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Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 1 MStG vom 2020

Art. 1 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 1

1. Keine Sanktion ohne Gesetz

Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
81 IV 11. Art. 13 StGB. Der Richter darf den Sachverhalt, den er als Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit würdigt, auch ohne psychiatrisches Gutachten oder in Abweichung von einem solchen feststellen (Erw. 1). 2. Art. 14 StGB setzt nicht voraus, dass der Täter geheilt werden könne oder gepflegt werden müsse (Erw. 2). Fähig; Pflege; Wenger; Verwahrung; Vermindert; Zurechnungsfähig; Sicherheit; Pflegeanstalt; Zurechnungsfähige; Täter; Behandlung; Zurechnungsfähigkeit; Gefährde; Beschwerde; Heiloder; Richter; Gutachten; Anstalt; Obergericht; Zurechnungsfähige; Wahren; Zurechnungsfähigen; Arbeit; Beschwerdeführer; Behandlungs; Pflegebedürftigkeit; Verwahrt; Behandlungsoder; Heilbehandlung; Täters
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