Voransicht der Verwaltungsgerichtsentscheide nach Jahr

Es wurde zuvor den Kanton LU und Jahr 2010 ausgewählt. Mit der untenaufgeführten Navigation, können Sie entsprechend blättern und zum Entscheid gelangen.


Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
FallnummerInstanzDatum - Leitsatz/StichwortSchlagwort (gekürzt)
S 10 405_2Verwaltungsgericht28.12.2010 - Art. 16 Abs. 1, 16 Abs. 2 lit. c, 30 Abs. 1 lit. d AVIG. Die Schadenminderungspflicht und damit das öffentliche Interesse an der Verhinderung respektive Beendigung der Arbeitslosigkeit ist höher zu gewichten als die unmissverständlich als monetärverhandelbar erklärte Glaubens- und Gewissensfreiheit bzw. religiöse Motivation (vorliegend das Tragen eines Kopftuches).Arbeit; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Zumutbar; Kopftuch; Religiös; Religiöse; Urteil; Verschulden; Einstellung; Arbeitgeber;
A 10 137_1Verwaltungsgericht17.12.2010 - Wer sich ohne Not seiner liquiden Mittel, die für die Bezahlung von Steuern zurückgelegt werden müssten, entäussert, obwohl die laufenden Einkünfte den Notbedarf kaum decken, vereitelt die Erfüllung seiner Steuerbezahlungspflicht. Diesfalls ist es ihm verwehrt, sich auf eine Notlage zu berufen. Abweisung der Beschwerde. Steuer; Erlass; Steuererlass; Beschwerde; Beschwerdeführer; Steuern; Bundessteuer; Notlage; Person; Steuererlassverordnung; Gemeinde;
A 10 137_2Verwaltungsgericht17.12.2010 - Art. 167 DBG, § 200 StG. Steuererlass. Wer sich ohne Not seiner liquiden Mittel, die für die Bezahlung von Steuern zurückgelegt werden müssten, entäussert, obwohl die laufenden Einkünfte kaum den Notbedarf decken, vereitelt die Erfüllung seiner Steuerbezahlungspflicht. Diesfalls erfordert die rechtsgleiche Behandlung der Steuerpflichtigen, dass das Gemeinwesen an seinem Steueranspruch festhält.Steuer; Erlass; Steuererlass; Beschwerde; Beschwerdeführer; Steuern; Bundessteuer; Notlage; Person; Steuererlassverordnung; Gemeinde;
RRE Nr. 1371Regierungsrat14.12.2010 - Ortsplanungsverfahren. Verwaltungsrechtliche Verträge. Planungsmehrwertabschöpfung. Artikel 5 Absatz 1 RPG. Nach dem kantonalen Richtplan können die Gemeinden im Rahmen eines Ortsplanungsverfahrens mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern die Planung und Realisierung der Erschliessung und Überbauung neuer Bauzonen vertraglich regeln. Damit kann sichergestellt werden, dass das Bauland innert nützlicher Frist beplant, erschlossen und überbaut wird. Nicht zulässig ist hingegen, mittels eines verwaltungsrechtlichen Vertrags einen Ausgleich planungsbedingter Vorteile festzulegen, da eine entsprechende kantonale Gesetzesgrundlage fehlt. Gleiches gilt auch für alle Formen indirekter Mehrwertabschöpfung, also Verpflichtungen zur Erstellung von Infrastrukturanlagen zugunsten der Allgemeinheit oder allgemeine Aufwertungsmassnahmen auf Kosten der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. Welche Grundstücke einer Bauzone zugewiesen werden sollen, ist primär nach den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung zu beurteilen und kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zur Leistung von (direkten oder indirekten) Mehrwertabgaben bereit sind oder nicht.Gemeinde; Planung; Kanton; Planungs; Grundeigentümer; Vertrag; Recht; Erschliessung; Stück; Grundstück; Vertraglich; Vertragliche;
