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Legge federale sul diritto internazionale privato (LDIP)

Art. 1 LDIP dal 2022

Art. 1 Legge federale
sul diritto internazionale privato (LDIP) drucken

Art. 1

1 La presente legge disciplina nell’ambito internazionale:

a.
la competenza dei tribunali e delle autorità svizzeri;
b.
il diritto applicabile;
c.
i presupposti del riconoscimento e dell’esecuzione di decisioni straniere;
d.
il fallimento e il concordato;
e.
l’arbitrato.

2 Sono fatti salvi i trattati internazionali.

I. In genere >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 1 Legge federale sul diritto internazionale privato (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT220177RechtsöffnungRecht; Gesuchsgegnerin; Einsprache; Verfahren; Beschwerde; Mahnbescheid; Zivil; Crotone; Entscheid; Vorinstanz; LugÜ; Verfahrens; Zivilgericht; Italienische; Urteil; Müsse; Können; Italienischen; Ordre; Rechtsmittel; Verfahrens; Public; Gericht; Formell; Eingabe; Italien; Rechtsöffnung; Setze; Ausländischen; Partei
ZHHG200081ForderungFahrzeug; Schaden; Klagt; Klagte; Fahrzeugs; Klagten; Recht; Beklagten; Handlung; Klage; Partei; Verjährung; LugÜ; Wäre; Schweiz; Anspruch; Digkeit; Schadens; Vertrag; Person; Schadenersatz; Minderwert; Rechtlich; Bestritten; Urteil; Zuständigkeit; IVm; Gericht; Aufgr; [Hrsg]
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2018.00293Die Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 heirateten 2011. 2017 ersuchte der Beschwerdegegner 1 beim Zivilstandsamt ihres damaligen (ausserhalb des Kantons Zürich gelegenen) Wohnsitzes um Eintragung eines rechtlichen Kindsverhältnisses zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin 3, der 2008 vorehelich geborenen Tochter der Beschwerdegegnerin 2. Dies wurde - aufgrund früher gemachter Angaben während des Ehevorbereitungsverfahrens - abgelehnt. Innert kurzer Zeit nach dem Entscheid gelangte der Beschwerdegegner 1 an ein in seinem Heimatstaat gelegenes Standesamt und erwirkte die Vaterschaftsanerkennung bezüglich der Beschwerdegegnerin 3. Daraufhin ersuchte die Beschwerdegegnerschaft an ihrem neuen Wohnsitz (Kanton Zürich) um Eintragung der im Heimatstaat erfolgten Anerkennung im schweizerischen Personenstandsregister.Recht; Beschwerde; Anerkennung; Beschwerdegegner; Kinds; Schweiz; Vater; Entscheid; Kindsanerkennung; Ausländische; Beschwerdegegnerin; Vaters; Privatrecht; Staat; Beschwerdegegners; Ausland; Vaterschaft; Entscheidung; Deutsche; Voraussetzung; Gesetzes; Rechtsordnung; Adoption; Ordre; Public; International; Voraussetzungen; Erfolgte; Gefälligkeitsanerkennung
ZHVO110031Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRicht; Recht; Unentgeltliche; Gesuch; Rechtspflege; Gericht; Verfahren; Obergericht; Schlichtungsverfahren; Entscheid; Beurteilung; Schweizer; Gesuchsteller; Zivilprozessordnung; Ausland; Kanton; Mitwirkungspflicht; Belegt; Ausserdem; Person; Zürich; Verwandten; Obergerichtspräsident; Beträge; Konto
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 213 (5A_648/2018)Art. 82 SchKG; Art. 16 IPRG; provisorische Rechtsöffnung; Beweismass für das auf Einwendungen anwendbare ausländische Recht; Umfang der Prüfung der Begründetheit der durch ausländisches Recht geregelten Einwendungen. Es obliegt dem Betriebenen, den Inhalt des ausländischen Rechts glaubhaft zu machen, welches für die von ihm erhobenen Einwendungen gilt. Der Richter muss die materielle Begründetheit der Einwendungen summarisch prüfen (E. 6). Droit; Mainlevée; étranger; Moyen; Poursuivi; Consid; Contra; Libératoire; Sommaire; Prêt; Français; Contenu; Vraisemblable; Arrêt; Contrat; Moyens; Libératoires; Opposition; Suite; Cit; Examen; Novembre; Juillet; être; Intérêt; Rendre; Qu'il; Fédéral; Procédure
144 III 411 (5A_942/2017)Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 und Art. 272 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG, Art. III und V des Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (NYÜ), Art. 9 BV; Arrest auf Vermögenswerte eines fremden Staates gestützt auf einen ausländischen Schiedsspruch; Glaubhaftmachung des Arrestgrundes; Erfordernis einer genügenden Binnenbeziehung. Zur Frage, ob sich der Arrestrichter willkürlich über Art. V NYÜ hinwegsetzt, wenn er die Vollstreckbarkeit des gegen die Republik Usbekistan ergangenen ausländischen Schiedsspruches mit der Begründung verneint, dass das Rechtsverhältnis, das der Arrestforderung zugrunde liegt, keine hinreichende Binnenbeziehung zur Schweiz aufweise (E. 6). Beschwerde; Binnenbeziehung; Staat; Recht; Arrest; Beschwerdeführerin; Über; Fremde; Vollstreckung; Übereinkommen; Schweiz; Yorker; Gericht; Anerkennung; Staaten; Ausländische; Schiedsspruch; Fremden; Genügende; SchKG; Genügenden; Schweizerischen; Übereinkommens; Entscheid; Bundesgericht; Gerichtsbarkeit; Ausländischen; Verfahren; International

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2020.285Recht; Kultur; Rechtshilfe; Kulturgüter; Hinzufügen; öffnen; Filter; Beschwerde; Recht; ägyptische; Verfahren; Behörde; Rubrik; Staat; ägyptischen; Kunst; Entscheid; Schweiz; Ägypten; Beschwerdeführer; Rechtshilfeersuchen; Behörden; Herausgabe; Einziehung; Urteil; Bundesanwaltschaft; Ersuchende; Entscheide; Illegal

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schnyder, GrolimBasler Kommentar Internationales Privatrecht2013
Schnyder, GrolimBasler Kommentar, Internationales Privatrecht2013
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