Proposta di assicurazione
1 Chi ha fatto all’assicuratore la proposta d’un contratto di assicurazione rimane vincolato per quattordici giorni, quando non abbia fissato un termine più breve per l’accettazione.
2 Rimane vincolato per quattro settimane se l’assicurazione richiede una visita medica.
3 Il termine comincia a decorrere dalla consegna o dall’invio della proposta all’assicuratore od al suo agente.
4 Il proponente è liberato quando l’accettazione dell’assicuratore non gli sia giunta prima della scadenza del termine.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG100147 | Forderung | Versicherung; Streit; Versicherungs; Streitberufene; Partei; Obhutsklausel; Deckung; Streitberufenen; Vertrag; Sachen; Parteien; Klagte; Beklagten; Recht; Auslegung; Gemietet; Wille; Vertrags; Gebäude; Gemietete; Haftpflicht; Gemieteten; Betrieb; Schäden; Lageranbau; Versicherungsvertrag; Bezug; Bundesgericht; Willen |
SG | HG.2009.213 | Entscheid Art. 3 lit. a, b und e UWG (SR 241). Herabsetzend und damit unlauter sind insbesondere Äusserungen eines Versicherungsmaklers gegenüber Versicherten einer Krankenversicherung, wonach es dieser schlecht gehe (Art. 3 lit. a UWG). Ferner ist es etwa unlauter, wenn auf einen tatsächlich nicht bestehenden Rabatt bei einem Wechsel der Krankenversicherung hingewiesen wird (Art. 3 lit. b UWG). Schliesslich ist es nach Art. 3 lit. e UWG etwa unlauter, wenn Prämienvergleiche, basierend auf unterschiedlichen Jahresfranchisen, gemacht werden. (Handelsgerichtspräsident, 28. Januar 2010, HG.2009.213) | Gesuch; Gesuchsgegner; Gesuchsgegnerin; Stelle; Gesuchsteller; Gesuchstellerin;Sicher; Gesuchsgegnerinnen; Würde; Würden; Klägact; Kunden; Versicherung; Rechtsbegehren; Erhalte; Erhalten; Prämie; Prämien; Angaben; Hätte; Führt; Hätten; Glaubhaft; Stellt; Krankenkasse |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
142 III 671 (4A_10/2016) | Art. 20 Abs. 3 VVG; Verzugsfolgen; Ruhen der Leistungspflicht. Ist der Schuldner mit der Zahlung der Prämie in Verzug, ruht die Leistungspflicht des Versicherers; es besteht keine Leistungspflicht für versicherte Ereignisse, die während der Zeitdauer des Verzugs eintreten (E. 2.3). Regeste b Kollektiv-Krankentaggeldversicherung; Eintritt des Versicherungsfalls; Zeitpunkt. Auslegung eines Vertrags über eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung; Eintritt des Versicherungsfalls mit der (krankheitsbedingten) Arbeitsunfähigkeit (E. 3). | Versicherung; Arbeit; Arbeitsunfähigkeit; Versicherungsfall; Krankheit; Ereignis; Beschwerde; Bundesgericht; Eintritt; Urteil; Krankentaggeldversicherung; Trete; Befürchtete; FUHRER; Versicherungs; Leistungspflicht; Verzug; Beschwerdeführerin; Krankheitsbedingte; Vertrag; SCHAER; Taggeld; Vorinstanz; Schaden; Primärereignis; Vertrags; Deckung; Bedingten; Leistungen; Ansicht |
138 I 378 (2C_485/2010) | Art. 27, 51 Abs. 2, Art. 94, 98 Abs. 3, Art. 189 Abs. 4 BV; Art. 1 ff. VVG; Art. 2 VAG; Versicherungsabkommen Schweiz-EU; Wirtschaftsfreiheit; Zulässigkeit einer unternehmerischen Tätigkeit des Staates im Allgemeinen und der Kantonalen Sachversicherung Glarus (Glarnersach) im Besondern; Prüfungsbefugnisse des Bundesgerichts nach Gewährleistung einer Kantonsverfassung durch die Bundesversammlung. Überprüfung einer Kantonsverfassung (E. 5). Tritt ein staatliches Unternehmen mit gleichen Rechten und Pflichten wie ein privater Unternehmer und im Wettbewerb zu diesem auf, so entsteht den Privaten bloss ein weiterer Konkurrent, was keine Einschränkung der individualrechtlichen Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) darstellt, solange das private Angebot durch die staatliche Massnahme nicht geradezu verdrängt wird (E. 6.2). Mit dem Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit (Art. 94 Abs. 4 BV) ist eine unternehmerische Tätigkeit des Staates vereinbar, sofern eine formell-gesetzliche Grundlage besteht, die Tätigkeit im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist und der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität gewahrt bleibt (E. 6.3). Die Ausdehnung des Tätigkeitsgebietes der Glarnersach entspricht dem Willen des Gesetzgebers des Kantons Glarus (E. 7), was im vorliegenden Zusammenhang ein genügendes öffentliches Interesse darstellt, zumal dieses jedenfalls nicht rein fiskalischer Natur ist (E. 8). Die Wettbewerbsneutralität der unternehmerischen Staatstätigkeit verbietet systematische Quersubventionierungen zwischen Monopol- und Wettbewerbsbereich (E. 9.1-9.3). Eine öffentliche Versicherungsanstalt untersteht auch im Wettbewerbsbereich nicht dem Versicherungsaufsichtsgesetz (E. 9.5). Keine Verletzung des Versicherungsabkommens Schweiz-EU (E. 10). Versicherungsverträge im Wettbewerbsbereich unterliegen dem Versicherungsvertragsgesetz (E. 11.2). | Versicherung; Recht; Wettbewerb; Bundes; Glarner; Glarnersach; Wettbewerbs; Wirtschaft; Staat; Beschwerde; Kanton; Recht; Staatliche; Interesse; Wirtschaftsfreiheit; Rechtlich; SachVG; UHLMANN; Private; Beschwerdeführer; BIAGGINI; Schweiz; Wettbewerbsbereich; Monopol; Bundesverfassung; Glarus; Versicherungen; Wirtschaftliche; Kantons |