Art. 1FCSC from 2021
Art. 1 The Swiss Confederation
The People and the Cantons of Zurich, Bern, Lucerne, Uri, Schwyz, Obwalden and Nidwalden, Glarus, Zug, Fribourg, Solothurn, Basel Stadt and Basel Landschaft, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden and Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Ticino, Vaud, Valais, Neuchâtel, Geneva, and Jura form the Swiss Confederation.
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
148 V 58 (9C_759/2020) | Regeste Art. 34a BVG (je in der vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2016 in Kraft gestandenen und in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung); Art. 24 (in der vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2016 in Kraft gestandenen Fassung), Art. 24a BVV 2 (in Kraft seit 1. Januar 2017); Überentschädigung im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge nach Eintritt des AHV-Rentenalters. Auslegung einer reglementarischen Bestimmung betreffend die Überentschädigungsberechnung nach Eintritt des ordentlichen AHV-Rentenalters anhand von Art. 24a Abs. 1 und 2 BVV 2 . Bezieht die berufsvorsorgeversicherte Person nach Erreichung des AHV-Rentenalters neben einer AHV-Altersrente auch UVG-Rentenleistungen, sind gemäss der genannten Bestimmung im Rahmen der vorzunehmenden Überentschädigungsberechnung die AHV-Rentenleistungen ebenfalls anzurechnen (E. 5 und 6.1). | Leistung; Leistungen; Rente; Vorsorge; Renten; Rentenalter; Beschwerde; Altersrente; Überentschädigung; Kürzung; Invalidenrente; Erreichen; Ordentliche; Rentenalters; Vorsorgeeinrichtung; Gekürzt; Berufliche; Reglement; Halbe; Ordentlichen; Anrechenbare; Person; Reglements; Vorsorgerechtliche; Ausländische; Urteil; Beschwerdegegnerin; Invalidität; AHV-Rente; Einkünfte |
147 V 322 (9C_106/2021) | Regeste Art. 2 Abs. 3, Art. 10 Abs. 1 und Art. 23 lit. a BVG ; Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 3. März 1997 über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen; Versicherungsschutz bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nach der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, aber vor der Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung. Die Rechtsprechung gemäss BGE 139 V 579 (wonach Personen, welche nach der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, aber noch vor dem Bezug von Taggeldern arbeitsunfähig und später invalid werden, bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG versichert sind, wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG erfüllen) findet auch Anwendung, wenn die Arbeitslosenentschädigung aufgrund der koordinationsrechtlichen Bestimmung des Art. 28 Abs. 2 AVIG nicht ausgerichtet wird (E. 5.3-5.7). | Arbeit; Arbeitslose; Arbeitslosen; Beschwerde; Taggeld; Versicherung; Auffangeinrichtung; Vorsorge; Arbeitslosenentschädigung; Invalidität; Anspruch; Beschwerdeführerin; Berufliche; Obligatorisch; Arbeitsunfähigkeit; Versicherungsschutz; Personen; Arbeitslosenversicherung; Arbeitslose; Obligatorische; Urteil; Zeitpunkt; Arbeitslosentaggeld; Risiken; Beschwerdegegner; Eintritt; Arbeitslosen; Unfall; Verordnung; Taggelder |