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Ordnungsbussengesetz (OBG)

Art. 1 OBG vom 2022

Art. 1 Ordnungsbussengesetz (OBG) drucken

Art. 1

Grundsätze

1 Mit Ordnungsbusse wird in einem vereinfachten Verfahren (Ordnungsbussen­verfahren) bestraft, wer eine Übertretung begeht, die:

a.
in einem der folgenden Gesetze aufgeführt ist:
1.
Ausländergesetz vom 16. Dezember 20053,
2.
Asylgesetz vom 26. Juni 19984,
3.
Bundesgesetz vom 19. Dezember 19865 gegen den unlauteren Wett­bewerb,
4.
Bundesgesetz vom 1. Juli 19666 über den Natur- und Heimatschutz,
5.
Waffengesetz vom 20. Juni 19977,
6.
Alkoholgesetz vom 21. Juni 19328,
7.
Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 19589 (SVG),
8.
Nationalstrassenabgabegesetz vom 19. März 201010 (NSAG),
9.
Bundesgesetz vom 3. Oktober 197511 über die Binnenschifffahrt,
10.
Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 195112 (BetmG),
11.
Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 198313,
12.14
Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 201415,
12a.16
Epidemiengesetz vom 28. September 201217,
13.
Bundesgesetz vom 3. Oktober 200818 zum Schutz vor Passivrauchen,
14.
Waldgesetz vom 4. Oktober 199119,
15.
Jagdgesetz vom 20. Juni 198620,
16.
Bundesgesetz vom 21. Juni 199121 über die Fischerei,
17.
Bundesgesetz vom 23. März 200122 über das Gewerbe der Reisenden; oder
b.
in einer Verordnung aufgeführt ist, die sich auf ein Gesetz nach Buchstabe a Ziffern 1–9 und 11–17 stützt; ….23

2 Das Ordnungsbussenverfahren ist nur anwendbar, wenn der betreffende Über­tretungstatbestand in den Listen nach Artikel 15 aufgeführt ist.

3 Es ist nicht anwendbar bei Übertretungen, die nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197424 über das Verwaltungsstrafrecht verfolgt und beurteilt werden.

4 Die Ordnungsbusse beträgt höchstens 300 Franken.

5 Vorleben und persönliche Verhältnisse der beschuldigten Person werden nicht berücksichtigt.

3 SR 142.20

4 SR 142.31

5 SR 241

6 SR 451

7 SR 514.54

8 SR 680

9 SR 741.01

10 SR 741.71

11 SR 747.201

12 SR 812.121

13 SR 814.01

14 Fassung gemäss Art. 17.

15 SR 817.0

16 Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen), in Kraft vom 19. Dez. 2020 bis zum 31. Dez. 2022 (AS 2020 5821; 2021 878 Ziff. III 2; BBl 2020 8819; 2021 2515).

17 SR 818.101

18 SR 818.31

19 SR 921.0

20 SR 922.0

21 SR 923.0

22 SR 943.1

23 Zweiter Teilsatz eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 18. Dez. 2020 (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen), in Kraft vom 19. Dez. 2020 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2020 5821; BBl 2020 8819).

