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Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 1 UVG vom 2021

Art. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 1

1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20001 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

2 Sie finden keine Anwendung in folgenden Bereichen:

a.
Medizinalrecht und Tarifwesen (Art. 53–57);
abis.2
Nebentätigkeiten (Art. 67a) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva);
b.
Registrierung von Unfallversicherern (Art. 68);
c.
Verfahren über geldwerte Streitigkeiten zwischen Versicherern (Art. 78a);
d.3
Verfahren über die Anerkennung von Ausbildungskursen und die Erteilung von Ausbildungsnachweisen (Art. 82a).

1 SR 830.1
2 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Organisation und Nebentätigkeiten der Suva), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4941; BBl 2008 5395, 2014 7911).
3 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2018.104UnfallversicherungBeschwerde; Beschwerdeführer; Unfall; Ellbogen; Suva-Nr; Schulter; Recht; Untersuchung; Beweis; Rechte; Beschwerdegegnerin; Rechten; Rente; Kausalzusammenhang; Schmerz; ärztlich; ärztliche; Beschwerden; Beurteilung; Beschwerdeführers; Natürliche; Kreisärztin; Unfallereignis; Einsprache; Bericht; ärztlichen; Urteil; Ursache
SOVSBES.2019.9Unfallversicherung / IV-RenteBeschwerde; Beschwerdeführer; Arbeit; Suva-Nr; Beschwerdegegnerin; Unfall; Kreisärztin; Leistung; Arbeitgeberin; Suva-Nrn; Rente; Invalidität; Recht; Unfallversicherung; Beschwerdeführers; Arbeitsfähigkeit; Untersuchung; Bundesgericht; Stunden; Beurteilung; Invaliditätsgrad; Urteil; Ärzte; Status; Zweifel; Bundesgerichts; Bericht; Gutachten; Februar
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGUV 2016/83Entscheid Art. 10 UVG. Art. 18 UVV. Umfang des Anspruchs auf Leistungen nach Art. 18 UVV. Pflegebedarfsabklärung durch die SAHB zulässig und beweistauglich. Keine Überversicherungs- bzw. Koordinationsproblematik zwischen Hilflosenentschädigung und Pflegeleistungen nach Art. 18 UVV. Festlegung der zu entschädigenden Pflegeleistungen und des monatlichen Pflegebeitrags sind nicht zu beanstanden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. August 2019, UV 2016/83). Beim Bundesgericht angefochten. Pflege; Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Pflegebedarf; Pflegebedarfs; Abklärung; Medizinische; Suva-act; Pflegebedarfsabklärung; Recht; Einsprache; Gerecht; Bericht; Beschwerdeführers; Hauspflege; Bedarfsabklärung; Kompetenzzentrum; Pflegerecht; Hilflosenentschädigung; Pflegeleistungen; Einspracheentscheid; Leistungen; Stunden; Versicherung; Rechtsvertreter; Anspruch; Kompetenzzentrums; ärztlich
SGUV 2014/76Entscheid Prüfung der Versicherteneigenschaft (selbständige/unselbständige Tätigkeit). Vorliegend fehlt der Nachweis für unselbständige Tätigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Februar 2017, UV 2014/76). Beschwerde; Beschwerdeführer; Unfall; UV-act; Beschwerdegegnerin; Versicherung; Selbständig; Unfalls; Melde; Winterthur; Leistungen; Zeitpunkt; Akten; Recht; Selbständige; Unfallversicherung; IV-act; Partei; Obligatorisch; Versicherungen; Spital; Gallen; Arbeitgeber; Gemeldet; Wohnsitz; Gericht; Selbständiger; Maurer; Ausgleichskasse; Vertreten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 V 84 (8C_773/2020)
Regeste
Art. 15 Abs. 2 UVG ; Art. 22 Abs. 4 und Art. 24 Abs. 3 UVV ; Bestimmung des versicherten Verdienstes zur Bemessung der Rente eines Werkstudenten. Versicherter Verdienst von Werkstudenten. Übersicht über die Rechtsprechung (E. 4) und die im Schriftum geübte Kritik (E. 5). Eine gerichtliche Normkorrektur mittels der Figur der unechten Lücke im Sinne der Schaffung einer Sonderregel für Werkstudenten würde im vorliegenden Fall die Grenzen des institutionell Zulässigen (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 164 BV ) überschreiten (E. 7.4).
Recht; Recht; Verdienst; Ausbildung; Unfall; Beruf; Beschwerde; Hinweis; Rente; Werkstudent; Urteil; Verordnung; Rechtsprechung; Berufliche; Werkstudenten; Versicherung; Renten; Beschwerdeführer; Schnupperlehrling; Verdienstes; Bildung; Unfallversicherung; Lehrling; Lücke; Primäre; Person; Arbeit; Invalidität; Studenten; Lehrlinge
148 V 28 (8C_81/2021)
Regeste
Art. 10 Abs. 3 UVG (in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung); Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV (in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung); Hilfe und Pflege zu Hause; Verhältnis des Beitrags des Versicherers an nichtmedizinische Hilfe zu Hause zur Hilflosenentschädigung gemäss Art. 26 UVG . Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung nach Art. 26 UVG und derjenige auf die beitragsweise Abgeltung der nichtmedizinischen Hilfe zu Hause gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV überschneiden sich teils und teils ergänzen sie sich (E. 6.4.2). Bei der Festlegung des Beitrags an nichtmedizinische Hilfe zu Hause gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV ist die Hilflosenentschädigung deshalb in die Anspruchsermittlung einzubeziehen. Vom gesamthaft zu erhebenden zeitlichen Bedarf an nichtmedizinischen Unterstützungsleistungen bzw. von der gestützt darauf zu ermittelnden Abgeltung ist die Hilflosenentschädigung in Abzug zu bringen. Ausgenommen davon ist eine Quote von 15 % für die alltägliche Lebensverrichtung "Fortbewegung ausserhalb des Hauses" und dessen naher Umgebung, die den bestimmungsgemässen Rahmen von Art. 18 UVV sprengt (E. 6.5.2).
Hilflosenentschädigung; Hilfe; Medizinisch; Medizinische; Pflege; Lebensverrichtung; Hause; Lebensverrichtungen; Nichtmedizinische; Abgeltung; Beitrags; Grundpflege; Täglich; Recht; Alltägliche; Beschwerde; Medizinischen; Person; Anspruch; Alltäglichen; Unfall; Urteil; Hinweis; Überwachung; Behandlung; Unterstützung; Gelte; Leistungen; Hauspflege; Beschwerdeführer
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