Art. 1 CC de 2021
Art. 1 A. Application de la loi
A. Application de la loi
1 La loi régit toutes les matières auxquelles se rapportent la lettre ou l’esprit de l’une de ses dispositions.
2 À défaut d’une disposition légale applicable, le juge prononce selon le droit coutumier et, à défaut d’une coutume, selon les règles qu’il établirait s’il avait à faire acte de législateur.
3 Il s’inspire des solutions consacrées par la doctrine et la jurisprudence.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | IV-2013/18 | Entscheid Art. 15a Abs. 4, Art. 16a Abs. 4, Art. 16b Abs. 1 lit. c, Art. 16 Abs. 3 SVG (SR 741.01). Auf dem Heimweg von der Arbeit wurde der Rekurrent um 1.30 Uhr von der Polizei kontrolliert. Der Lernfahrausweis für die Kategorie A war im fraglichen Zeitpunkt seit eineinhalb Stunden abgelaufen. Das Strassenverkehrsamt annullierte wegen dieses Vorfalls den Führerausweis auf Probe für die Kategorie B. Aufhebung der Verfügung zufolge Annahme einer besonders leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 30. Mai 2013, IV-2013/18). | Führer; Führerausweis; Rekurrent; Lernfahr; Kategorie; Recht; Lernfahrausweis; Ausweis; Widerhandlung; Probe; Führerausweises; Verfügung; Rekurs; Rekurrenten; Ausweisentzug; Entzug; Strasse; Motorfahrzeug; Strassenverkehr; Strassenverkehrs; Motorrad; Mindestentzugsdauer; Schifffahrtsamt; Entzog; Annullierung; Lernfahrausweise; Fahre; Leichte |
SG | IV 2010/152 | Entscheid Art. 28a Abs. 3 IVG. Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Oktober 2012, IV 2010/152). | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Arbeit; Invalidität; Haushalt; Beschwerdegegnerin; Invaliditätsgrad; IV-act; Recht; Recht; Arbeitsfähigkeit; Verfügung; Erwerb; Wäre; Person; Rente; Abklärung; Klinik; Valens; Hilfsarbeit; Betrieb; Zumutbare; Einkommen; Invalideneinkommen; Adaptierte; Anspruch; Aufgabenbereich |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 V 278 (8C_9/2019) | Art. 42quater Abs. 3 IVG; Art. 39a lit. c IVV; Art. 42ter Abs. 3 IVG; Assistenzbeitrag für minderjährige versicherte Personen. Minderjährige versicherte Personen, denen ein Intensivpflegezuschlag nach Art. 42ter Abs. 3 IVG von mindestens 6 Stunden pro Tag ausgerichtet wird, haben Anspruch auf einen Assistenzbeitrag (E. 6). | Assistenzbeitrag; Anspruch; Quater; Verordnung; Bundesrat; Kommission; Handlungsfähigkeit; Stunden; Intensivpflegezuschlag; Voraussetzungen; Ständig; Minderjährige; Minderjährige; Person; Urteil; Hilflosenentschädigung; Beschwerde; Personen; Gesetzliche; IV-Stelle; Selbstständig; Assistenzbeitrags; Verwaltung; Antrag; Entwurf; Botschaft; Minderjährigen; Hause; Gesetzlichen; Verordnungsgeber |
145 III 109 (5A_841/2017) | Art. 64 Abs. 1bis IPRG; internationale Zuständigkeit für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge; zeitlicher Anwendungsbereich des neuen Rechts. Auslegung von Art. 64 Abs. 1bis IPRG; Anerkennbarkeit eines bereits vor Inkrafttreten der Revision rechtskräftig gewordenen ausländischen Scheidungsurteils in Bezug auf den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge (E. 4 und 5). | Vorsorge; Recht; Scheidung; Urteil; Ausländische; Vorsorgeausgleich; Anerkennung; Schweizerischen; Berufliche; Botschaft; Entscheidung; Beruflichen; Inkrafttreten; Revision; Scheidungsurteil; Französische; Zuständigkeit; Beschwerde; Ausgleich; SchlT; Schweiz; Rechtskräftig; Rückwirkung; International; Vorsorgeansprüche; Ergänzung |