24 SR 313.0


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 1 Ordnungsbussengesetz (OBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSU180047Verletzung der VerkehrsregelnSchuldig; Beschuldigte; Halter; Fahrzeug; Verfahren; Urteil; Beschuldigten; Recht; Verteidigung; Berufung; Ordentliche; Vorinstanz; Bundesgericht; Busse; Ordnungsbusse; Verfahren; Ordentlichen; Verkehr; Entscheid; Halterhaftung; Regelung; Verfahrens; Befehl; Person; Fahrzeughalter; Zahlen; Bundesgerichtes; Statthalteramt; Bezahlen; Fahrzeugs
ZHSU180017Übertretung von VerkehrsvorschriftenSchuldig; Beschuldigte; Berufung; Beschuldigten; Urteil; Stadt; Führerausweis; Stadtrichteramt; Vorinstanz; Zeuge; Busse; Sicherheitslinie; Zeugen; Gericht; Nichtmitführen; Ersatzfreiheitsstrafe; Frist; Verbindung; Führerausweises; Vorinstanzliche; Verkehr; Sachverhalt; Erstinstanzliche; Entscheid; Aussage; Berufungsverfahren; Schriftlich
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2012.232VerwarnungStrasse; Geschwindigkeit; Höchstgeschwindigkeit; Leichte; Verkehrs; Beschwerde; Strassen; Urteil; Beschwerdeführer; Recht; Behörde; Bundesgericht; Entscheid; Richter; Verkehrsregel; Urteil; Geschwindigkeitsüberschreitung; Leichten; Signalisiert; Innerortsstrecke; Abweichen; Innerorts; Abweichend; Widerhandlung; Gefahr; Verschulden; Abweichende; Ordnungsbusse; Verkehrsregelverletzung
SGIV-2019/51Entscheid Art. 16a Abs. 1 lit. a, Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 34 Abs. 4 SVG (SR 741.01), Art. 12 Abs. 1 VRV (SR 741.11). Der Rekurrent verursachte während der Probezeit einen Auffahrunfall. Auch wenn diese zweite Widerhandlung während der Probezeit eine leichte Widerhandlung darstellen würde, wofür Einiges spricht, müsste der Führerausweis auf Probe gleichwohl annulliert werden; denn auch diese leichte Widerhandlung würde zufolge eines früheren Warnungsentzugs wegen einer mittelschweren Widerhandlung zu einem Führerausweisentzug führen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. Juni 2019, IV-2019/51). Fahrzeug; Führerausweis; Rekurrent; Probe; Widerhandlung; Leichte; Abstand; Strassenverkehrs; Leichten; Rekurrenten; Führerausweises; Rekurs; Mittelschwere; Geschwindigkeit; Entzog; Probezeit; Entzogen; Wäre; Vorausfahrende; Fahrenden; Recht; Hintereinanderfahren; Annullierung; Schweren; Gefährdung; Weissenberger; Genügend; Fahrzeugs
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 IV 252 (6B_855/2018)Art. 1 Abs. 2 StPO; Form der Zustellung im Ordnungsbussenverfahren. Weder das Ordnungsbussengesetz noch die Ordnungsbussenverordnung enthalten Zustellungsvorschriften (E. 1.6). Für das Ordnungsbussenverfahren sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung grundsätzlich nicht anwendbar (E. 1.6.2). Im Sinne eines qualifizierten Schweigens hat der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet, im Ordnungsbussengesetz eine eigene Zustellungsregelung vorzusehen oder einen Verweis auf die Zustellvorschriften der StPO einzufügen. Somit besteht im Ordnungsbussenverfahren keine besonders geregelte Zustellung im Sinne von BGE 144 IV 57 (E. 1.7). Ordnungsbusse; Ordnungsbussen; Verfahren; Zustellung; Ordnungsbussenverfahren; Verfahren; Bundes; Hinweis; Hinweisen; Recht; Übertretung; Ordnungsbussengesetz; Beschwerde; Auslegung; Gesetzgeber; Rechts; Basel-Stadt; Prozessordnung; Bundesgericht; Urteil; Verfahrens; Kanton; Rasch; Lücke; Strassenverkehr; Behörde; Empfänger; Geregelt; Übertretungen
135 IV 221 (6B_975/2008)Art. 6 OBG; Bezahlung einer Ordnungsbusse. Bezahlt der Täter die Busse nicht innert dreissigtägiger Frist, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Dies gilt auch für den Fall, dass der Gebüsste innert Zahlungsfrist in Aussicht stellt, die Busse ratenweise zu tilgen. Längere Zahlungsfristen und die Möglichkeit von Ratenzahlungen widersprechen dem gesetzlichen Ziel, eine rasche und sinnvolle Handhabung der Übertretungen im Ordnungsbussenverfahren zu ermöglichen (E. 2.2).
Ordnungsbusse; Zahlung; Busse; Zahlungsfrist; Ordnungsbussen; Verfahren; Frist; Raten; Ordentliche; Ordnungsbussenverfahren; Ratenzahlung; Ratenzahlungen; Möglichkeit; Täter; Einzuleiten; Strassen; Ratenweise; Bezahlung; Übertretungen; Botschaft; Gebüsste; Urteil; Bundesgesetze; Begleichen; Gesetzbuch; Bezahlt; Rasche; Aussicht; Längere; Ordnungsbussengesetz
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