A 09 152Verwaltungsgericht09.12.2010 - Art. 9, 23 lit. f, und 33 Abs. 1 lit. c DBG; §§ 30 lit. f, und 31 lit. e StG. Verhältnis von Kinderunterhalts- und Sozialabzug. Kein Abzug von Unterhaltsbeiträgen, wenn das Kind am massgeblichen Stichtag bzw. am Ende der Steuerperiode per 31. Dezember volljährig war. Wenn das Kind zu diesem Zeitpunkt aber in Erstausbildung war und ihm Unterhaltsbeiträge in einem den Sozialabzug von Art. 213 Abs. 1 lit. a DBG übersteigenden Umfang bezahlt wurden, sind für dieses Kind der Kinderabzug sowie der zusätzlich erhöhte Versicherungsprämienabzug zu gewähren.Kinder; Unterhalt; Kinderabzug; Abzug; Unterhaltsbeiträge; Steuerperiode; Einkommen; Steuerpflicht; Kinderunterhalts; Elternteil; Sozial;
S 09 151Verwaltungsgericht01.12.2010 - Art. 8 ATSG; Art. 4 IVG. Bei Vorliegen einer spezifischen unfalladäquaten HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle ist - im Grundsatz und vermutungsweise - von einer nicht invalidisierenden Wirkung der entsprechenden Beschwerden auszugehen.Beschwerden; Organisch; Kriterien; Nachweisbare; Schmerzstörung; Nachweisbaren; Funktionsausfälle; Organische; Entwickelten; Somatoformen;
V 09 56Verwaltungsgericht24.11.2010 - Beschwerdebefugnis Dritter im Verfahren betreffend die behördliche Genehmigung der Veräusserung eines landwirtschaftlichen Gewerbes nach Massgabe des bäuerliche Bodenrechts (E. 1d). Frage der Befristung eines (altrechtlichen) obligatorischen Kaufsrechts gemäss Art. 216a OR im Lichte von Art. 3 SchlT/ZGB. Beschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Wirtschaftlich; Landwirtschaftliche; Kaufsrecht; Verwaltungsgericht; Gewerbe; Dienststelle;
RRE Nr. 1255Regierungsrat23.11.2010 - Stimmrechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Stimmberechtigten im Ortsplanungsverfahren. § 160 Absatz 1 StRG; § 63 PBG. Gemäss § 63 Absatz 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989 (PBG, SRL Nr. 735) unterbreitet der Gemeinderat den Stimmberechtigten den Zonenplan, das Bau- und Zonenreglement und die verbliebenen Einsprachen zur Beschlussfassung. Dabei begründet er seine Anträge, die nicht gütlich erledigten Einsprachen abzuweisen oder darauf nicht einzutreten. Das erstinstanzliche Ortsplanungsverfahren endet somit mit einem Entscheid der Stimmberechtigten oder des Gemeindeparlaments, also eines politischen Organs. Ein begründeter Entscheid im Sinn des Verwaltungsrechtspflegegesetzes ergeht nicht. Die Stimmberechtigten sind im Hinblick auf ihren Entscheid vom Gemeinderat objektiv zu informieren. Ob die Begründung dagegen stichhaltig ist, ist eine materielle Frage (LGVE 2001 III Nr. 16). Die Stimmrechtsbeschwerde dient dem Schutz der politischen Rechte, sie eignet sich nicht zur Anfechtung der Beschlüsse der Stimmberechtigten, soweit diese nicht selbst eine Verletzung der politischen Rechte darstellen (vgl. LGVE 1999 III Nr. 4). Es ist deshalb im Folgenden zu prüfen, ob das Abstimmungsverfahren an der Urne korrekt durchgeführt und die Stimmberechtigten über die Vorlage objektiv informiert worden sind. Der materielle Beschluss der Stimmberechtigten selbst ist mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Luzern anzufechten (Art. 63 Abs. 3 PBG). Stimmberechtigten; Entscheid; Politischen; Stimmrechtsbeschwerde; Rechte; Materielle; Begründet; Einsprachen; Ortsplanungsverfahren;
