1. Keine Sanktion ohne Gesetz
Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.
BGE | Regeste | Schlagwörter |
81 IV 1 | 1. Art. 13 StGB. Der Richter darf den Sachverhalt, den er als Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit würdigt, auch ohne psychiatrisches Gutachten oder in Abweichung von einem solchen feststellen (Erw. 1). 2. Art. 14 StGB setzt nicht voraus, dass der Täter geheilt werden könne oder gepflegt werden müsse (Erw. 2). | Fähig; Pflege; Wenger; Verwahrung; Vermindert; Zurechnungsfähig; Sicherheit; Pflegeanstalt; Zurechnungsfähige; Täter; Behandlung; Zurechnungsfähigkeit; Gefährde; Beschwerde; Heiloder; Richter; Gutachten; Anstalt; Obergericht; Zurechnungsfähige; Wahren; Zurechnungsfähigen; Arbeit; Beschwerdeführer; Behandlungs; Pflegebedürftigkeit; Verwahrt; Behandlungsoder; Heilbehandlung; Täters |