung; der Entscheid über die Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit hat aufgrund einer Interessenabwägung zu erfolgen (E.u 2). - Abwägung der zu berücksichtigenden Interessen: der beteiligten Arbeitnehmer einerseits, für welche die Verschiebung gewisse Nachteile mit sich bringt (E. 3a) und der um die Bewilligung ersuchenden Handeltreibenden anderseits, deren Interesse sich praktisch mit demjenigen der Kunden am Abendverkauf deckt (E. 3b). Travail; Magasin; Vertu; Entre; Ouverture; Intérêt; Leurs; Magasins; Nocturne; Prise; Ailleurs; Entreprises; Canton; Ouvertures; Clientèle; Comme; Pfister; Travailleurs; Pendant; Heures; Besoin; Elles; Romand; éloignée; Aient; Nocturnes; L'intérêt; Résulte; Même; Certain

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6750/2018Staatshaftung (Bund)Arbeit; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Gesundheit; Urteil; Bundes; Massnahme; Vorinstanz; Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Fürsorge; Massnahmen; Fürsorgepflicht; Bundesverwaltung; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Belastung; Verfügung; Entscheid; Abklärung; Schutz; Hende; Getroffen; Schaden; Sachverhalt; Psychisch; übermässig; Psychische; Liegenden
B-3526/2017ArbeitnehmerschutzBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Automaten; Sonntag; Sonntagsarbeit; Konsumbedürfnis; Produkt; Arbeit; Vorinstanz; Produkte; Kioske; Tankstelle; Tankstellen; Bedürfnis; Besonderes; Tankstellenshop; Interesse; Recht; Mangel; Tankstellenshops; Konsumbedürfnisse; Verfügung; Pendler; Kiosken; Tarbeit; Füllt; Bewilligung
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