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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 1 StGB vom 2020

Art. 1 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 1 1. Keine Sanktion ohne Gesetz

1. Keine Sanktion ohne Gesetz

Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 1 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220462Rechtswidrige EinreiseSchuldig; Beschuldigte; Staat; Staaten; Schweiz; Einreise; Recht; Beschuldigten; Flüchtling; Staatenlose; Berufung; Gericht; Anerkennung; Urteil; Vorinstanz; Staatenlosigkeit; Illegal; Geldstrafe; Staatenlosen; Bundesgericht; Flüchtlingskonvention; Deutschland; Vorinstanzliche; Verfahren; Prot; Rechtfertigungsgr; Staatenlosenübereinkommen; Illegale; Entscheid
ZHNG220013Feststellung Gültigkeit KündigungBerufung; Berufungskläger; Vorinstanz; Entscheid; Klage; Gericht; Frist; Berufungsbeklagte; Partei; Begründung; Vorinstanzliche; Beschluss; Berufungsklägers; Verfahren; Mietgericht; Parteien; Klagebewilligung; Halten; Eingabe; Beschwerde; Original; Berufungsbeklagten; Unentgeltlich; Sachverhalt; Gerichtskosten; Vorinstanzlichen; Erhoben; Kündigung; Entscheidgebühr; Aufl
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 92 192§ 39 Abs 1 GGStG; Art. 4 BV; Art. 6 EMRK. Rechtsnatur der Strafsteuer; Schuldprinzip; Deliktsfähigkeit der juristischen Person. Die Strafsteuer gemäss GGStG ist eine strafrechtliche Sanktion im Sinne von Art. 6 EMRK. Die Bestrafung hat nach den strafrechtlichen und strafprozessualen Grundsätzen zu erfolgen. Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung ist die juristische Person nach dem Strafsteuerrecht des GGStG nicht deliktsfähig und kann daher nicht mit einer Strafsteuer belegt werden.Steuer; Recht; Steuer; Recht; Person; Juristische; Personen; Grundstück; Fähig; Rechtliche; Verwaltung; GGStG; Grundstückgewinn; Beschwerde; Vereinbarung; Verwaltungsgericht; Steuerhinterziehung; Grundstückgewinnsteuer; Juristischen; Rechtlichen; Steuerpflicht; Hinterziehung; Rechtsprechung; Nachsteuer; Bundesgericht; Bejaht; Deliktsfähigkeit; Delikts; Täter
BSBES.2020.159 (AG.2021.31)NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschuldigte; Kunden; E-Mail; Staatsanwaltschaft; Beschuldigten; E-Mails; Äusserung; Wettbewerb; Anzeige; Nötigung; Versucht; Äusserungen; Stehen; Beschwerdeführerin; Werden; Nichtanhandnahme; Welche; Webseite; Verfahren; Hätte; Erpressung; Stellt; Webseiten; Geeignet; Versuchten; Strafakten; Gemäss; Nachteil
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 IV 39 (6B_727/2020)
Regeste
Art. 117 StGB ; Art. 26 Abs. 2 HMG ; fahrlässige Tötung (Freispruch), Sorgfaltspflichtverletzung. Ein Arzneimittel darf nur verschrieben werden, wenn die Vitaldaten des Patienten, sein Gesundheitszustand, Allergien, Arzneimittelunverträglichkeiten und das Interaktionspotential mit anderen Wirkstoffen bzw. Arznei- sowie Nahrungsmitteln bekannt sind (E. 2.4.1). Der Arzt muss sich sorgfältig ein Bild machen, was dem Patienten fehlt, und welche Therapieformen geeignet sind. Üblicherweise verlangt die ärztliche Sorgfalt die Durchführung einer Anamnese. Über die Art der im Einzelfall erforderlichen Anamnese lassen sich keine allgemeingültigen Angaben machen. Zur Durchführung der Heilbehandlung ist in der Regel die Mitwirkung des Patienten erforderlich. Bei dieser Mitwirkung handelt es sich um blosse Obliegenheiten. Wirkt der Patient bei der Behandlung nicht mit, braucht der Arzt jedoch nicht tätig zu werden (E. 2.4.2).