V 10 216_2Verwaltungsgericht15.11.2010 - § 196 Abs. 3 PBG. Über die Baueinsprache ist im gleichen Entscheid zu befinden wie über die Baubewilligung, denn der Entscheid über die Einsprache in Bausachen ist Bestandteil des Entscheides betreffend die Beurteilung eines Baugesuches und hat keine selbständige Bedeutung. Grundsatz der Gesamtbeurteilung.Einsprache; Baubewilligung; Entscheid; Recht; Baugesuch; Baubewilligungs; Rechtlich; Grundstück; Einspracheentscheid; Treppe; Gemeinde;
V 10 216_1Verwaltungsgericht15.11.2010 - Die Sistierung ist eine verfahrensleitende Anordnung und stellt damit einen Zwischenentscheid dar. Der Vorbehalt des nicht wieder gutzumachenden Nachteils gilt generell als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer selbständigen Anfechtung für alle in § 128 Abs. 3 VRG genannten Zwischenverfügungen. Unter diesem Vorbehalt steht auch die selbständige Anfechtung einer Sistierungsverfügung. Über die Baueinssprache ist im selben Entscheid zu befinden wie über das Baugesuch. Der Entscheid über eine Baueinsprache hat keine rechtlich selbständige Bedeutung. Eine getrennte Beurteilung widerspricht dem Grundsatz der Gesamtbeurteilung im Sinne von § 196 Abs. 3 PBG.Baubewilligung; Einsprache; Entscheid; Recht; Rechtlich; Beschwerde; Baubewilligungs; Baugesuch; Treppe; Baubewilligungsverfahren;
V 10 169Verwaltungsgericht10.11.2010 - Die Leitung der Gemeindeversammlung ist im Hinblick auf die Sachabstimmung über den Beschluss betreffend die Genehmigung des Konzessionsvertrages zwischen der Gemeinde Ruswil und der Centralschweizeischen Kraftwerke AG (CKW) zur Wahrheit, Sachlichkeit und Neutralität verpflichtet. Die stimmberechtigten Teilnehmer an der Gemeindeversammlung haben diesbezüglich allfällige Mängel unverzüglich zu beanstanden, andernfalls droht der Verlust des Rechts zur Anfechtung. Gemeinde; Beschwerde; Beschwerdeführer; Abstimmung; Gemeindeversammlung; Stimmberechtigte; Entscheid; Versammlung; Stimmberechtigten;
S 10 405_1Verwaltungsgericht28.10.2010 - Die Schadenminderungspflicht und damit das öffentliche Interesse an der Verhinderung respektive Beendigung der Arbeitslosigkeit ist höher zu gewichten als die unmissverständlich als monetärverhandelbar erklärte Glaubens- und Gewissensfreiheit bzw. religiöse Motivation (vorliegend das Tragen eines Kopftuches).Arbeit; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Zumutbar; Kopftuch; Religiös; Religiöse; Urteil; Verschulden; Einstellung; Arbeitgeber;
