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Code de procédure civile (CPC)

Art. 1 CPC de 2022

Art. 1 Code de procédure civile (CPC) drucken

Art. 1

Objet

La présente loi règle la procédure applicable devant les juridictions cantonales:

a.
aux affaires civiles contentieuses;
b.
aux décisions judiciaires de la juridiction gracieuse;
c.
aux décisions judiciaires en matière de droit de la poursuite pour dettes et la faillite;
d.
à l’arbitrage.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 1 Code de procédure civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG180080ForderungAnleihe; Anleihen; Tionen; Recht; Anleihensobligation; Hensobligationen; Anleihensobligationen; Rückzahlung; Verjährung; Urkunde; Klagte; Klagten; Obligation; Beklagten; Konkurs; Anleihensbedingungen; Forderung; Partei; Frist; Parteien; Segment; Bestritten; Treuhänder; Urkunden; Gläubiger; Risch; Auflage; Investmentfonds; Obligationär; Obligationen
ZHRZ160008Abänderung Unterhalt (Revision)Revision; Revisions; Verfahren; Beweis; Beschwerde; Entscheid; Türkei; Tatsache; Partei; Beklagten; Revisionsgr; Tatsachen; Beweismittel; Recht; Unterhalt; Parteien; Vergleich; Erstverfahren; Vorinstanz; Urteil; Revisionsgesuc; Revisionsgesuch; Verfahren; Familie; Zeugen; Gericht; Betreut; Genehmigung; Tatsachenbehauptung; Beschwerdeverfahren
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPG170002Ablehnung des Sekretariats des SchiedsgerichtsSchiedsgericht; Gesuch; Schiedsgerichts; Gesuchsgegner; Statuten; Partei; Recht; Schiedsrichter; Gesuchsgegners; Ablehnung; Schiedsgerichtswesen; Parteien; Verfahren; Verein; Verantwortliche; Gericht; Obergericht; Aufgabe; FINMA; Sekretär; Vorstand; Bundes; Aufgaben; Liste; Verantwortlichen; Unabhängigkeit; Entscheid
ZHVB150008AufsichtsbeschwerdeAufsicht; Aufsichts; Anzeige; Massnahme; Anzeigeerstatter; Verfahren; Obergericht; Recht; Bezirksrichter; Rechtliche; Beschwerde; Aufsichtsbeschwerde; Verwaltung; Bezirksgericht; Jugendanwaltschaft; Superprovisorische; Obergerichts; Anordnung; Verfahrens; Aufsichtsbehörde; Gericht; Rechtlichen; Verwaltungskommission; Superprovisorischen; Rekurs; Administrative; Befehl; Rechtsmittel; Vollzugs; Kantons
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
149 I 25 (1C_759/2021)
Regeste
Art. 49, 109 und 122 BV ; § 34 KV/BS ; § 8a Abs. 3 lit. a des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 5. Juni 2013 über die Wohnraumförderung (WRFG); abstrakte Normenkontrolle; Rückkehrrecht von Mietparteien nach einer Sanierung. Die streitige kantonale Bestimmung statuiert für Umbau-, Renovations- und Sanierungsvorhaben in Zeiten von Wohnungsnot eine Bewilligungspflicht. Die Bewilligung hängt davon ab, dass den bisherigen Mietparteien das Recht zur Rückkehr in die sanierte oder umgebaute Liegenschaft eingeräumt wird (E. 4.4). Vereinbarkeit der Norm mit der gewährleisteten Kantonsverfassung (E. 4.4.2 und 4.4.3). Methoden zur Abgrenzung von Privatrecht und öffentlichem Recht (E. 4.4.4). Das vorgesehene, pauschal eingeräumte Rückkehrrecht ist zivilrechtlicher Natur und greift direkt in das vom Bundesrecht abschliessend geregelte Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter ein. Aufhebung der Bestimmung, weil sie gegen den Vorrang des Bundesrechts verstösst (E. 4.4.5).
Wohnung; Interesse; Rückkehr; Recht; Sanierung; Bewilligung; Mietparteien; Mieter; Rückkehrrecht; Wohnungsnot; Wohnraum; Umbau; KV/BS; Beschwerde; Renovation; öffentlich-rechtliche; Zeiten; Schutz; Regierungsrat; Kanton; Mietzinse; Bewilligungspflicht; Zivilrechtlich; Bundesrecht; Basel-Stadt; Kantons; Bezahlbaren; Interessen; Räumt; über
145 III 460 (4A_508/2018)Art. 15 Abs. 1 und 71 ZPO; einfache Streitgenossenschaft, örtliche Zuständigkeit. Bestätigung der Rechtsprechung zu Art. 71 Abs. 1 ZPO, wonach die eingeklagten Ansprüche nicht kumulativ, sondern lediglich alternativ auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen müssen, damit eine einfache Streitgenossenschaft vorliegt (E. 4.1). Verneinung der tatsächlichen (E. 4.3.1) wie auch der rechtlichen (E. 4.3.2) Konnexität bei zwei Strassenverkehrsunfällen, die sich unabhängig voneinander in unterschiedlicher Weise, an unterschiedlichen Orten und zu unterschiedlichen Zeiten ereignet haben. Klage; Streitgenossen; Klagten; Beschwerde; Recht; Streitgenossenschaft; Klagen; Gericht; Verfahren; Urteil; örtlich; Beklagten; Beschwerdeführerin; Unterschiedlich; Zuständigkeit; Gemeinsame; Einfache; Urteile; Unfall; Tatsachen; Zivilprozessordnung; Unfälle; Gesundheitsschaden; Unterschiedliche; örtliche; Vorinstanz; Solidarität

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BG.2020.33Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).Kanton; Kantons; Gallen; Gesuch; Bundesstrafgericht; Gerichtsstand; Bundesstrafgerichts; Behörden; Zuständig; Beschluss; Gallen; Zweigniederlassung; Generalstaatsanwaltschaft; Y/SG; Staatsanwaltschaft; Eschwerdekammer; Oberstaatsanwaltschaft; Fahrzeug; Gesuchsgegner; Rechtsprechung; MwH; Partei; Zuständig; Anknüpfung; Ortes; Beschwerdekammer; Beurteilung; Geschädigt; Verfolgung; Ersuchte

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Dominik Vock, Christoph NaterBasler Kommentar Schweizerische Zivilpro- zessordnung2017
Schott Jent-SørensenKommentar zur ZPO2014
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