Patient; Beschwerde; Hinweis; Beschwerdegegner; Patienten; Patientin; Hinweise; Verschreibung; Allergie; Medikament; Medizinisch; Cefuroxim; Medizinische; Medizinischen; Behandlung; Sorgfalt; Antibiotika; Asthma; ärztliche; Hinweisen; Arznei; Verschrieb; Arzneimittel; Heilmittel; Über; Medikamente; Sorgfaltspflicht; Allergien; Recht
147 I 386 (6B_1177/2020)
Regeste
Art. 6 Ziff. 2 EMRK ; Art. 10 Abs. 1 StPO ; Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO ; Art. 15 StGB ; Unschuldsvermutung; Einstellungsverfügung; Rechtfertigende Notwehr. Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers, welcher einerseits Privatkläger und andererseits in einem parallel geführten Verfahren Beschuldigter ist und eine Verletzung der Unschuldsvermutung geltend macht ( Art. 81 BGG ; E. 1.1). Die Unschuldsvermutung ist verletzt, wenn ein gerichtlicher Entscheid den Eindruck hinterlässt, der Beschuldigte sei schuldig, ohne dass dessen strafrechtliche Schuld je gerichtlich festgestellt wurde (E. 1.2). Die rechtfertigende Notwehr nach Art. 15 StGB fällt unter den Einstellungsgrund i.S.v. Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO (E. 1.3). Im vorliegenden Fall, betreffend eine Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten, deren Verhaltensweisen eng miteinander verbunden sind, hat die Vorinstanz Begriffe verwendet, die darauf schliessen lassen, dass sie den Beschwerdeführer für schuldig hält. Sie hat die Unschuldsvermutung verletzt, indem sie die Einstellung des Verfahrens zugunsten des Beschuldigten mit der Begründung bestätigte, dieser habe in rechtfertigender Notwehr gehandelt. Es hätte der Staatsanwaltschaft oblegen, Anklage gegen alle Beteiligten zu erheben, damit der sachlich zuständige Richter über die Umstände der Begehung der Straftaten und gegebenenfalls über die rechtfertigende Notwehr entscheiden kann (E. 1.5).
Contre; Arrêt; Pénal; Canton; Cantonal; Pénale; Corporelles; Qu'il; L'intimé; Procédure; Classement; Public; Lésions; Présomption; CourEDH; Simples; été; Infraction; Cantonale; était; Recourant; D'innocence; Défense; Notamment; requête; Recours; D'une; Avait; Partie; Même

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2023.66, BP.2023.38Bundes; Sicherheit; Anzeige; Anzeigeerstatter; Person; Beschwerde; Sicherheitsdienst; Verordnung; Transport; Personen; Bundesanwaltschaft; Securitas; Mitarbeiter; Aufgabe; Aufgaben; Verkehr; Recht; Maske; Kontrolle; Daten; Gestellte; Sicherheitsorgane; Transportunternehmen; Rechtlich; Anzeigeerstatters; -Verordnung; Angestellte; Bundesgericht; Sicherheitsdienstes
RR.2022.15FINMA; Schuldig; Beschuldigte; Recht; Zahlungsmittel; Token; Beschuldigten; Berufung; Bundes; Ausgabe; Urteil; Geschäft; Rechtlich; Verfahren; Täter; Bewilligung; Verwaltung; Kammer; FINMAG; Rechtliche; Finanzmarkt; Vorinstanz; Verfahren; Gericht; Finanzintermediär; Erstinstanzliche

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Andreas Donatsch Kommentar, 19. Aufl., Zürich2013
PETER POPP, PATRIZIA LEVANTEBasler Kommentar, Niggli, Wiprächtiger [Hrsg.]2007
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