S 09 310Verwaltungsgericht27.10.2010 - Art. 24 Abs. 1 ATSG. Die Rechtsprechung (vgl. BGE 121 V 195), wonach die Nachzahlung von Leistungen einer absoluten Verwirkungsfrist von fünf Jahren unterliegt, wenn die Verwaltung fehlerhaft einem bereits früher hinreichend substanziierten Leistungsbegehren nicht entsprochen hat, kommt dann nicht zur Anwendung, wenn die Verwaltung mit der Anspruchsprüfung innerhalb von fünf Jahren beginnt, mithin den Anspruch nicht im Sinn der besagten Rechtsprechung während fünf Jahren oder länger übersieht. Dies muss unabhängig davon gelten, auf welchen Zeitraum sich die Anspruchsprüfung der IV-Stelle bezieht. Auch kann keine Verwirkung eintreten, wenn die versicherte Person in der Anmeldung explizit einen bestimmten Anspruch geltend macht.Leistung; Anmeldung; Rente; Verwaltung; Anspruch; Verwirkung; Beschwerde; Nachzahlung; Rentenanspruch; Rechtsprechung; Befristete; Frist;
V 09 177Verwaltungsgericht27.10.2010 - §§ 72ff. PBG; §§ 49ff. BauG. Das konkrete Überbauungskonzept ist von seinem Inhalt und seiner Wirkung her mit einem Gestaltungsplan vergleichbar. Seine sondernutzungsplanerischen Anordnungen wurden baulich über Jahre hinweg umgesetzt. Trotz gravierender Publizitäts- und Rechtsschutzmängel ist ihm daher mit Blick auf das öffentliche Interesse an der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz Rechtsverbindlichkeit zuzuerkennen. Daran ändert auch die letzte vorgenommene Ortsplanungsrevision nichts.Gestalt; Gestaltungs; Gestaltungsplan; Recht; Parzelle; Gemeinde; Gebiet; Liegende; Grundeigentümer; Beschwerde; Parzellen; Verbindlich;
RRE Nr. 1121Regierungsrat26.10.2010 - Einbürgerungsverfahren. Protokollierung der Parteieinvernahme. § 92 i.V.m. § 84 Unterabsatz b VRG. Wenn sich eine Behörde in ihrem Entscheid auf Aussagen einer Person bei einer Befragung stützen will, dann setzt dies grundsätzlich voraus, dass die entscheidrelevanten Fragen und Antworten auch protokolliert wurden. Die Beweiswürdigung einer Behörde kann in einem Rechtsmittelverfahren nur dann zuverlässig überprüft werden, wenn über die Beweisaufnahme Protokoll geführt wurde (Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 531 mit Hinweis auf BGE 112 Ia 369 E. 2b S. 370f.). Im Protokoll ist das erhebliche Ergebnis der Befragung in Berichtsform oder aufgeteilt in Fragen und Antworten festzuhalten (§ 92 i.V.m. § 84 Unterabs. b VRG). Protokoll; Behörde; Antworten; Befragung; Fragen; Einbürgerungsverfahren; Schweiz; Jörg; Müller; Grundrechte; Erhebliche; Hinweis;
AR 10 12Aufsichtsbehörden und Kommissionen18.10.2010 - Art. 12 Abs. 1 lit. i BGFA. Der Anwalt, der seiner Rechenschaftspflicht gegenüber seinem Klienten nicht nachkommt, verletzt seine Berufspflichten. Er kann sich der Rechenschaftspflicht nicht mit dem Hinweis auf verjährte Forderungen, untergegangene Firmen oder mit Rechtsschutzversicherungen abzurechnende Mandate entledigen, wenn sein Klient eine Gesamtübersicht verlangt.Beschwerdegegner; Rechtsschutzversicherung; Beschwerdeführer; Gesamtübersicht; Aufsichtsbehörde; Mandat; Rechenschaftspflicht; Anwalt;
V 10 232Verwaltungsgericht18.10.2010 - § 133 Abs. 1 lit. k PBG. Kann ein rollstuhlgängiger Anbau (Schlaftrakt) eines bestehenden Wohnhauses nur durch Unterschreiten des Grenz- und Gebäudeabstandes gegenüber dem beschwerdeführerischen Grundstück bzw. Gebäude realisiert werden und werden infolge dieses Unterabstandes weder schützenswerte Interessen der benachbarten Grundeigentümerin als Beschwerdeführerin beeinträchtigt noch wesentliche öffentliche Interessen tangiert, ist eine Ausnahmebewilligung nach § 133 Abs. 1 lit. k PBG zu erteilen.Ausnahmebewilligung; Gebäude; Grenz; Beschwerde; Anbau; Ordentliche; Gemeinde; Grundstück; Verhältnisse; Recht; Erteilt; Bauweise;
