1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2 Sie finden keine Anwendung in folgenden Bereichen:
5 SR 830.1
6 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Organisation und Nebentätigkeiten der Suva), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4941; BBl 2008 5395, 2014 7911).
7 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).
8 Ursprünglich Erster Tit.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB110749 | Mehrfacher Betrug etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes) | Schuldig; Schuldigte; Beschuldigte; Digten; Beschuldigten; Gericht; Urteil; Recht; Bundes; Bundesgericht; Rente; Verfahren; Versicherung; Recht; Berufung; Renten; Verfahren; Versicherungen; Desgerichts; Bundesgerichts; Fähig; Gutachten; Arbeit; Rechtlich; Klage |
SO | VSBES.2018.104 | Unfallversicherung | Beschwerde; Beschwerdeführer; Unfall; Ellbogen; Suva-Nr; Schulter; Recht; Untersuchung; Beweis; Rechte; Beschwerdegegnerin; Rechten; Rente; Kausalzusammenhang; Schmerz; ärztlich; ärztliche; Beschwerden; Beurteilung; Beschwerdeführers; Natürliche; Kreisärztin; Unfallereignis; Einsprache; Bericht; ärztlichen; Urteil; Ursache |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | UV 2016/83 | Entscheid Art. 10 UVG. Art. 18 UVV. Umfang des Anspruchs auf Leistungen nach Art. 18 UVV. Pflegebedarfsabklärung durch die SAHB zulässig und beweistauglich. Keine Überversicherungs- bzw. Koordinationsproblematik zwischen Hilflosenentschädigung und Pflegeleistungen nach Art. 18 UVV. Festlegung der zu entschädigenden Pflegeleistungen und des monatlichen Pflegebeitrags sind nicht zu beanstanden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. August 2019, UV 2016/83). Beim Bundesgericht angefochten. | Pflege; Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Pflegebedarf; Pflegebedarfs; Abklärung; Medizinische; Suva-act; Pflegebedarfsabklärung; Recht; Einsprache; Gerecht; Bericht; Beschwerdeführers; Hauspflege; Bedarfsabklärung; Kompetenzzentrum; Pflegerecht; Hilflosenentschädigung; Pflegeleistungen; Einspracheentscheid; Leistungen; Stunden; Versicherung; Rechtsvertreter; Anspruch; Kompetenzzentrums; ärztlich |
SG | UV 2014/76 | Entscheid Prüfung der Versicherteneigenschaft (selbständige/unselbständige Tätigkeit). Vorliegend fehlt der Nachweis für unselbständige Tätigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Februar 2017, UV 2014/76). | Beschwerde; Beschwerdeführer; Unfall; UV-act; Beschwerdegegnerin; Versicherung; Selbständig; Unfalls; Melde; Winterthur; Leistungen; Zeitpunkt; Akten; Recht; Selbständige; Unfallversicherung; IV-act; Partei; Obligatorisch; Versicherungen; Spital; Gallen; Arbeitgeber; Gemeldet; Wohnsitz; Gericht; Selbständiger; Maurer; Ausgleichskasse; Vertreten |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
148 V 84 (8C_773/2020) | Regeste Art. 15 Abs. 2 UVG ; Art. 22 Abs. 4 und Art. 24 Abs. 3 UVV ; Bestimmung des versicherten Verdienstes zur Bemessung der Rente eines Werkstudenten. Versicherter Verdienst von Werkstudenten. Übersicht über die Rechtsprechung (E. 4) und die im Schriftum geübte Kritik (E. 5). Eine gerichtliche Normkorrektur mittels der Figur der unechten Lücke im Sinne der Schaffung einer Sonderregel für Werkstudenten würde im vorliegenden Fall die Grenzen des institutionell Zulässigen (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 164 BV ) überschreiten (E. 7.4). | Recht; Recht; Verdienst; Ausbildung; Unfall; Beruf; Beschwerde; Hinweis; Rente; Werkstudent; Urteil; Verordnung; Rechtsprechung; Berufliche; Werkstudenten; Versicherung; Renten; Beschwerdeführer; Schnupperlehrling; Verdienstes; Bildung; Unfallversicherung; Lehrling; Lücke; Primäre; Person; Arbeit; Invalidität; Studenten; Lehrlinge |
148 V 28 (8C_81/2021) | Regeste Art. 10 Abs. 3 UVG (in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung); Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV (in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung); Hilfe und Pflege zu Hause; Verhältnis des Beitrags des Versicherers an nichtmedizinische Hilfe zu Hause zur Hilflosenentschädigung gemäss Art. 26 UVG . Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung nach Art. 26 UVG und derjenige auf die beitragsweise Abgeltung der nichtmedizinischen Hilfe zu Hause gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV überschneiden sich teils und teils ergänzen sie sich (E. 6.4.2). Bei der Festlegung des Beitrags an nichtmedizinische Hilfe zu Hause gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV ist die Hilflosenentschädigung deshalb in die Anspruchsermittlung einzubeziehen. Vom gesamthaft zu erhebenden zeitlichen Bedarf an nichtmedizinischen Unterstützungsleistungen bzw. von der gestützt darauf zu ermittelnden Abgeltung ist die Hilflosenentschädigung in Abzug zu bringen. Ausgenommen davon ist eine Quote von 15 % für die alltägliche Lebensverrichtung "Fortbewegung ausserhalb des Hauses" und dessen naher Umgebung, die den bestimmungsgemässen Rahmen von Art. 18 UVV sprengt (E. 6.5.2). | Hilflosenentschädigung; Hilfe; Medizinisch; Medizinische; Pflege; Lebensverrichtung; Hause; Lebensverrichtungen; Nichtmedizinische; Abgeltung; Beitrags; Grundpflege; Täglich; Recht; Alltägliche; Beschwerde; Medizinischen; Person; Anspruch; Alltäglichen; Unfall; Urteil; Hinweis; Überwachung; Behandlung; Unterstützung; Gelte; Leistungen; Hauspflege; Beschwerdeführer |