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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 1 SchKG vom 2023

Art. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 1

1 Das Gebiet jedes Kantons bildet für die Durchführung der Schuld­betreibungen und der Konkurse einen oder mehrere Kreise.

2 Die Kantone bestimmen die Zahl und die Grösse dieser Kreise.

3 Ein Konkurskreis kann mehrere Betreibungskreise umfassen.

B. Betreibungs- und Kon­kurs­ämter >1. Organisation >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS120184Betreibung Beschwerde; Betreibung; SchKG; Aufsicht; Aufsichtsbehörde; Betreibungsamt; Beschwerdeführer; Kanton; Nichtigkeit; Zahlungsbefehl; Betreibungsamtes; Aufsichtsbehörden; Verfügung; Verlustschein; Kantons; Betreibungsämter; Verfügungen; Bezirksgericht; Vorinstanz; Recht; Schuldbetreibung; Bundesgericht; Interesse; Konkurs; Entscheid; Verfahren; Beschwerdegegnerin; Vorschrift
SGBZ.2005.71Entscheid Art. 110 Ziff. 1 OR (SR 220). Kreditvereinbarung zwischen einem Schuldner und einer Bank wird durch Übergabe eines Inhaberschuldbriefes lautend auf einen Dritten und lastend auf dem Grundstück des Dritten gesichert. Qualifikation der Sicherungsvereinbarung als Sicherungsübereignung (Erw. III/3.b). Analoge Anwendung von Art. 110 Ziff. 1 OR bejaht, wenn der Dritte die Schuld des Kreditnehmers bei der Bank begleicht (Erw. III/3.c und Erw. III/3.d) (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 13. März 2006, BZ. 2005.71). Beklagte; Beklagten; Kläger; Forderung; Schuld; Kredit; Kläg; Berufung; Gegenüber; Rechts; Sicherung; Geltend; November; Welche; August; Klageantwort; Führt; Hiervor; Worden; Januar; Erweist; Kreditvertrag; Berufungsantwort; Erwähnte; Verjährung; Klägers; Festzuhalten

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 486 (5A_701/2020)
Regeste
Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG ; Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte. Bezahlt der Schuldner eine Forderung, nachdem sie in Betreibung gesetzt wurde, so kann er die Bekanntgabe der Betreibung an Dritte nicht mit einem Gesuch nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG verhindern (E. 3).
Betreibung; Forderung; Beschwerde; SchKG; Beschwerdeführer; Gesuch; Betreibungsamt; Zahlung; Recht; Betreibungsregister; Schuldner; Gerechtfertigt; Verfahren; Zahlungsbefehl; Schuldbetreibung; Nichtbekanntgabe; Gerechtfertigte; Konkurs; Rechtsvorschlag; Gläubiger; Aufsichtsbehörde; Urteil; Aufl; Weisung; Beschwerdeführers; Oberaufsicht; Regelung; Zahlungsbefehls; Verhindern; Bekanntgabe
147 III 358 (5A_446/2020)
Regeste
Art. 68, Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 149 SchKG ; Betreibungskosten im Verlustschein. Für ausgewiesene Kosten im Verlustschein einer öffentlich-rechtlichen Forderung kann definitive Rechtsöffnung erteilt werden (E. 2 und 3).
Betreibung; Rechtsöffnung; SchKG; Definitive; Beschwerde; Pfändungsverlustschein; Betreibungskosten; Definitiven; Schuldner; Forderung; Beschwerdeführer; Basel-Stadt; Gläubiger; Kanton; Provisorische; Betreibungsamt; Verlustschein; Vorinstanz; Schuldners; Rechtsöffnungstitel; Verfügung; Erteilt; Verfahren; Vorliege; Rechtsvorschlag; Urteil; Provisorischen; Beschwerdegegnerin; Vorliegenden; Konkurs

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CR.2021.8Kammer; Gesuch; Gesuchsteller; Entscheid; Bundes; Revision; Urteil; Entscheide; Filter; Hinzufügen; öffnen; BStGer; Revisionsgesuch; Konkurs; Bundesstrafgericht; Uster; Verfahren; Beschwerde; Liquidation; Berufungskammer; Ziffer; Dispositiv; Ersatzforderung; Vorliege; Partei; Konkursamt; Verfahrens; Gesuchstellers; Urteils
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