Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz ordnet den Verkehr auf den öffentlichen Strassen sowie die Haftung und die Versicherung für Schäden, die durch Motorfahrzeuge, Fahrräder oder fahrzeugähnliche Geräte verursacht werden.1
2 Die Verkehrsregeln (Art. 26-57a) gelten für die Führer von Motorfahrzeugen und die Radfahrer auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen; für die übrigen Strassenbenützer nur auf den für Motorfahrzeuge oder Fahrräder ganz oder beschränkt offenen Strassen.2
3 Für das Inverkehrbringen von Motorfahrzeugen, Fahrrädern und Anhängern sowie von deren Bestandteilen gilt, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, das Bundesgesetz vom 12. Juni 20093 über die Produktesicherheit.4
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4925; BBl 2010 4137 4149).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
3 SR 930.11
4 Eingefügt durch Art. 20 Abs. 2 Ziff. 2 des BG vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (AS 2010 2573; BBl 2008 7407). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB190266 | Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit etc. | Schuldig; Beschuldigte; Strasse; Digten; Verteidigung; Beschuldigten; Staatsanwalt; Urteil; Anklage; -Strasse; Staatsanwaltschaft; Anordnung; Bundesgericht; Berufung; Gericht; Amtlich; Untersuchung; Polizei; Zeitpunkt; Amtliche; Feststellung; Berechtigung; Schriftlich; Mündlich; Vorinstanz; Einvernahme; Person; Vereitelung; Massnahme |
ZH | UH180187 | Untersuchungsbefehl und Auftrag für ein Gutachten Sachverständiger für eine Blutprobe | Beschwerde; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaft; Gerät; Fahrzeug; Alkohol; Blutprobe; Atemalkoholprobe; Atemluft; Strasse; Strassen; Verfügung; Blutalkoholkonzentration; Fahrrad; Anordnung; Werte; Bundesgericht; Recht; Motorloses; Liter; Zustand; Strassenverkehr; Motorfahrzeug; Erwägung; Beweis; Blutentnahme; Messgerät; Messung; Übertretung; Schriftlich |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2019.375 | Führerausweisentzug | Beschwerde; Beschwerdeführer; Personen; Richter; Strasse; Verkehr; Gefährdung; Verkehrs; Schwere; Widerhandlung; Verschulden; Strassen; Gefahr; Vorplatz; Verfügung; Urteil; Führerausweis; Wende; Verkehrsregel; Urteil; Verfahren; Mittelschwere; Personenwagen; Befehl; Verletzung; Verwaltungsgericht; Strassenverkehr; Bundesgericht; Leichte; Verkehrsregeln |
SG | IV-2011/56 | Entscheid Art. 8 Abs. 1 BV (SR 101), Art. 16a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 SVG (SR 741.01), Art. 45 Abs. 1 VZV (SR 741.51). Es verstösst nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn das Strassenverkehrsamt den Inhaber eines ausländischen Führerausweises, der in der Schweiz eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen hat und sich öfters in der Schweiz aufhält, verwarnt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 25. August 2011, IV-2011/56). | Führer; Führerausweis; Rekurrent; Verwarnung; Strasse; Strassen; Verwaltung; Führerausweise; Ausländische; Leichte; Strassenverkehr; Schweiz; Fahrzeug; Recht; Strassenverkehrs; Rekurrenten; Widerhandlung; Verkehr; Vorinstanz; Rekurs; Administrativmassnahme; Ausländischen; Leichten; Ausweis; Sanktion; Verfügung; ADMAS; Urteil; Entzogen |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
141 II 220 (1C_492/2014) | Art. 16c Abs. 2 SVG; Kaskadensystem der Mindestentzugsdauern bei schweren Widerhandlungen. Die Mindestentzugsdauern nach einer schweren Widerhandlung verfolgen nicht nur einen warnenden, sondern auch einen sichernden Zweck (E. 3.2) und gelangen unabhängig von der Art des vorangegangenen Führerausweisentzugs zur Anwendung (E. 3.3). Regeste b Art. 16c Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG; Fahren trotz vorsorglichen Sicherungsentzugs. Der Tatbestand des Fahrens trotz Führerausweisentzugs setzt einen vorgängigen, von der Verfahrensart unabhängigen Entzug voraus (E. 3.4). Verbindlichkeit des vorsorglichen Führerausweisentzugs im Tatzeitpunkt (E. 3.5). Keine Verrechenbarkeit der Dauer eines vorsorglichen Sicherungsentzugs mit späteren (mit der Anlasstat sachlich nicht konnexen) Warnungsentzügen (E. 4.2). | Sicherungsentzug; Führerausweis; Warnungs; Vorsorglich; Beschwerde; Führerausweise; Vorsorgliche; Beschwerdeführer; Entzug; Strassen; Warnungsentzug; Verkehr; Schwere; Führerausweisentzug; Strassenverkehr; Widerhandlung; Recht; Vorsorglichen; Schweren; Ausweis; Fahreignung; Entzog; Entzugs; Verkehrsregel; Sicherungsentzugs; Verfahren; Person; Entzogen; Rekurs; Mindestentzugsdauer |
128 IV 272 | Art. 1 StGB, Art. 31 Abs. 2 und Art. 100 Ziff. 3 SVG; Grundsatz "nulla poena sine lege", Verantwortung des angetrunkenen Begleiters eines Lernfahrers. Der Begleiter eines Fahrschülers ist nicht ein gewöhnlicher Beifahrer; er ist an der Führung des Fahrzeugs beteiligt und macht sich als Führer strafbar, wenn er in angetrunkenem Zustand einen Fahrschüler begleitet (Bestätigung der Rechtsprechung, E. 3). | Begleiter; Fahrzeug; Fahrschüler; Führer; Angetrunken; Auslegung; Rechtsprechung; Lenker; Fahrzeugs; Gesetzes; Lernfahrt; Verkehrs; Fahrschülers; Angetrunkenem; Führung; Zustand; Strassenverkehr; Handbremse; Verantwortlich; Verletzung; Würdig; Beschwerdeführer; Gesetzgeber; Bundesgesetzes; Verhalten; Führens; Motorfahrzeug; Motorwagen |
Autor | Kommentar | Jahr |
Weissenberger | Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz | 2014 |
Weissenberger | Kommentar, 2. A. | 2014 |