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Code civil suisse (CC)

Art. 1 CC de 2021

Art. 1 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 1 A. Application de la loi

A. Application de la loi

1 La loi régit toutes les matières auxquelles se rapportent la lettre ou l’esprit de l’une de ses dispositions.

2 À défaut d’une disposition légale applicable, le juge prononce selon le droit coutumier et, à défaut d’une coutume, selon les règles qu’il établirait s’il avait à faire acte de législateur.

3 Il s’inspire des solutions consacrées par la doctrine et la jurisprudence.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 1 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA220011Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Berufung; Betrieb; Recht; Arbeitgeber; Beklagten; Vorinstanz; Entscheid; Recht; Risiko; Partei; Pandemie; Betriebsrisiko; Sinne; Leistung; Behördlich; Kündigung; Vorinstanzlich; Arbeitsleistung; Arbeitnehmer; Vorinstanzliche; Parteien; Arbeitgeberin; Urteil; Restaurations; Kurzarbeit; Massnahme; Angefochten; Betriebsschliessung; Verfahren
ZHPS190029Steigerung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Beschwerde; SchKG; Beschwerdeführer; Betreibung; Recht; Schuld; Pfändete; Gepfändet; Gesetzgeber; Faust; Faustpfand; Vorinstanz; Verwertung; Regel; Eigentümer; Pfändeten; Pfändung; Gepfändete; Beschwerdegegner; Verfahren; Inhabertitel; Regelung; Gepfändeten; Eigentümeroder; Betreibungsamt; Forderung; Kommission; Gläubiger; Schuldner
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV-2013/18Entscheid Art. 15a Abs. 4, Art. 16a Abs. 4, Art. 16b Abs. 1 lit. c, Art. 16 Abs. 3 SVG (SR 741.01). Auf dem Heimweg von der Arbeit wurde der Rekurrent um 1.30 Uhr von der Polizei kontrolliert. Der Lernfahrausweis für die Kategorie A war im fraglichen Zeitpunkt seit eineinhalb Stunden abgelaufen. Das Strassenverkehrsamt annullierte wegen dieses Vorfalls den Führerausweis auf Probe für die Kategorie B. Aufhebung der Verfügung zufolge Annahme einer besonders leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 30. Mai 2013, IV-2013/18). Führer; Führerausweis; Rekurrent; Lernfahr; Kategorie; Recht; Lernfahrausweis; Ausweis; Widerhandlung; Probe; Führerausweises; Verfügung; Rekurs; Rekurrenten; Ausweisentzug; Entzug; Strasse; Motorfahrzeug; Strassenverkehr; Strassenverkehrs; Motorrad; Mindestentzugsdauer; Schifffahrtsamt; Entzog; Annullierung; Lernfahrausweise; Fahre; Leichte
SGIV 2010/152Entscheid Art. 28a Abs. 3 IVG. Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Oktober 2012, IV 2010/152). Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Arbeit; Invalidität; Haushalt; Beschwerdegegnerin; Invaliditätsgrad; IV-act; Recht; Recht; Arbeitsfähigkeit; Verfügung; Erwerb; Wäre; Person; Rente; Abklärung; Klinik; Valens; Hilfsarbeit; Betrieb; Zumutbare; Einkommen; Invalideneinkommen; Adaptierte; Anspruch; Aufgabenbereich
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 V 278 (8C_9/2019)Art. 42quater Abs. 3 IVG; Art. 39a lit. c IVV; Art. 42ter Abs. 3 IVG; Assistenzbeitrag für minderjährige versicherte Personen. Minderjährige versicherte Personen, denen ein Intensivpflegezuschlag nach Art. 42ter Abs. 3 IVG von mindestens 6 Stunden pro Tag ausgerichtet wird, haben Anspruch auf einen Assistenzbeitrag (E. 6). Assistenzbeitrag; Anspruch; Quater; Verordnung; Bundesrat; Kommission; Handlungsfähigkeit; Stunden; Intensivpflegezuschlag; Voraussetzungen; Ständig; Minderjährige; Minderjährige; Person; Urteil; Hilflosenentschädigung; Beschwerde; Personen; Gesetzliche; IV-Stelle; Selbstständig; Assistenzbeitrags; Verwaltung; Antrag; Entwurf; Botschaft; Minderjährigen; Hause; Gesetzlichen; Verordnungsgeber
145 III 109 (5A_841/2017)Art. 64 Abs. 1bis IPRG; internationale Zuständigkeit für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge; zeitlicher Anwendungsbereich des neuen Rechts. Auslegung von Art. 64 Abs. 1bis IPRG; Anerkennbarkeit eines bereits vor Inkrafttreten der Revision rechtskräftig gewordenen ausländischen Scheidungsurteils in Bezug auf den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge (E. 4 und 5). Vorsorge; Recht; Scheidung; Urteil; Ausländische; Vorsorgeausgleich; Anerkennung; Schweizerischen; Berufliche; Botschaft; Entscheidung; Beruflichen; Inkrafttreten; Revision; Scheidungsurteil; Französische; Zuständigkeit; Beschwerde; Ausgleich; SchlT; Schweiz; Rechtskräftig; Rückwirkung; International; Vorsorgeansprüche; Ergänzung

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CR.2021.8Kammer; Gesuch; Gesuchsteller; Entscheid; Bundes; Revision; Urteil; Entscheide; Filter; Hinzufügen; öffnen; BStGer; Revisionsgesuch; Konkurs; Bundesstrafgericht; Uster; Verfahren; Beschwerde; Liquidation; Berufungskammer; Ziffer; Dispositiv; Ersatzforderung; Vorliege; Partei; Konkursamt; Verfahrens; Gesuchstellers; Urteils
RR.2020.255Beschwerde; Recht; Filter; öffnen; Hinzufügen; Beschwerdeführer; Rechtshilfe; Entscheid; Staat; Verfahren; Entscheide; Urteil; öffnen; Handlung; Konto; Behörde; Verfahren; Handlungs; Rechtshilfeersuchen; Staatsanwaltschaft; Verfahrens; Person; Sammlung; Bundesstrafgericht; Amtlichen; Beschwerdeführers; Gehör; Bundesstrafgerichts; Schlussverfügung; Verfahrensakten

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
FountoulakisBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch I2018
Affolter, VogelBerner Kommentar, Zivilgesetzbuch2016
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