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Fallnummer | Instanz | Datum - Leitsatz/Stichwort | Schlagwort (gekürzt) |
JSD 2020 1 | Justiz- und Sicherheitsdepartement | 07.02.2020 - Der Wahlanmeldeschluss (Einreichungsfrist) ist der verbindliche Zeitpunkt, bis wann spätestens die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten auf Wahlvorschlägen einzureichen sind. Nach Ablauf der Einreichungsfrist sind im Rahmen der Bereinigung eines Wahlvorschlages einzig formelle und untergeordnete Anpassungen möglich. Das nachträgliche Aufführen von neuen oder weiteren Kandidierenden auf einem Wahlvorschlag geht über eine solche formelle Bereinigung hinaus. Eine inhaltliche Anpassung des Wahlvorschlages nach Ablauf der Einreichungsfrist ist weder vorgesehen noch zulässig. | Wahlvorschlag; Wahlvorschläge; Gemeinde; Einreichung; Wahlvorschlages; Behörde; Kandidierenden; Wahlvorschlägen; Kantonale; Bereinigung; |