Voransicht der Verwaltungsgerichtsentscheide nach Jahr

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FallnummerInstanzDatum - Leitsatz/StichwortSchlagwort (gekürzt)
RRE Nr. 243Regierungsrat05.03.2013 - Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, deren Zonenzuweisung Gegenstand einer Einsprache Dritter ist, haben keinen Anspruch darauf, von der Gemeinde über den Eingang der Einsprache informiert oder zu einer Einspracheverhandlung eingeladen zu werden.Einsprache; Gemeinde; Recht; Anspruch; Beschwerde; Einsprecher; Gehör; Einsprachen; Beschwerdeführer; Rechtlich; Beschwerdeführerinnen;
V 12 181Verwaltungsgericht28.02.2013 - Anlässlich einer rechtskräftig gewordenen Zonenplanänderung vorgenommene Umzonungen muss sich die Nachbargemeinde entgegenhalten lassen, wenn sie diese - trotz Kenntnis - im entsprechenden Verfahren nicht angefochten hat.

Ein nutzungskonformes Bauvorhaben kann nicht mit der Begründung verweigert werden, es widerspreche einem behördenverbindlichen Richtplan. Behördenverbindliche Richtpläne entfalten ihre Bindungskraft jedoch dort, wo das anwendbare Recht Ermessen einräumt oder mithilfe unbestimmter Rechtsbegriffe Handlungsspielräume gewährt.
Gemeinde; Beschwerde; Verkehr; Beschwerdeführerin; Recht; Regierungsrat; Entscheid; Gemeinderat; Kanton; Bauvorhaben; Ortsplanung;
RRE Nr. 159Regierungsrat19.02.2013 - Die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone ist weitgehend im Bundesrecht geregelt. Die Kantone und Gemeinden können die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen im Hinblick auf die verschiedenen Funktionen der Landwirtschaftszone allerdings enger oder unter bestimmten Voraussetzungen weiter fassen. Es ist aber nicht zulässig, dass eine Gemeinde die Gebäudelänge in der Landwirtschaftszone generell und nicht bloss gebietsweise beschränkt, wenn damit die von ihr angestrebten Schutzziele der Freihaltung bestimmter Gebie¬te von Grossbauten sowie der Verhinderung der Zersiedlung nicht erreicht werden können.Gemeinde; Landwirtschaft; Landwirtschafts; Landwirtschaftszone; Landschaft; Bauten; Länge; Kanton; Zonen; Kantone; Längenbeschränkung;
V 12 78Verwaltungsgericht15.02.2013 - Grundsätzlich ist die elektromagnetische Verträglichkeit von Mobilfunkantennen nicht bereits im Baubewilligungsverfahren zu prüfen. Wenn ein Störungspotential jedoch erkennbar ist und die Gefahr von schwerwiegenden Sach- und/oder Personenschäden droht, ist im Rahmen des Vorsorgegebots die elektromagnetische Störfestigkeit bereits im Baubewilligungsverfahren zu prüfen (E. 10d). Zur Gefährdungsbeurteilung ist im wesentlichen auf die StFV abzustellen. Bei Betrieben, die der StFV nicht unterstehen, die aber dennoch mit elektronischen oder elektrischen Geräten gefährliche Stoffe verarbeiten, obliegt es deshalb in erster Linie diesen Betrieben selber zu prüfen, ob in ihrem näheren Umfeld eine allenfalls für diese Geräte störende Mobilfunkantenne errichtet wird (E. 10e). Nur wenn die Behörden von dermassen betroffenen Betrieben, die nicht unter die StFV fallen, durch Einsprechende oder gestützt auf eigenes Wissen Kenntnis davon besitzen, dass im Falle einer Störung durch elektromagnetische Strahlung eine Gefahr von schwerwiegenden Umwelt-/Sach- oder Personenschäden besteht, haben sie im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens entsprechende Abklärungen zu treffen (E. 10e).Mobilfunk; Beschwerdeführer; Mobilfunkanlage; Verwaltung; Anlage; Baubewilligung; Geräte; Verwaltungsgericht; Betrieb; Urteil; Einsprache;
JSD 2013 5Justiz- und Sicherheitsdepartement22.01.2013 - Personen, denen kein Asyl gewährt wurde, obwohl sie über die Flüchtlingseigenschaft verfügen, sind anderen ausländischen Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung gleichgestellt. Sie haben keine privilegierte Stellung in Bezug auf den Aufenthalt.Recht; Aufenthalt; Beschwerdeführer; Flüchtlinge; Aufenthaltsbewilligung; Beschwerdeführerin; Flüchtlingen; Gewährt; Rechtsstellung;
V 12 137Verwaltungsgericht21.01.2013 - Art. 89 Abs. 2 lit. c und d, 93 Abs. 1, 111 BGG; Art. 24c, 25 Abs. 2, 25a, 33 Abs. 3 lit. a, 34 Abs. 2 lit. c RPG; Art. 42 RPV; §§ 182 Abs. 1, 192a Abs. 5 PBG; §§ 64 Abs. 3 lit. b, 65 PBV. Formell: Eintreten auf Beschwerde der Gemeinde. Direkte Anfechtungsmöglichkeit der Einwohnergemeinde gegen positiven kantonalen Ausnahmebewilligungsentscheid im konkreten Fall bejaht (E. 1-4). In der Sache wird die Beschwerde abgewiesen, weil sich die geplante Nutzung als Heim für Asylbewerber aus raumplanerischer Sicht nicht wesentlich von der ursprünglichen Nutzung als Altersheim unterscheidet. Weil der überwiegende Teil der Gebäudefläche nicht dauerhaft einer andern Nutzung zugeführt worden ist, kann die Heimnutzung trotz mehrjähriger Nichtausübung nicht als definitiv aufgegeben betrachtet werden. Die beiden Nutzungen sind Wohnnutzungen (betreutes Wohnen) und von ihrer Art wie auch von ihrer Intensität her insgesamt vergleichbar und ähnlich. Das gilt auch mit Bezug auf die räumlichen Auswirkungen beider Nutzungen. Die geplanten baulichen Vorkehren inner- und ausserhalb des Gebäudes führen vor dem Hintergrund des markant und prägnant in Erscheinung tretenden Gebäudekomplexes Nr. 18 insgesamt nicht zu einer wesentlichen Veränderung des räumlichen Erscheinungsbilds. Denn die Identität der Baute bezieht sich auf die wesentlichen Züge, also die aus raumplanerischer Sicht wichtigen Merkmale des Objekts. Entscheidend sind alle raumwirksamen Elemente im Zusammenwirken (E. 8-13). Beschwerde; Entscheid; Recht; Gebäude; Gemeinde; Altersheim; Verwaltung; Interesse; Verfahren; Rechtlich; Ausnahmebewilligung; Bundes;
JSD 2013 8Justiz- und Sicherheitsdepartement15.01.2013 - Das strikte Festhalten am Einreichen von verlangten Unterlagen aus blossem Selbstzweck ist durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt und verstösst gegen das Verbot des überspitzten Formalismus.Beschwerde; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Mitwirkung; Mitwirkungspflicht; Verfahren; Verlängerung; Ausländer; Aufenthalt; Unterlagen;
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