RRE Nr. 1110Regierungsrat16.10.2010 - Gemeindeversammlung. Stimmrechtsbeschwerde. Beschwerdefristen. §§ 160 Absätze 2 und 3 und 163 Absatz 1b StRG. Beschwerden gegen Mängel in der Abstimmungsbotschaft müssen innert drei Tagen seit der Entdeckung eingereicht werden. Mit einer Beschwerde darf nicht bis zur Abstimmung zugewartet werden. - Mängel bei der Durchführung einer Gemeindeversammlung müssen sofort an der Gemeindeversammlung gerügt werden, damit sie womöglich noch vor der Abstimmung behoben werden können und diese nicht wiederholt zu werden braucht. Voraussetzung für die sofortige Rüge ist, dass ein sofortiges Handeln nach den Verhältnissen geboten und zumutbar ist. Es widerspricht Treu und Glauben, wenn jemand eine Verletzung von Verfahrensvorschriften an der Gemeindeversammlung widerspruchslos hinnimmt und erst hinterher die Abstimmung wegen Formmangels anficht, weil deren Ergebnis nicht den gehegten Erwartungen entspricht. - Bei Abstimmungen an einer Gemeindeversammlung beginnt die Rechtsmittelfrist für die Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmer nach § 160 Absatz 3 StrG mit der Abstimmung zu laufen. § 163 Absatz 1b StRG ist bloss eine subsidiär anwendbare Bestimmung zum Beginn der Beschwerdefrist.Abstimmung; Gemeinde; Beschwerde; Abstimmungs; Gemeindeversammlung; Stimmberechtigte; Rüge; Abstimmungsbotschaft; Beschwerdeführer;
V 10 217Verwaltungsgericht28.09.2010 - Die Kompetenzen zur Rechtsetzung und Rechtsanwendung bei Einbürgerungen sind zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden aufgeteilt. Die Erteilung des Gemeindebürgerrechts liegt in der Kompetenz des zuständigen Gemeindeorgans, dabei kommt der Gemeinde ein weites Ermessen zu (E. 2).

Das Verwaltungsgericht auferlegt sich bei der Überprüfung von Entscheiden, die im Ermessen anderer Behörden stehen, entsprechender Zurückhaltung. Dies gilt umso mehr, wenn es, wie vorliegend, als zweite Rechtsmittelinstanz fungiert (E. 3).

Voraussetzungen für die Einbürgerung sind u.a. die Eingliederung in die örtlichen Verhältnisse, die Vertrautheit und Akzeptanz der örtlichen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen sowie die Beachtung der Rechtsordnung (E. 4).

Bestehen im Rahmen einer Gesamtschau der Verhältnisse allgemeine Zweifel an der Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzungen können auch geringfügige Strafen wie Bussen zur Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs führen (E. 5b/bb).

Es ist nicht willkürlich oder ermessensmissbräuchlich, wenn die zuständige Einbürgerungsbehörde eine soziale Integration in der Wohngemeinde verlangt und es dementsprechend ablehnt, Personen einzubürgern, die sich von der örtlichen Bevölkerung fernhalten und bewusst und freiwillig nicht in näheren Kontakt mit den Leuten der Wohnsitzgemeinde treten wollen (E. 5b/cc).
Gemeinde; Einbürgerung; Beschwerde; Beschwerdeführer; Entscheid; Bürgerrecht; Bürgerrechts; Recht; Ermessen; Bürgerrechtskommission;
V 09 341_1Verwaltungsgericht23.09.2010 - Bei der Dachnorm gemäss Art. 33 Abs. 2 Satz 1 BZR der Stadt Luzern handelt es sich um jene Linie, die 1 m über OK Dachgeschossboden in einem 45° Winkel zum Dachfirst ansteigt. Der für Aufbauten zulässige Bereich von 1.2 m ist parallel zur so ermittelten Dachnorm zu legen (E. 4b). Eine technisch nicht notwendige Verbreiterung des Dachaufbaus, die das bewilligte Mass um 27 % übersteigt, den gesetzlich geforderten Abstand zur Nachbargrenze nicht einhält und zudem wertvermehrend ist, kann nicht unter § 178 PBG subsumiert werden (E. 5d).Dachaufbau; Beschwerde; Beschwerdeführer; Bewilligt; Vorinstanz; Wiederherstellung; Interesse; Entscheid; Bewilligte; Dachaufbaute; Recht;
V 09 341_2Verwaltungsgericht23.09.2010 - Art. 33 Abs. 2 und 3 BZR der Stadt Luzern. Bei der Dachnorm nach Art. 33 Abs. 2 Satz 1 BZR handelt es sich um jene Linie, die 1 m über OK Dachgeschossboden in einem 45°-Winkel zum Dachfirst ansteigt. Der für Aufbauten zulässige Bereich von 1,2 m ist parallel zur so ermittelten Dachnorm zu legen.Dachaufbau; Dachnorm; Dachaufbaute; Zulässige; Zulässigen; Linie; Dachfläche; Ortsbildschutzzone; Dachaufbauten; Dachgeschoss; Aufbau;
S 09 516Verwaltungsgericht20.09.2010 - Art. 43 Abs. 2 ATSG. Die Notwendigkeit der Anordnung eines weiteren Gutachtens ergibt sich aus der Beantwortung der Frage, ob bereits bei den Akten liegende Gutachten die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen an eine ärztliche Expertise erfüllen. Vorliegend sah die IV-Stelle zu Recht eine erneute Begutachtung in psychiatrischer/neuropsychologischer Hinsicht vor. Der rechtserhebliche Sachverhalt war noch nicht hinreichend geklärt. Die Zumutbarkeit, sich einer erneuten Abklärung zu unterziehen, war ebenfalls ausgewiesen.

Art. 43 Abs. 3 ATSG. Das Gesetz gibt keine Anweisung, wie das Verhältnis der in Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgesehenen Sanktionen (Aktenentscheid, Einstellung der Erhebungen und Nichteintretensentscheid) zueinander ist. Der Entscheid darüber hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Fest steht immerhin, dass nach dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz bei mehreren Möglichkeiten im Einzelfall die mildere Sanktion zu verhängen ist.
Begutachtung; IV-Stelle; Gutachten; BG-Urteil; Akten; Abklärung; Mitwirkung; Beschwerdeführerin; Person; Untersuchung; Nichteintreten;
A 10 48Verwaltungsgericht16.09.2010 - Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG. Das Überholen eines stehenden Fahrzeugs vor einem Fussgängerstreifen stellt aufgrund der Gefährdung der Fussgänger - bei Vorliegen eines schweren Verschuldens - eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften dar. Bindungswirkung der Feststellungen und rechtlichen Würdigungen im Strafentscheid. Mindestentzugsdauer im Wiederholungsfall.Beschwerde; Beschwerdeführer; Fussgänger; Widerhandlung; Richter; Fussgängerstreifen; Schwere; Beschwerdeführers; Gefährdung; Führer;
V 10 41_1Verwaltungsgericht14.09.2010 - Die Kompetenzen zur Rechtsetzung und Rechtsanwendung bei Einbürgerungen sind zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden aufgeteilt (E. 2).

Die Erteilung des Gemeindebürgerrechts liegt in der Kompetenz des zuständigen Gemeindeorgans, dabei kommt der Gemeinde ein weites Ermessen zu. Das Verwaltungsgericht auferlegt sich bei der Überprüfung von Entscheiden, die im Ermessen anderer Behörden stehen, entsprechende Zurückhaltung. Dies gilt umso mehr, wenn es, wie vorliegend, in Bezug auf Entscheide betreffend ordentliche Einbürgerung als zweite Rechtsmittelinstanz fungiert (E. 3).

Voraussetzung für die Einbürgerung ist u.a. die Eingliederung in die örtlichen Verhältnisse sowie die Vertrautheit und Akzeptanz der örtlichen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen. Dabei sind sprachliche Kenntnisse für sich alleine noch kein Beweis für eine Integration ins Gemeindeleben (E. 4).

Kein Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die zuständige Einbürgerungsbehörde die Erteilung des Gemeindebürgerrechts aufgrund von schlechten Kenntnissen über die örtlichen Verhältnisse und mangelnder Integration ins Gemeindeleben verweigert (E. 4c). Von den einbürgerungswilligen Personen zu verlangen, tatsächlich in einen eigentlichen Kontakt mit der Bevölkerung des aufnehmenden Gemeinwesens zu treten und hierfür einen Integrationswillen zu bezeugen, stellt denn weder eine direkte noch eine indirekte Benachteiligung dar (E. 5).

Die Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen begründet noch keinen Anspruch auf Einbürgerung (E. 6b).
Gemeinde; Beschwerde; Beschwerdeführer; Einbürgerung; Bürgerrecht; Bürgerrechts; Entscheid; Recht; Bürgerrechtskommission; Familie;
V 09 339Verwaltungsgericht14.09.2010 - Art. 11, 16, 17 und 20 Abs. 1 USG; Art. 13, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 und 38 LSV. Ein Gutachten unterliegt wie jedes Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. Der Richter weicht nur aus triftigen Gründen davon ab (E. 2a). Die Anforderungen an die Berechnungsverfahren und Messgeräte für Lärmemissionen richten sich nach den Bestimmungen der LSV. Messungen und Berechnungen gelten als gleichwertig. Ausschlaggebend sind die jahresdurchschnittlichen Verhältnisse. Dabei sind Unzulänglichkeiten hinzunehmen, solange die getroffenen Annahmen sich nicht als unbrauchbar erweisen. Insbesondere müssen Lärmimmissionen nicht bei jedem Objekt gesondert gemessen werden, sondern es kann auf Messungen an vergleichbaren Standorten abgestellt werden (E. 2b ff.).

Grundsätzlich sind bestehende ortsfeste Anlagen so weit zu sanieren, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und dass die Immissionsgrenzwerte nicht mehr überschritten werden. Emisssionsbegrenzende Massnahmen an der Quelle,welche die Lärmerzeugung verhindern oder verringern haben Vorrang vor Massnahmen, die lediglich die Lärmausbreitung verhindern oder verringern. Für jede in Betracht fallende Lärmschutzmassnahme ist dabei eine differenzierte Gesamtabwägung aller betroffenen öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen. Prüfung einzelner lärmmindernder Massnahmen (lärmmindernder Strassenbelag, Einkleidung Blumentröge). Ist die Sanierung im Einzelfall unverhältnismässig, gewähren die Behörden Erleichterungen.
Lärm; Belag; Beschwerde; Belags; Beschwerdeführerin; Beläge; Z-Strasse; Sanierung; Strassen; Gebäude; Berechnung; Verkehr; Vorinstanz;
V 10 41_2Verwaltungsgericht14.09.2010 - §§ 12, 13 lit. a und b und 30 Abs. 1 und 2 kBüG. Die Erteilung des Gemeindebürgerrechts an ausländische Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen liegt in der Kompetenz des zuständigen Gemeindeorgans, dabei kommt der Gemeinde ein weites Ermessen zu. Kein Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die zuständige Einbürgerungsbehörde die Erteilung des Gemeindebürgerrechts aufgrund von schlechten Kenntnissen über die örtlichen Verhältnisse und mangelnder Integration ins Gemeindeleben verweigert. Von den einbürgerungswilligen Personen zu verlangen, mit der Bevölkerung des aufnehmenden Gemeinwesens in Kontakt zu treten und hierfür einen Integrationswillen zu bezeugen, stellt weder eine direkte noch eine indirekte Benachteiligung dar.Gemeinde; Beschwerde; Beschwerdeführer; Einbürgerung; Bürgerrecht; Bürgerrechts; Entscheid; Recht; Familie; Bürgerrechtskommission;
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz