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Bundesgerichtsgesetz (BGG)

Art. 1 BGG vom 2021

Art. 1 Bundesgerichtsgesetz (BGG) drucken

Art. 1 Oberste Recht sprechende Behörde

1 Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes.

2 Es übt die Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts aus.1

3 Es besteht aus 35–45 ordentlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen.

4 Es besteht ausserdem aus nebenamtlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen; deren Zahl beträgt höchstens zwei Drittel der Zahl der ordentlichen Richter und Richterinnen.2

5 Die Bundesversammlung legt die Zahl der Richter und Richterinnen in einer Verordnung fest.


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
2 Siehe auch Art. 132 Abs. 4 hiernach.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 1 Bundesgerichtsgesetz (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB140098ForderungGewinn; Klagte; Norar; Klagten; Gesellschaft; Bundes; Vorinstanz; Beklagten; Bundesgericht; Honorar; Abrechnung; Recht; Berufung; Leistung; Konsortium; General; Generalunternehmer; Klägern; Urteil; Gesellschaftsvertrag; Projekt; Klage; Anspruch; Gende; Rückweisung; Entscheid; Bauung; Verfahren; GU-Honorar

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 IV 364 (6B_378/2018)Art. 5 Abs. 2, Art. 189 Abs. 1 lit. b BV; Art. 66a StGB; Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA; Art. 31 Abs. 1 VRK; strafrechtliche Landesverweisung von EU-Bürgern und Freizügigkeitsabkommen. Das Bundesgericht beurteilt auch Streitigkeiten wegen Verletzung des Völkerrechts (E. 3.3). Mit dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) hat die Schweiz Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU im Wesentlichen ein weitgehendes und reziprokes Recht auf Erwerbstätigkeit eingeräumt. Das FZA hat keinen Einfluss auf die Gesetzgebung im Bereich des Strafrechts. Die Schweiz hat jedoch bei der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen die völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten (E. 3.4.1). Die aufgrund des FZA eingeräumten Rechte dürfen nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden (E. 3.5). Bei der strafrechtlichen Landesverweisung ist deshalb - soweit Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU betroffen sind - im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Massnahme zum Schutze der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verhältnismässig ist (E. 3.9). Recht; Recht; Rechtlich; Urteil; Rechtliche; Auslegung; Bundes; Randnr; Rechts; Landesverweisung; Schweiz; Rechtsprechung; Vertrag; Rechtlichen; Union; Vertrags; Sicherheit; Bundesgericht; Freizügigkeit; Massnahme; Räumt; Auszulegen; Bestimmungen; Völker; Abkommen; Völkerrecht; Staatsangehörige; Völkerrechtliche; Ausweisung
144 II 486 (12T_4/2017)Administrative Aufsicht des Bundesgerichts (Art. 1 Abs. 2 BGG); Aufsichtskompetenz, Rechtsverzögerung, Präzisierung der Aufsichtspraxis. Das Bundesgericht als administrative Aufsichtsbehörde greift im Falle einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung nur ein, wenn ein strukturelles Problem organisatorischer oder administrativer Natur festgestellt wird (E. 3.3). Die Aufsichtsbehörde kann gegebenenfalls auch von Amtes wegen tätig werden, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhält, die hinreichend wahrscheinlich auf ein mögliches aufsichtsrechtliches Problem hindeuten, die weitere Abklärungen nahelegen (E. 3.5). Für Verfahren, für welche kurze gesetzliche Behandlungsfristen gelten, müsen Mechanismen für eine rasche Entscheidfindung bereitgestellt werden. Eine Verfahrensdauer von 23 Monaten nach Abschluss des Instruktionsverfahrens und nach Erarbeitung des Urteilsentwurfs erscheint in solchen Fällen als nicht angemessen und stellt ein strukturelles Problem organisatorischer Natur dar, bei welchem die Verwaltungskommission des Bundesgerichts ihre Aufsichtskompetenz ausüben kann (E. 3.8). Verfahren; Bundes; Aufsicht; Verfahrens; Bundesgericht; Entscheid; Bundesverwaltungsgericht; Koordination; Zirkulation; Urteil; Beschwerde; Administrative; Rechtsverzögerung; Aufsichtsbehörde; Spruchkörper; Aufsichtsrechtliche; Abteilung; Richter; Bundesgerichts; Koordinationsverfahren; Verfahren; Intern; Urteilsentwurf; Rechtsprechung; Vorliegen; Stellung; Umstände; Gesetzlich; Problem; Organisatorische
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