Voransicht der Verwaltungsgerichtsentscheide nach Jahr

Es wurde zuvor den Kanton LU und Jahr 2011 ausgewählt. Mit der untenaufgeführten Navigation, können Sie entsprechend blättern und zum Entscheid gelangen.


Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
FallnummerInstanzDatum - Leitsatz/StichwortSchlagwort (gekürzt)
A 09 156_2Verwaltungsgericht19.01.2011 - § 2 Ziff. 3 lit. b HStG. Sogenannte Kettengeschäfte stellen wirtschaftliche Handänderungen dar und begründen die Handänderungssteuerpflicht des Mittelmanns. Für die wirtschaftliche Betrachtungsweise ist es nicht entscheidend, ob die einzelnen Geschäfte formgültig zustande gekommen sind.Grundstück; Beschwerdeführerin; Wirtschaftlich; Handänderung; Wirtschaftliche; Vereinbarung; Rechtlich; Recht; Steuer; Verfügung;
A 09 156_1Verwaltungsgericht19.01.2011 - § 2 Ziff. 3 lit. b HStG. Sog. Kettengeschäfte stellen wirtschaftliche Handänderungen dar und begründen die Handänderungssteuerpflicht des Mittelmanns. Für die wirtschaftliche Betrachtungsweise ist es nicht entscheidend, ob die einzelnen Geschäfte formgültig zustande gekommen sind.Grundstück; Beschwerdeführerin; Wirtschaftlich; Handänderung; Wirtschaftliche; Vereinbarung; Steuer; Rechtlich; Verfügung; Recht;
S 09 648Verwaltungsgericht17.01.2011 - Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG. Abgrenzung zwischen beruflicher Vorsorge (2. Säule) und gebundener Selbstvorsorge (Säule 3a): Ein Selbständigerwerbender, der anstelle der 2. Säule die Säule 3a alimentiert, kann diese Einlagen - anders als im Steuerrecht - bei der Bemessung der AHV-Beiträge nicht in Abzug bringen. Säule; Vorsorge; Selbständigerwerbende; Einkommen; Abzug; Selbständigerwerbenden; Berufliche; Beiträge; Einlagen; Arbeit; Beschwerde;
A 09 200_2Verwaltungsgericht13.01.2011 - Art. 12 BV; § 37 Abs. 1 SHG. Rückerstattung von rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Sozialhilfe aus Erwerbseinkommen. Zumutbarkeit. Anwendbarkeit der Skos-Richtlinien.

Art. 163 Abs. 1 ZGB. Umfang, in dem die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des begüterten Ehegatten der ehemaligen Hilfeempfängerin berücksichtigt werden dürfen, wenn die Ehe erst nach der Ablösung von der wirtschaftlichen Sozialhilfe geschlossen wurde.
Rückerstattung; Sozialhilfe; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Richtlinie; Wirtschaftliche; Recht; Ehegatte; Existenzminimum; Einkommen;
A 09 200_1Verwaltungsgericht13.01.2011 - § 41 SHG - Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist.

§ 37 Abs. 1 SHG - Die Voraussetzungen der Besserung der finanziellen Lage und der Zumutbarkeit können nur sinnvoll im Zusammenhang mit dem Begriff des sozialen Existenzminimums geprüft werden. Anwendung der SKOS-Richtlinien. Umfang, in dem die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehegatten berücksichtigt werden dürfen.
Rückerstattung; Sozialhilfe; Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Wirtschaftliche; Recht; Richtlinie; Wirtschaftlichen;
S 09 605Verwaltungsgericht07.01.2011 - Art. 38 Abs. 1 IVG. Werden Kinderrenten nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 IVG gekürzt bzw. plafoniert, so darf die Summe der Kinderrenten 60 Prozent der maximalen Invalidenrente einer anspruchsberechtigten Person nicht übersteigen. Ist die Beitragszeit eines Elternteils unvollständig, ist der Plafond für die Berechnung der Kinderrente entsprechend herabszusetzen.Kinderrente; Maximal; Rente; Kinderrenten; Plafonierung; Maximale; Renten; Invalidenrente; Altersrente; Plafonierungsgrösse; Maximalen;
A 10 127Verwaltungsgericht06.01.2011 - Art. 16 Abs. 4 VZV. Es besteht kein Rechtsanspruch auf sofortige Erteilung eines dritten Lernfahrausweises für Motorräder mit unbeschränkter Motorleistung (E. 3 und 4).

Art. 5 BV; Art. 23 Abs. 3 SVG. Eine Sperrfrist von zwei Jahren für die erneute Erteilung des Lernfahrausweises entspricht dem Legalitäts- und Verhältnismässigkeitsprinzip (E. 5).
Lernfahrausweis; Lernfahrausweise; Lernfahrausweises; Erteilung; Prüfung; Beschwerdeführer; Kategorie; Interesse; Sperrfrist; Recht;
JSD 2011 4andere Verwaltungsbehörden04.01.2011 - Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Aus- und Weiterbildung. Nichtverlängerung. Artikel 33 Absatz 3 AuG. Auf die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Aus- und Weiterbildung besteht kein Rechtsanspruch. Die Behörden haben daher nach freiem Ermessen darüber zu befinden. Das behördliche Ermessen wird allerdings durch Artikel 33 Absatz 3 AuG insoweit eingeschränkt, als dieser vorsieht, dass eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, wenn keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 AuG vorliegen. Dieser Verweis ist so zu verstehen, dass beim Fehlen von solchen Gründen mindestens ebenso schwerwiegende Umstände gegeben sein müssen, damit sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung - im Sinn des Verhältnismässigkeitsprinzips - rechtfertigt. Aufenthaltsbewilligung; Nichtverlängerung; Weiterbildung; Ermessen; Zweck; Widerrufsgründe; Justiz; Rechtfertigt;
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz